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Im Sprachgebrauch der Kreditinstitute versteht man unter Darlehen (vgl. § 607 ff BGB) langfristige Kredite, die der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer meist in einer Summe zur Verfügung gestellt und ebenfalls in einer Summe oder nach vereinbartem Tilgungsplan zurückgeführt werden.
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