Modernisierung

  • Zinsfestschreibung über 20 Jahre 
  • Tilgungszuschuss bis zu 25 % möglich
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experte oder Energieeffizienz-Expertin bei Antragstellung (nur bei Einhaltung Effizienzhausstandard EH 85 oder EH 55 (GEG 2023)
  • Eigentümerinnen/Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte selbst genutzten Wohneigentums
  • Maßnahmenbeginn erst nach Vorlage der erforderlichen Förderbestätigung möglich
  • Eine Modernisierung kann nicht gefördert werden, wenn der Ankauf innerhalb der letzten 18 Monate durch die ISB gefördert worden ist
  • Eigentümerinnen/Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte von Mietwohnungen
  • 1 % Zinsen p. a., 2 % Mindesttilgung p. a, Sondertilgungen jederzeit möglich 
  • Tilgungszuschüsse
  • Einhaltung Belegungs- und Mietbindungen
  • Neben Modernisierungsmaßnahmen können Instandsetzungsmaßnahmen mitgefördert werden
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten oder Energieeffizienz-Expertin bei Antragstellung erforderlich (nur bei Einhaltung des Effizienzhaustandards von mindestens 85 (gemäß GEG in der jeweils geltenden Fassung))
  • Maßnahmenbeginn darf nicht vor Förderzusage erfolgen
  • Hinweisschild auf Baustelle bei ISB-Darlehen über 500.000 Euro ist anzubringen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen, die Wohnheime modernisieren und die Plätze preiswert zur Verfügung stellen
  • 0,50 % Zinsen p.a., 15 Jahre fest bzw. 20 Jahre bei der klimagerechten Modernisierung
  • 2,0 % Mindesttilgung p.a., Sondertilgungen jederzeit möglich
  • Tilgungszuschüsse
  • Einhaltung Belegungs- und Mietbindungen
  • Gefördert werden die Modernisierung und die klimagerechte Modernisierung. Diese liegt vor, wenn mindestens der Effizienzhausstandard 85 (gemäß GEG in der jeweils geltenden Fassung) erreicht wird. Instandsetzungsmaßnahmen können mitgefördert werden. 
  • Maßnahmenbeginn erst nach Förderzusage möglich
  • Hinweisschild auf Baustelle bei ISB-Darlehen über 500.000 Euro ist anzubringen
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung

Es handelt sich nicht um ein Förderprogramm der sozialen Wohnraumförderung. Bitte prüfen Sie daher zunächst, ob der antragstellende Haushalt die dort geltenden Einkommensgrenzen unterschreitet und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, um so die nochmals deutlich günstigeren Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ankauf und Neubau von Wohneigentum hier oder im Falle von zu finanzierenden Modernisierungsmaßnahmen im Wohneigentumsbereich hier.
 

  • Schaffung von Wohnraum zur Selbstnutzung oder Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum in Rheinland-Pfalz
  • keine Wohnflächenobergrenzen
  • keine Einkommensgrenzen
  • Darlehensbetrag zwischen 25.000 Euro und 100.000 Euro frei wählbar
  • Zinsfestschreibung für 20 Jahre
  • Nachrangdarlehen
  • Digitale Antragstellung
  • Weiterer Finanzierungspartner erforderlich
  • Einsatz von 10% Eigenkapital notwendig (in Form von Guthaben / Barmitteln / bezahlte Rechnungen / bezahltes Grundstück / Eigenkapitalersatzdarlehen)

FAQ

Wohnflächenobergrenzen im Sinne eines Ausschlusskriteriums gibt es im Modernisierungsprogramm nicht. Bei vermietetem Wohnraum gelten die förderfähigen Mietwohnraumflächen.

Ja, auch juristische Personen können eine Förderung erhalten, wenn sie über eine ausreichende Bonität verfügen, sofern eine Förderung für ein Wohngebäude beantragt wird.

Zuschüsse - Die Übertragung eines Zuschusses ist möglich, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Verpflichtungen, die sich aus der Inanspruchnahme der Modernisierungsmittel ergeben, übernimmt und sich gleichzeitig verpflichtet, diese auch ihrer/seiner Rechtsnachfolgerin oder ihrem/seinem Rechtsnachfolger in gleicher Weise aufzuerlegen.

Darlehen-Die Übertragung eines Baudarlehens ist möglich, wenn die Erwerberin oder der Erwerber in der Lage ist, die Belastung aus der Finanzierung des Objektes/der Wohnung auf Dauer zu tragen und sie oder er die Verpflichtungen, die sich aus der Inanspruchnahme der Modernisierungsmittel ergeben, übernimmt und sich gleichzeitig verpflichtet, diese auch ihrer/seiner Rechtsnachfolgerin oder ihrem/seinem Rechtsnachfolger in gleicher Weise aufzuerlegen.

Ja. Beispielsweise kann durch den Einbau von Schallschutzfenstern der Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig erhöht werden. 

Es kann sowohl die eigengenutzte Wohnung als auch die vermietete Wohnung mit Modernisierungsmitteln gefördert werden. Die vermietete Wohnung wird als Mietwohnung gefördert. Die Kosten sind auf beide Wohnungen z. B. entsprechend der Wohnfläche zu verteilen. Anders verhält es sich, wenn die zweite Wohnung z. B. von einem/einer Familienangehörigen ohne einen separaten Mietvertrag genutzt wird. In diesem Fall kann die zweite Wohnung nicht gefördert werden. Die Kosten können nur anteilig bei der Hauptwohnung berücksichtigt werden. Wird die Zweitwohnung aufgrund eines dinglichen Nutzungsrechtes (Nießbrauch, Wohnrecht) genutzt, kann auch der dinglich Nutzungsberechtigte wie ein Selbstnutzer separat einen Antrag auf Förderung für diese Wohnung stellen.