DigitalPakt I (Basis)
Zum Auf- und Ausbau digitaler Infrastruktur an Schulen stellt der Bund im Rahmen des DigitalPakt Schule rund 5 Mrd. bereit, davon entfallen auf Rheinland-Pfalz insgesamt 241,1 Mio. Je Träger ist über die Anlage zu 6.1. der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur an Schulen in Rheinland-Pfalz (Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 5. Juli 2019 (B3/9323), zuletzt geändert durch die VV vom 4. Januar 2021, ein Budget vorgesehen, das bis zum 16. Mai 2022 bei der ISB beantragt werden kann.
Weitere Informationen finden Sie hier.
DigitalPakt II (Sofortausstattungsprogramm)
Der Bund stellte im 2. Halbjahr 2020 insgesamt 500 Mio. Euro zur Bereitstellung von mobilen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die zuhause nicht über ein Endgerät verfügen, mit dem sie am Fernunterricht teilnehmen können. Auf Rheinland-Pfalz entfallen insgesamt 24,1 Mio. Euro, die die Schulträger anteilig bei der ISB beantragen konnten.
Die Frist zur Antragstellung endete am 31.12.2020.
Weitere Informationen finden Sie hier.
DigitalPakt III (Administration)
Mit der Zusatzvereinbarung "Administration" stellt der Bund insgesamt 500 Mio. Euro zur Förderung professioneller Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen zur Verfügung. Auf Rheinland-Pfalz entfallen insgesamt 24,1 Mio. Euro. Ein Teil der Fördermittel kann von zuwendungsberechtigten Schulträgern bei der ISB beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
DigitalPakt IV (Leihgeräte für Lehrkräfte)
Der Bund stellt mit der Zusatzvereinbarung "Leihgeräte für Lehrkräfte" weitere 500 Mio. Euro zur Verfügung. Schulträgern in Rheinland-Pfalz stehen somit weitere 24,1 Mio. Euro zur Verfügung, um Lehrkräfte an Schulen mit mobilen Endgeräten auszustatten. Zuwendungsberechtigte Träger können die Mittel ab dem 13. September 2021 bei der ISB abrufen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
DigitalPakt I (Basis)
Zum Auf- und Ausbau digitaler Infrastruktur an Schulen stellt der Bund im Rahmen des DigitalPakt Schule rund 5 Mrd. bereit, davon entfallen auf Rheinland-Pfalz insgesamt 241,1 Mio. Je Träger ist über die Anlage zu 6.1. der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur an Schulen in Rheinland-Pfalz (Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 5. Juli 2019 (B3/9323), zuletzt geändert durch die VV vom 4. Januar 2021, ein Budget vorgesehen, das bis zum 16. Mai 2022 bei der ISB beantragt werden kann.
WER WIRD GEFÖRDERT
- Träger von Schulen gemäß § 22 des Schulgesetzes (SchulG)
- Träger von Ersatzschulen gemäß § 5 des Privatschulgesetzes (PrivSchG)
- Träger von Schulen gemäß § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG)
WAS WIRD GEFÖRDERT
- Gefördert werden die Kosten für:
- den Aufbau, Erweiterung oder Verbesserung der digitalen Vernetzung, einschließlich Schulserver
- die Herstellung eines drahtlosen Netzzugangs
- Anzeige- und Interaktionsgeräte, insbesondere Beamer, Displays und deren interaktive Varianten, einschließlich entsprechender Steuerungsgeräte
- digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung
- schulgebundene Laptops, Notebooks und Tablets
- jeweils einschließlich Planung, Aufbau und Inbetriebnahme, bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation
- Gefördert werden investive Begleitmaßnahmen, wenn diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen förderfähigen Maßnahmen stehen, insbesondere:
- der Erwerb von Lizenzen für Software, die zum Betrieb, zur Nutzung und zur Wartung der Geräte und Netze erforderlich ist
- projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, wenn diese einer möglichst wirtschaftlichen Projektumsetzung dienen
- Nicht gefördert werden insbesondere die Kosten für:
- die Beschaffung von Smartphones
- überwiegend für Verwaltungsaufgaben genutzte Geräte und Netze
- Personal- und Sachausgaben des Schulträgers
- Betrieb, Wartung, IT-Support
KONDITIONEN
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren, verlorenen Zuschusses und beträgt regelmäßig 90 v.H. der förderfähigen Kosten. Die Höhe der max. Förderung je Schulträger richtet sich nach dem - dem Schulträger zugewiesenen - Schulträgerbudget i.S.v. Anlage (zu Nummer 6.1). Die Bindung an das zugewiesene Schulträgerbudget entfällt, wenn dieses nicht bis zum 16. Mai 2022 durch entsprechende Anträge ausgeschöpft wurde. Über die Verteilung von dann noch verfügbaren Programmitteln wird im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden entschieden.
