Selbstnutzung

  • Zinsfestschreibung für 20 Jahre oder 30 Jahre möglich  
  • Tilgungszuschuss bis zu 10 % auf das ISB-Darlehen Wohneigentum möglich 
  • Selbstnutzung, Einhaltung Wohnflächenobergrenzen, Einsatz von 10 % Eigenkapital oder nachrangiges Eigenkapitalersatzdarlehen
  • Vorlage einer Förderbestätigung, bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung erhältlich
  • Kein Baubeginn vor Förderbestätigung
  • Kaufvertrag nicht älter als 2 Monate, beim Ankauf von Bestandsobjekten
  • Kein Erwerb von Wohneigentum von Verwandten in gerader Linie
  • Zinsfestschreibung über 20 Jahre 
  • Tilgungszuschuss bis zu 25 % möglich
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experte oder Energieeffizienz-Expertin bei Antragstellung (nur bei Einhaltung Effizienzhausstandard EH 85 oder EH 55 (GEG 2023)
  • Eigentümerinnen/Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte selbst genutzten Wohneigentums
  • Maßnahmenbeginn erst nach Vorlage der erforderlichen Förderbestätigung möglich
  • Eine Modernisierung kann nicht gefördert werden, wenn der Ankauf innerhalb der letzten 18 Monate durch die ISB gefördert worden ist

Es handelt sich nicht um ein Förderprogramm der sozialen Wohnraumförderung. Bitte prüfen Sie daher zunächst, ob der antragstellende Haushalt die dort geltenden Einkommensgrenzen unterschreitet und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, um so die nochmals deutlich günstigeren Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ankauf und Neubau von Wohneigentum hier oder im Falle von zu finanzierenden Modernisierungsmaßnahmen im Wohneigentumsbereich hier.
 

  • Schaffung von Wohnraum zur Selbstnutzung oder Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum in Rheinland-Pfalz
  • keine Wohnflächenobergrenzen
  • keine Einkommensgrenzen
  • Darlehensbetrag zwischen 25.000 Euro und 100.000 Euro frei wählbar
  • Zinsfestschreibung für 20 Jahre
  • Nachrangdarlehen
  • Digitale Antragstellung
  • Weiterer Finanzierungspartner erforderlich
  • Einsatz von 10% Eigenkapital notwendig (in Form von Guthaben / Barmitteln / bezahlte Rechnungen / bezahltes Grundstück / Eigenkapitalersatzdarlehen)

FAQ

Die Förderung des Wohneigentums setzt grundsätzlich eine Eigennutzung voraus. Wenn eine Eigennutzung - z. B. aufgrund beruflicher Veränderungen - nicht mehr möglich ist, empfehlen wir, sich mit der für die Überwachung der Belegung des geförderten Wohnraums zuständigen Stelle (Verbandsgemeindeverwaltung oder in kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung) in Verbindung zu setzen. Diese Stelle kann einer Vermietung zustimmen. Sie wird in der Regel diese Zustimmung erteilen, wenn die künftige Mieterin/der künftige Mieter Inhaberin/Inhaber einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist. Ist eine länger als fünf Jahre andauernde Vermietung beabsichtigt, verständigen Sie uns bitte wegen der Entscheidung über die weitere Belassung der Fördermittel. Ist ein Leerstehenlassen unvermeidbar, setzen Sie sich auf rechtzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung.

Energiesparende Maßnahmen werden im Rahmen der Neubaufördersätze mitgefördert; ein separates Programm zur Förderung energiesparender Maßnahmen bei Neubau gibt es nicht. 

Beide Partner haften gesamtschuldnerisch für die Fördermittel. Ein Partner oder eine Partnerin kann evtl. aus der Schuldhaft entlassen werden, wenn für den verbleibenden Schuldner die finanzielle Belastung tragbar bleibt. Wir empfehlen, uns rechtzeitig über eine Trennung und die das geförderte Objekt betreffenden Absichten zu informieren. Rechtsanwälte und Notare beraten neben familienrechtlichen Fragen auch über vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Bitte beachten Sie, dass wir grundsätzlich im Grundbuch keinen Vorrang zur Finanzierung von Herauszahlungsansprüchen einräumen.

Eine Übertragung des geförderten Objekts auf Angehörige im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Belassung der Fördermittel ist möglich, wenn das Objekt weiterhin von der bisherigen Eigentümerin oder von dem bisherigen Eigentümer genutzt wird oder übernehmende Angehörige wohnberechtigt sind und das Objekt selbst nutzen. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor der Übertragung des Objektes mit uns in Verbindung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Fördermittel ganz oder teilweise von der Erwerberin oder dem Erwerber übernommen werden. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung, wenn eine Übernahme der Mittel gewünscht wird.

Nein. Die Fördermittel müssen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden, wenn einer der Partner das geförderte Objekt weiterhin bewohnt. Es gelten unverändert die darlehensvertraglich vereinbarten Rückzahlungsbedingungen.