Allgemein
Die ISB ist das zentrale Förderinstitut des Landes Rheinland-Pfalz für Wirtschafts- und Wohnraumförderung.
Wirtschaftsförderung
Sie haben die Möglichkeit, den ISB Mittelstandskredit in der Betriebsmittelvariante oder den Betriebsmittelkredit RLP der ISB zu beantragen. Weiterhin kann für die Gewährung von zusätzlichen Betriebsmittelkrediten eine Bürgschaft gewährt werden.
Im Bereich "Förderung" finden Sie für die verschiedenen Förderprogramme der ISB Anträge zum Herunterladen. Bitte beachten Sie, dass einige Förderprogramme nicht direkt bei der ISB beantragt werden können.
Mit den Bürgschaftsprogrammen möchten wir es den mit uns zusammenarbeitenden Kreditinstituten erleichtern, verstärkt auch Vorhaben mit geringer Absicherung durch unternehmenseigene Sicherheiten zu unterstützen und zu begleiten. Einen Einfluss auf die Kreditentscheidung der Hausbank haben die ISB und die Bürgschaftsbank nicht. Die ISB arbeitet wettbewerbsneutral mit allen Banken und Sparkassen zusammen, sodass Sie Ihr Kreditinstitut frei wählen können.
Die ISB kann unter bestimmten Umständen die Schaffung eines Ausbildungsplatzes fördern, zum Beispiel durch einen Zuschuss bei der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben. Nähere Informationen erhalten Sie im Bereich der Förderung der Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben. Zusätzlich kann die Schaffung oder Nachbesetzung von Ausbildungsplätzen oder die Schaffung eines Ausbildungsverbundes durch den Aus- und Weiterbildungskredit RLP gefördert werden. Nähere Informationen können Sie aus der entsprechenden Richtlinie entnehmen.
Die Förderprogramme richten sich in der Regel an Existenzgründerinnen/Existenzgründer, Freiberuflerinnen/Freiberufler, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Handwerksbetriebe, Handel und Dienstleistungsunternehmen. In einigen Förderprogrammen können Anträge auf Förderung von Small-MidCap-Unternehmen und MidCap-Unternehmen gestellt werden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte aus den Richtlichtlinien zu den Förderprogrammen.
Unter den einzelnen Förderprogrammen finden Sie die Rufnummer der jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
Die Höhe der Förderung ist vom jeweiligen Förderprogramm abhängig. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ausführungen zu den Förderprogrammen.
Die ISB unterstützt Unternehmen darin, ihre Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern, denn nur wenn die finanziellen Rahmenbedingungen im Unternehmen stimmen, können Herausforderungen wie die Globalisierung oder die rasanten strukturellen Anpassungsprozesse erfolgreich bewältigt werden. Die ISB hält attraktive Förderprogramme mit unterschiedlicher Zielrichtung für Unternehmen bereit.
Die Dauer für die Antragsbearbeitung ist vom jeweiligen Förderprogramm abhängig. Im Darlehensbereich ohne Haftungsfreistellung existiert eine Servicegarantie von fünf, bei den Beratungszuschüssen von zehn Bankarbeitstagen. Nähere Informationen erhalten sie direkt von den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der einzelnen Förderprogramme.
Zunächst einmal ist zu unterscheiden zwischen dem Direktverfahren und dem Hausbankverfahren. Bei dem Direktverfahren tritt die ISB, bzw. eine ihrer Tochtergesellschaften, direkt in den Kontakt mit dem antragstellenden Unternehmen. Dies ist im Rahmen aller Zuschussprogramme sowie bei der Vergabe von Kapitalbeteiligungen der Fall. Im sogenannten Hausbankverfahren werden die Fördergelder über die Hausbanken ausgereicht; die ISB (analog: KfW Mittelstandsbank) tritt dabei als Refinanzierungsinstitut auf. Die ISB arbeitet mit allen Banken und Sparkassen zusammen. Die Hausbank nimmt die Förderanträge entgegen und leitet sie an die ISB weiter. Sie verpflichtet sich gegenüber der ISB, die Darlehen fristgerecht zu verzinsen und zu tilgen, und sie trägt in den nicht mit einer Haftungsfreistellung verbundenen Programmen das Kreditrisiko. Auf die Kreditentscheidung der Hausbank nimmt die ISB keinen Einfluss; auch nicht darauf, welche Sicherheiten sich die Bank für die Förderdarlehen stellen lässt. Können keine ausreichenden Sicherheiten geboten werden, besteht allerdings die Möglichkeit, den jeweiligen Kredit mit einer öffentlichen Bürgschaft zu unterlegen. Unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Förderentscheidung ist eine fristgerechte Antragstellung. Dies bedeutet, dass vor Investitions- bzw. Projektbeginn der Antrag bei der ISB (bei Zuschussprogrammen und Kapitalbeteiligungen) bzw. der Hausbank (im Bereich zinsverbilligter Darlehen) gestellt sein muss. Als Investitionsbeginn gilt dabei der Abschluss eines ersten, dem Projekt zurechenbaren Lieferungs- bzw. Leistungsvertrages.