VORAUSSETZUNGEN
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn
- mit der Maßnahme nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen wurde
- die vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2024 gesichert erscheint
- der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks oder vertraglich zur Vornahme der Investition berechtigt ist
- die gewährte Zuwendung nicht an Dritte weitergeleitet wird
Im DigitalPakt I (Basisprogramm) stehen Restmittel zur Verfügung, die zeitnah an Träger verteilt werden sollen, die zusätzliche Mittel zur Errichtung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur an Schulen in Rheinland-Pfalz (Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 5. Juli 2019 (B3/9323) benötigen.
Träger, die Interesse an weiteren Bundesmitteln haben, senden bitte bis spätestens 31.08.2023 (23:59 Uhr) eine E-Mail mit dem Betreff "Interessensbekundung" und der Angabe über die Höhe der benötigten Mittel sowie der Antragsnummer im DigitalPakt I (beginnend mit 840) an digitalpakt@isb.rlp.de.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die in der VV Punkt 7.7 vorgegebene Deckelung von Kosten für mobile Endgeräte inkl. Zubehör auch für ggf. zu erhaltende Restmittel gilt.
Bitte beachten Sie zudem, dass wir nur Interessensbekundungen mit vollständigen Angaben berücksichtigen können und dass für jedes Förderprogramm (DigitalPakt I oder DigitalPakt III) jeweils eine eigene Interessensbekundung per E-Mail geschickt werden muss.
Die Antragstellung erfolgt über das Kundenportal der ISB.
Die von den Schulen alternativ zum Medienkonzept einzureichende Praxisvorlage zur Erstellung eines Medienkonzepts (Anlage MKF) kann hier heruntergeladen werden.
Für Informationen zur Antragstellung lesen Sie bitte das Anwenderhandbuch "DigitalPakt Schule".
Um jederzeit den Überblick über die Antragsunterlagen zu behalten, kann hier eine Checkliste heruntergeladen werden.
Medienkonzepte der Schulen und Medienentwicklungsplanung der Schulträger
Antragstellung und Förderverfahren bei der ISB
Beratungsangebote des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024
Förderfähige Investitionen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024
Informationen für Schulen wie etwa Hilfestellungen zur Nutzung der Praxisvorlage oder der Erstellung eines Medienkonzepts befinden sich auf der Seite des Pädagogischen Landesinstituts.
Der Mittelabruf erfolgt entsprechend der Förderrichtlinie durch einen Zwischennachweis oder einen Verwendungsnachweis. Die entsprechenden Formulare stehen nach Bewilligung eines Antrags im Kundenportal zur Verfügung. Die Kostenartenliste (KAL) kann hier heruntergeladen werden.
Für Informationen zum Zwischennachweis lesen Sie bitte das Anwenderhandbuch "DigitalPakt Schule".
Einen Überblick über die einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste zum Zwischennachweis.
