Selbstnutzung
FAQ
Die Förderung des Wohneigentums setzt grundsätzlich eine Eigennutzung voraus. Wenn eine Eigennutzung - z. B. aufgrund beruflicher Veränderungen - nicht mehr möglich ist, empfehlen wir, sich mit der für die Überwachung der Belegung des geförderten Wohnraums zuständigen Stelle (Verbandsgemeindeverwaltung oder in kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung) in Verbindung zu setzen. Diese Stelle kann einer Vermietung zustimmen. Sie wird in der Regel diese Zustimmung erteilen, wenn die künftige Mieterin/der künftige Mieter Inhaberin/Inhaber einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist. Ist eine länger als fünf Jahre andauernde Vermietung beabsichtigt, verständigen Sie uns bitte wegen der Entscheidung über die weitere Belassung der Fördermittel. Ist ein Leerstehenlassen unvermeidbar, setzen Sie sich auf rechtzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung.
Energiesparende Maßnahmen werden im Rahmen der Neubaufördersätze mitgefördert; ein separates Programm zur Förderung energiesparender Maßnahmen bei Neubau gibt es nicht.
Beide Partner haften gesamtschuldnerisch für die Fördermittel. Ein Partner oder eine Partnerin kann evtl. aus der Schuldhaft entlassen werden, wenn für den verbleibenden Schuldner die finanzielle Belastung tragbar bleibt. Wir empfehlen, uns rechtzeitig über eine Trennung und die das geförderte Objekt betreffenden Absichten zu informieren. Rechtsanwälte und Notare beraten neben familienrechtlichen Fragen auch über vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Bitte beachten Sie, dass wir grundsätzlich im Grundbuch keinen Vorrang zur Finanzierung von Herauszahlungsansprüchen einräumen.
Eine Übertragung des geförderten Objekts auf Angehörige im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Belassung der Fördermittel ist möglich, wenn das Objekt weiterhin von der bisherigen Eigentümerin oder von dem bisherigen Eigentümer genutzt wird oder übernehmende Angehörige wohnberechtigt sind und das Objekt selbst nutzen. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor der Übertragung des Objektes mit uns in Verbindung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Fördermittel ganz oder teilweise von der Erwerberin oder dem Erwerber übernommen werden. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung, wenn eine Übernahme der Mittel gewünscht wird.
Müssen die einem Paar gewährten Fördermittel im Falle einer Trennung vorzeitig zurückgezahlt werden?
Nein. Die Fördermittel müssen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden, wenn einer der Partner das geförderte Objekt weiterhin bewohnt. Es gelten unverändert die darlehensvertraglich vereinbarten Rückzahlungsbedingungen.