Erste Informationen erhalten Sie über unser Beratertelefon 06131 6172-1333. Weiterhin führt die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) einen Beratertag für Existenzgründung und bereits am Markt tätige Unternehmen durch. Die Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender.
Wohnraumförderung
Für die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum ist ein Eigenkapital von 10 % der Gesamtkosten erforderlich. Das Eigenkapital kann sich zusammensetzen aus Geldmittel, Baugrundstück oder bezahlten Rechnungen.
Die Förderung der Schaffung von Mietwohnraum erfolgt unter der Voraussetzung, dass 15 % der Gesamtkosten als Eigenleistung vorhanden sind. Die Eigenleistung kann sich zusammensetzen aus Geldmittel, Baugrundstück, bezahlte Rechnungen oder Selbsthilfe.
Bei Modernisierungsmaßnahmen sowohl im selbstgenutzten Wohneigentum wie auch im Mietwohnungsbau ist kein Eigenkapital erforderlich.
Die Landesförderung lässt eine Kombination der Landesmittel mit Mitteln der KfW Förderbank und des Bafa zu.
Auf die weitere Auszahlung von Raten des Aufwendungsdarlehens können Sie jederzeit verzichten. Ein Verzicht hat zur Folge, dass das Aufwendungsdarlehen zu dem im Darlehensvertrag vereinbarten nächsten Termin (in der Regel ab dem nächsten 01.01. bzw. 01.07.) in Halbjahresraten zurückzuzahlen ist
Eine im Grundbuch vor unserem Grundpfandrecht eingetragene Grundschuld kann erneut als Sicherheit für ein weiteres Darlehen genutzt werden, wenn an dem geförderten Objekt Wertverbesserungen vorgenommen wurden oder werden (keine Instandsetzungsmaßnahmen) und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers eine weitere Darlehensaufnahme zulässt. Bitte setzen Sie sich vor jeder Neuvalutierung mit uns in Verbindung, damit wir rechtzeitig die Voraussetzungen für die notwendige Zustimmung prüfen können.
Eine vorzeitige Rückzahlung teilweise oder in voller Höhe ist möglich – in einzelnen Förderprogrammen jedoch nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Näheres regelt der Darlehensvertrag.
Die Auswirkungen einer vorzeitigen vollständigen Rückzahlung auf die bei Mietobjekten bestehenden Mietpreis- und Belegungsbindungen ergeben sich aus dem Wohnungsbindungsgesetz bzw. dem Darlehensvertrag
Die Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens beginnt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ein bzw. zwei Jahre nach der Vollauszahlung des Aufwendungsdarlehens, also 16 bzw. 17 Jahre nach Auszahlung der ersten Rate.
Bitte setzen Sie sich vor jeder Änderung der Finanzierung mit uns in Verbindung, damit wir rechtzeitig die Voraussetzungen für die nach dem Darlehensvertrag notwendige Zustimmung prüfen können.
Die Rückzahlungsrate setzt sich entsprechend den Regelungen des Darlehensvertrages zusammen. Dazu können der Zinsbetrag, der Tilgungsbetrag und der Verwaltungskostenbeitrag gehören. Die Rate bleibt in der Regel immer gleich hoch und wird aus dem ursprünglich gewährten Darlehensbetrag ermittelt. Der Zinsbetrag wird immer aus dem jeweiligen Darlehensrestkapital berechnet. Der durch die fortschreitende Darlehenstilgung geringer werdende Zinsbetrag wird zur Erhöhung des Tilgungsbetrages verwendet und führt dadurch zu einer schnelleren Rückzahlung des Darlehens.
Eine Teilrückzahlung unseres Baudarlehens hat keine Auswirkungen auf das Aufwendungsdarlehen.
Bei Vollrückzahlung unseres Baudarlehens und gegebenenfalls eines Zusatzdarlehens wird entsprechend den Vereinbarungen im Darlehensvertrag die weitere Auszahlung des Aufwendungsdarlehens eingestellt. Ab dem im Darlehensvertrag vereinbarten nächsten Termin (in der Regel ab dem nächsten 01.01. bzw. 01.07.) beginnt die Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens in Halbjahresraten.