Nach Abschluss aller Maßnahmen muss ein Verwendungsnachweis eingereicht werden. Die entsprechenden Formulare stehen nach Bewilligung eines Antrags im Kundenportal zur Verfügung. Die Kostenartenliste (KAL) kann hier heruntergeladen werden.
Für Informationen zum Verwendungsnachweis lesen Sie bitte das Anwenderhandbuch "DigitalPakt Schule".
Planung und Antragstellung
Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (BAnz AT 14.06.2019 B2)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Orientierungshilfe-Digitalinfrastruktur
Darstellung der Kriterien der Förderfähigkeit für Schulen
Praxisvorlage zur Erstellung eines Medienkonzepts (Anlage MKF)
Muster - Prüffähige Kostenaufstellung
Merkblatt zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der begünstigten Schulen
Checkliste zur Antragstellung - Neuregelung
Zwischennachweis
Checkliste zum Zwischennachweis
Verwendungsnachweis
DigitalPakt II (Sofortausstattungsprogramm)
Der Bund stellt insgesamt 500 Mio. Euro zur Bereitstellung von mobilen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die zuhause nicht über ein Endgerät verfügen, mit dem sie an Online-Unterricht teilnehmen können. Auf Rheinland-Pfalz entfallen insgesamt 24,1 Mio. Euro, die die Schulträger anteilig bei der ISB beantragen können.
Zuwendungszweck ist die Beschaffung von schulgebundenen, mobilen Endgeräten zum Verleih an Schülerinnen und Schüler, die für den digitalen Unterricht keine geeigneten Endgeräte im häuslichen Umfeld zur Verfügung haben.
Gefördert wird die Beschaffung folgender mobiler Endgeräte:
- Laptops
- Notebooks
- Tablets
- Convertibles
jeweils einschließlich Zubehör, wie z.B. Koffer zum Laden und Aufbewahren der Geräte, Taschen, Schutzhüllen, Eingabegeräte und zusätzliche Netzteile. Die Geräte müssen die technischen Mindestanforderungen erfüllen, mit denen eine Integration in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur sichergestellt werden kann.
lnvestive Begleitmaßnahmen werden dann gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit den zuvor genannten mobilen Endgeräten besteht.
Dazu zählen insbesondere auch der Erwerb von Lizenzen zum Betrieb, zur Nutzung und der zum Management der Geräte erforderlichen Software einschließlich ihrer Installation.
Nicht gefördert werden insbesondere
- Smartphones
- Geräte, die nicht für Schülerinnen und Schüler bestimmt sind
- Personal- und Sachkosten des Zuwendungsempfängers
- Betrieb, Wartung und IT-Support
Zuwendungen können gewährt werden an
- kommunale Gebietskörperschaften als Träger von Schulen gemäß § 22 des Schulgesetzes
- Träger von Ersatzschulen gemäß § 5 des Privatschulgesetzes.
Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen nicht vor dem 16. März 2020 begonnen worden ist und bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2020 gesichert erscheint. Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmenbeginn wird ab dem 16. März 2020 zugelassen.
Der Maßnahmenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen.
Das Antragsverfahren endete am 31.12.2020. Eine Antragstellung ist daher nicht mehr möglich.
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis an die ISB zu senden. Der Verwendungsnachweis umfasst das Formular „Verwendungsnachweis“ sowie die Kostenartenliste. Beide Dokumente müssen vollständig ausgefüllt digital (an digitalpakt@isb.rlp.de) oder postalisch eingereicht werden:
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Holzhofstraße 4
55116 Mainz
- Richtlinie zur Förderung von Beschaffungen mobiler Endgeräte an Schulen in Rheinland-Pfalz
- Grundsatzvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz, der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz, den kirchlichen Schulträgern in Rheinland-Pfalz und der Arbeitsgemeinschaft Freie Schulen Rheinland-Pfalz zum Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 3. Juli 2020
- Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 ("Sofortausstattungsprogramm")
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K)
- Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur, des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48) (gilt nur bei öffentlichen Schulträgern)
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 17. Juli 2019 – Festsetzung von Auftragswertgrenzen bei Vergabe im Unterschwellenbereich
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 29. Juni 2020 – Vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung
- Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 16. Juni 2003 (FM O 1080 – 4524) – Förderrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)
- Musterleihvertrag
DigitalPakt III (Administration)
Mit der Zusatzvereinbarung "Administration" stellt der Bund insgesamt 500 Mio. Euro zur Förderung professioneller Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen zur Verfügung. Auf Rheinland-Pfalz entfallen insgesamt 24,1 Mio. Euro. Ein Teil der Fördermittel kann von zuwendungsberechtigten Schulträgern bei der ISB beantragt werden.
