Modernisierung
FAQ
Wohnflächenobergrenzen im Sinne eines Ausschlusskriteriums gibt es im Modernisierungsprogramm nicht. Bei vermietetem Wohnraum gelten die förderfähigen Mietwohnraumflächen.
Ja, auch juristische Personen können eine Förderung erhalten, wenn sie über eine ausreichende Bonität verfügen, sofern eine Förderung für ein Wohngebäude beantragt wird.
Zuschüsse - Die Übertragung eines Zuschusses ist möglich, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Verpflichtungen, die sich aus der Inanspruchnahme der Modernisierungsmittel ergeben, übernimmt und sich gleichzeitig verpflichtet, diese auch ihrer/seiner Rechtsnachfolgerin oder ihrem/seinem Rechtsnachfolger in gleicher Weise aufzuerlegen.
Darlehen-Die Übertragung eines Baudarlehens ist möglich, wenn die Erwerberin oder der Erwerber in der Lage ist, die Belastung aus der Finanzierung des Objektes/der Wohnung auf Dauer zu tragen und sie oder er die Verpflichtungen, die sich aus der Inanspruchnahme der Modernisierungsmittel ergeben, übernimmt und sich gleichzeitig verpflichtet, diese auch ihrer/seiner Rechtsnachfolgerin oder ihrem/seinem Rechtsnachfolger in gleicher Weise aufzuerlegen.
Ja. Beispielsweise kann durch den Einbau von Schallschutzfenstern der Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig erhöht werden.
Es kann sowohl die eigengenutzte Wohnung als auch die vermietete Wohnung mit Modernisierungsmitteln gefördert werden. Die vermietete Wohnung wird als Mietwohnung gefördert. Die Kosten sind auf beide Wohnungen z. B. entsprechend der Wohnfläche zu verteilen. Anders verhält es sich, wenn die zweite Wohnung z. B. von einem/einer Familienangehörigen ohne einen separaten Mietvertrag genutzt wird. In diesem Fall kann die zweite Wohnung nicht gefördert werden. Die Kosten können nur anteilig bei der Hauptwohnung berücksichtigt werden. Wird die Zweitwohnung aufgrund eines dinglichen Nutzungsrechtes (Nießbrauch, Wohnrecht) genutzt, kann auch der dinglich Nutzungsberechtigte wie ein Selbstnutzer separat einen Antrag auf Förderung für diese Wohnung stellen.