Wohneigentum
Die Förderung des Wohneigentums setzt grundsätzlich eine Eigennutzung voraus. Wenn eine Eigennutzung - z. B. aufgrund beruflicher Veränderungen - nicht mehr möglich ist, empfehlen wir, sich mit der für die Überwachung der Belegung des geförderten Wohnraums zuständigen Stelle (Verbandsgemeindeverwaltung oder in kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung) in Verbindung zu setzen. Diese Stelle kann einer Vermietung zustimmen. Sie wird in der Regel diese Zustimmung erteilen, wenn die künftige Mieterin/der künftige Mieter Inhaberin/Inhaber einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist. Ist eine länger als fünf Jahre andauernde Vermietung beabsichtigt, verständigen Sie uns bitte wegen der Entscheidung über die weitere Belassung der Fördermittel. Ist ein Leerstehenlassen unvermeidbar, setzen Sie sich auf rechtzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung.
Energiesparende Maßnahmen werden im Rahmen der Neubaufördersätze mitgefördert; ein separates Programm zur Förderung energiesparender Maßnahmen bei Neubau gibt es nicht.
Beide Partner haften gesamtschuldnerisch für die Fördermittel. Ein Partner oder eine Partnerin kann evtl. aus der Schuldhaft entlassen werden, wenn für den verbleibenden Schuldner die finanzielle Belastung tragbar bleibt. Wir empfehlen, uns rechtzeitig über eine Trennung und die das geförderte Objekt betreffenden Absichten zu informieren. Rechtsanwälte und Notare beraten neben familienrechtlichen Fragen auch über vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Bitte beachten Sie, dass wir grundsätzlich im Grundbuch keinen Vorrang zur Finanzierung von Herauszahlungsansprüchen einräumen.
Eine Übertragung des geförderten Objekts auf Angehörige im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Belassung der Fördermittel ist möglich, wenn das Objekt weiterhin von der bisherigen Eigentümerin oder von dem bisherigen Eigentümer genutzt wird oder übernehmende Angehörige wohnberechtigt sind und das Objekt selbst nutzen. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor der Übertragung des Objektes mit uns in Verbindung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Fördermittel ganz oder teilweise von der Erwerberin oder dem Erwerber übernommen werden. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung, wenn eine Übernahme der Mittel gewünscht wird.
Müssen die einem Paar gewährten Fördermittel im Falle einer Trennung vorzeitig zurückgezahlt werden?
Nein. Die Fördermittel müssen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden, wenn einer der Partner das geförderte Objekt weiterhin bewohnt. Es gelten unverändert die darlehensvertraglich vereinbarten Rückzahlungsbedingungen.
Mietwohnungen
Das Bindungsende hängt davon ab, in welchem Förderweg die Fördermittel bereitgestellt sind:Im 1. Förderweg endet die Mietpreis- und Belegungsbindung spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen planmäßig zurückgezahlt sind (§ 15 Wohnungsbindungsgesetz). Im Falle einer vorzeitigen freiwilligen Rückzahlung besteht die Bindung bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt worden wären (§ 16 Wohnungsbindungsgesetz). Im 2. Förderweg endet die Mietpreis- und Belegungsbindung mit der Vollauszahlung des Aufwendungsdarlehens (§ 88a II. Wohnungsbaugesetz). Im 3. Förderweg (vereinbarte Förderung) ist das Ende der Mietpreis- und Belegungsbindung (Zweckbestimmung) im Zusageschreiben zwischen Fördernehmerin und - geberin/Fördernehmer und -geber vereinbart. In der Regel sind dies 15 oder 25 Jahre. Eine vorzeitige Rückzahlung berührt nicht die vereinbarte Bindungsdauer! Bei dem ISB-Darlehen (ab 1.07.2013) werden die Bindungen vertraglich vereinbart. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens führt nicht zum Bindungsende.
Die Fördermittel können grundsätzlich auch nach Begründung von Wohnungseigentum belassen werden. Wenn Wohnungseigentum begründet wurde, dürfen unserem Grundpfandrecht nur noch Rechte in der Höhe im Range vorgehen, wie sie sich aus der Aufteilung des Vorrangrechtes in Höhe des bestehenden Restkapitals nach m² Wohnfläche je Wohnungseinheit ergeben. Dies kann durch Vollzug im Grundbuch oder ausnahmsweise auch durch eine besondere privatschriftliche Erklärung der Vorranggläubigerin oder des Vorranggläubigers erfolgen. Im Falle eines geplanten Verkaufes des Wohnungseigentums werden wir eine kontenmäßige Aufteilung der Fördermittel je Wohnung vornehmen. Nach den Vereinbarungen im Darlehensvertrag ist bei Begründung von Wohnungseigentum unsere Zustimmung einzuholen. Reichen Sie uns bitte den Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum, den Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein.