WAS WIRD GEFÖRDERT
Zuwendungsfähige Maßnahmen sind
- befristete Personalkosten als Personal- bzw. Sachmittel für professionelle Administrations- und Supportstrukturen, die im direkten Zusammenhang mit Maßnahmen aus dem DigitalPakt Schule entstehen bzw. entstanden sind.
- Pauschalisierte Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von IT-Administratorinnen und -Administratoren sind in einer Höhe bis zu 10.000 Euro förderfähig, sofern die Maßnahmen einen unmittelbaren Bezug zu den an den Schulen eingesetzten oder konkret geplanten Systemen und Technologien haben.
Zu den Aufgaben der professionellen Administration und des Supports zählen insbesondere
- Installation von Hardware und Software,
- laufende Administration der Systeme inkl. Benutzerverwaltung,
- Bereitstellung geeigneter Routinen zur Fehlerbehebung, z. B. Betrieb einer Hotline und eines Ticketsystems,
- Fehlerbehebung und Reparatur,
- laufende Instandhaltung der Hardware.
WER WIRD GEFÖRDERT
Gefördert werden
- Träger von Schulen gemäß § 22 des Schulgesetzes (SchulG)
- Träger von Ersatzschulen gemäß § 5 des Privatschulgesetzes (PrivSchG)
- Träger von Schulen gemäß § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG)
VORAUSSETZUNGEN
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn
- der Förderantrag sich auf Ausgaben bezieht, die zwischen dem 3. Juni 2020 und dem Ende des Förderzeitraums des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 getätigt wurden,
- die Zuwendung nicht an Dritte weitergeleitet wird,
- zu fördernde Qualifizierungen und Weiterbildungen einen unmittelbaren Bezug zum System und Technologien haben, die in den zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist und
- die Ausgaben für Personalkosten als Personalmittel bzw. Sachmittel in direkter Verbindung mit Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule stehen.
Im DigitalPakt III (Admin-Förderung) stehen Restmittel zur Verfügung, die zeitnah an Träger verteilt werden sollen, die zusätzliche Mittel zur Förderung professioneller Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen gemäß der Richtlinie zur Förderung der professionellen Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen an Schulen in Rheinland-Pfalz (Umsetzung Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 "Administration") - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 10. Juli 2021 benötigen.
Träger, die Interesse an weiteren Bundesmitteln haben, senden bitte bis spätestens 31.08.2023 (23:59 Uhr) eine E-Mail mit dem Betreff "Interessensbekundung" und der Angabe über die Höhe der benötigten Mittel sowie der Antragsnummer im DigitalPakt III (beginnend mit 840) an digitalpakt@isb.rlp.de.
Bitte beachten Sie, dass wir nur Interessensbekundungen mit vollständigen Angaben berücksichtigen können und dass für jedes Förderprogramm (DigitalPakt I oder DigitalPakt III) jeweils eine eigene Interessensbekundung per E-Mail geschickt werden muss.
Die Frist für die Antragstellung endete am 31.08.2022:
Um jederzeit den Überblick über die Antragsunterlagen zu behalten, kann hier eine Checkliste heruntergeladen werden.
- Checkliste Zwischennachweis
- Formular Zwischennachweis
- Kostenartenliste
- Anlage Fortschrittsbericht
- Anlage Zuweisung
Um Mittel abzurufen, ist ein Zwischennachweis an die ISB zu senden. Sollte das gesamte bewilligte Budget abgerufen werden, ist es möglich, dies auch direkt im Zuge des Verwendungsnachweises zu tätigen (siehe unten). Der Zwischennachweis umfasst das Formular „Zwischennachweis“ sowie die Kostenartenliste. Zudem müssen die jeweils im Juni und Dezember fälligen Dokumente „Fortschrittsbericht“ vollständig vorliegen. Im Falle der Abrechnung von Personalkosten ist je Mitarbeiter:in die Anlage „Zuweisung“ einzureichen.
Alle Dokumente müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben postalisch eingereicht werden:
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Holzhofstraße 4
55116 Mainz
- Checkliste Verwendungsnachweis
- Formular Verwendungsnachweis
- Kostenartenliste
- Anlage Bestätigung VN DP III
- Anlage Fortschrittsbericht
- Anlage Zuweisung
Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme ist ein Verwendungsnachweis an die ISB zu senden. Der Verwendungsnachweis umfasst das Formular „Verwendungsnachweis“, die Kostenartenliste und die Bestätigung über die Vermeidung von Doppelförderung, die Einhaltung der Vergabevorgaben und die Verwendung der Mittel gemäß Zuwendungszweck (Anlage Bestätigung VN DP III). Zudem müssen bis zum Verwendungsnachweis alle jeweils im Juni und Dezember fälligen Fortschrittsberichte vorliegen. Im Falle der Abrechnung von Personalkosten ist je Mitarbeiter:in die Anlage „Zuweisung“ einzureichen.
Alle Dokumente müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben postalisch eingereicht werden:
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Holzhofstraße 4
55116 Mainz
- Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 3. November 2020
- Richtlinie zur Förderung der professionellen Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen an Schulen in Rheinland-Pfalz (Umsetzung Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 „Administration“) – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 10. Juli 2021 (700-0036#2021/0008-0901 9312)
- Richtlinie zur Förderung der professionellen Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen an Schulen in Rheinland-Pfalz (Umsetzung Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 "Administration"), Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 3. Juni 2022, Änderung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 10. Juli 2021 (700-0036#2021/0008-0901 9312)
- Budgetliste gemäß 5.2 der Förderrichtlinie
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K)
- Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur, des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48)
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 17. Juli 2019 – Festsetzung von Auftragswertgrenzen bei Vergabe im Unterschwellenbereich
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 29. Juni 2020 – Vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 11. Dezember 2020 – Verlängerung der Vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung
- Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 16. Juni 2003 (FM O 1080 – 4524) – Förderrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)
- Rundschreiben des Ministeriums für Bildung vom 13.12.2021: Richtlinie zur Förderung der professionellen Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen an Schulen in Rheinland-Pfalz (Umsetzung Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 „Administration“ Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 10. Juli 2021 (700-0036#2021/0008-0901 9312)
- Fortschrittsbericht
- Kostenartenliste
DigitalPakt IV (Leihgeräte für Lehrkräfte)
Der Bund stellt mit der Zusatzvereinbarung "Leihgeräte für Lehrkräfte" weitere 500 Mio. Euro zur Verfügung. Schulträgern in Rheinland-Pfalz stehen somit weitere 24,1 Mio. Euro zur Verfügung, um Lehrkräfte an Schulen mit mobilen Endgeräten auszustatten. Zuwendungsberechtigte Träger können die Mittel bei der ISB abrufen.
WAS WIRD GEFÖRDERT
Zuwendungsfähige Maßnahmen sind
- Mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks, Tablets)
- Zubehör für die vorgenannten beschafften Geräte, wie z. B. Eingabegeräte (Eingabestift, Maus, Tastatur), Taschen, Schutzhüllen und zusätzliche Netzteile
- Investive Begleitmaßnahme, sofern ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit der Beschaffung der o.g. mobilen Endgeräte besteht (z. B. Service-Tickets für Einrichtung und Inbetriebnahme, der Erwerb von Lizenzen zum Betrieb, zur Nutzung und der dem Management der Geräte erforderlichen Software einschließlich ihrer Installation.