Übernimmt z. B. eine Partnerin oder ein Partner das geförderte Objekt zu Alleineigentum, kann die Übergeberin oder der Übergeber aus der Schuldhaft entlassen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Übernehmerin oder des Übernehmers dies zulassen. Um dies überprüfen zu können, sind uns die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Übernehmerin bzw. des Übernehmers offenzulegen. Grundsätzlich kann zur Finanzierung eines Herauszahlungsanspruches kein Vorrang im Grundbuch zugestanden werden.
Grundsätzlich ist eine Übertragung der Fördermittel auf den Erwerber oder die Erwerberin eines geförderten Objektes möglich. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist die zweifelsfreie Bonität des Erwerbers oder der Erwerberin. Insbesondere muss er die Einhaltung der bestehenden förderrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen gewährleisten. Wir empfehlen Ihnen, sich bereits vor Kaufvertragsabschluss mit uns in Verbindung zu setzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die betreffende Wohnung für die Dauer eines Mietverhältnisses von der Belegungsbindung freigestellt werden. Zuständig für das Freistellungsverfahren sind die Kreisverwaltungen und in den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen, an die Sie sich bitte wenden. Es ist hilfreich, wenn Sie Ihrem Antrag einen Nachweis beifügen, dass Sie sich über einen längeren Zeitraum vergeblich bemüht haben, die Wohnung an Berechtigte zu vermieten. Dies kann anhand von Zeitungsinseraten erfolgen. Unter Umständen muss mit der Festsetzung einer Ausgleichsleistung gerechnet werden.
Der in der Förderzusage vereinbarte Zinssatz gilt für die Dauer der Zweckbindung. Danach ist das Baudarlehen mit dem Regelzinssatz von 6 % jährlich zu verzinsen. Bei Fortführung der Zweckbindung kann das Darlehen für Förderobjekte in Regionen ab Mietenstufe 3 zu einem günstigeren Zins für 10 Jahre weitergeführt werden.
Modernisierung von Wohnraum
Wohnflächenobergrenzen im Sinne eines Ausschlusskriteriums gibt es im Modernisierungsprogramm nicht. Bei vermietetem Wohnraum gelten die förderfähigen Mietwohnraumflächen.
Ja, auch juristische Personen können eine Förderung erhalten, wenn sie über eine ausreichende Bonität verfügen, sofern eine Förderung für ein Wohngebäude beantragt wird.
Zuschüsse - Die Übertragung eines Zuschusses ist möglich, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Verpflichtungen, die sich aus der Inanspruchnahme der Modernisierungsmittel ergeben, übernimmt und sich gleichzeitig verpflichtet, diese auch ihrer/seiner Rechtsnachfolgerin oder ihrem/seinem Rechtsnachfolger in gleicher Weise aufzuerlegen.
Darlehen-Die Übertragung eines Baudarlehens ist möglich, wenn die Erwerberin oder der Erwerber in der Lage ist, die Belastung aus der Finanzierung des Objektes/der Wohnung auf Dauer zu tragen und sie oder er die Verpflichtungen, die sich aus der Inanspruchnahme der Modernisierungsmittel ergeben, übernimmt und sich gleichzeitig verpflichtet, diese auch ihrer/seiner Rechtsnachfolgerin oder ihrem/seinem Rechtsnachfolger in gleicher Weise aufzuerlegen.
Ja. Beispielsweise kann durch den Einbau von Schallschutzfenstern der Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig erhöht werden.
Es kann sowohl die eigengenutzte Wohnung als auch die vermietete Wohnung mit Modernisierungsmitteln gefördert werden. Die vermietete Wohnung wird als Mietwohnung gefördert. Die Kosten sind auf beide Wohnungen z. B. entsprechend der Wohnfläche zu verteilen. Anders verhält es sich, wenn die zweite Wohnung z. B. von einem/einer Familienangehörigen ohne einen separaten Mietvertrag genutzt wird. In diesem Fall kann die zweite Wohnung nicht gefördert werden. Die Kosten können nur anteilig bei der Hauptwohnung berücksichtigt werden. Wird die Zweitwohnung aufgrund eines dinglichen Nutzungsrechtes (Nießbrauch, Wohnrecht) genutzt, kann auch der dinglich Nutzungsberechtigte wie ein Selbstnutzer separat einen Antrag auf Förderung für diese Wohnung stellen.