WER WIRD GEFÖRDERT
Gefördert werden
- Träger von Schulen gemäß § 22 des Schulgesetzes (SchulG)
- Träger von Ersatzschulen gemäß § 5 des Privatschulgesetzes (PrivSchG)
VORAUSSETZUNGEN
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn
- der Förderantrag sich auf Maßnahmen bezieht, mit denen nicht vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde und bei denen ein vollständiger Abschluss bis zum 31. Dezember 2024 gesichert erscheint,
- die Zuwendung nicht an Dritte weitergeleitet wird,
- die Begleiterklärung zur Richtlinie zur Umsetzung des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Leihgeräte für Lehrkräfte“) in Rheinland-Pfalz berücksichtigt wird,
- die bis zum 1. Dezember 2021 abgerufenen, aber nicht durch eine Bestellung oder einen Auftrag gebundenen Mittel bis zum 6. Dezember 2021 zurückgezahlt werden.
Für die Gelder im DigitalPakt IV ist kein Antrag nötig. Die Gelder wurden bereits vom Ministerium für Bildung für alle antragsberechtigten Träger bewilligt und ein Bescheid postalisch zugestellt. Der Mittelabruf erfolgt über die ISB.
Die im Dezember 2023 vom Bildungsministerium mittels Zuwendungsbescheid bewilligten Restmittel im DigitalPakt IV (Leihgeräte für Lehrkräfte) können bis spätestens 15.10.2024 mit diesem Vordruck abgerufen werden.
Bitte reichen Sie das Dokument bis spätestens 15.10.2024 vollständig ausgefüllt und unterschrieben digital (digitalpakt4@isb.rlp.de) oder postalisch an folgende Adresse ein:
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Holzhofstraße 4
55116 Mainz
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis an die ISB zu senden. Der Verwendungsnachweis umfasst das Formular „Verwendungsnachweis“ sowie die Kostenartenliste. Beide Dokumente müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben digital (an digitalpakt4@isb.rlp.de) oder postalisch eingereicht werden:
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Holzhofstraße 4
55116 Mainz
- Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 27. Januar 2021
- Umsetzung des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Leihgeräte für Lehrkräfte“) in Rheinland-Pfalz – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 22. Juli 2021 (700-0036#2020/0007-0901 9312)
- Budgetliste gemäß 5.3 der Zusatzvereinbarung
- Begleiterklärung zur Bekanntmachung zur Umsetzung des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Leihgeräte für Lehrkräfte“) in Rheinland-Pfalz
- Musterleihvertrag „Leihgeräte für Lehrkräfte“ (PDF)
- Musterleihvertrag "Leihgeräte für Lehrkräfte" (Word)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K)
- Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur, des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48)
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 17. Juli 2019 – Festsetzung von Auftragswertgrenzen bei Vergabe im Unterschwellenbereich
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 29. Juni 2020 – Vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 11. Dezember 2020 – Verlängerung der Vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung
- Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 16. Juni 2003 (FM O 1080 – 4524) – Förderrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)
FAQ DigitalPakt I (Basis)
Fragen zur Antragstellung
Schulträger stellt im Rahmen des Erstantrags einen Dachantrag. Hierin subsumiert er alle beantragten Maßnahmen. Diese ergeben sich aus der Anlage Schule, welche für jede einzelne Schule die geplanten Maßnahmen nach Punkt 2.1 und 2.2 VV RLP darlegt.
Darüber hinaus wird die Bestätigung des Antragstellers über die Sicherstellung von Wartung, Betrieb, IT-Support (Anlage WBI) zwischen Träger und Schule abgestimmt und wechselseitig unterzeichnet.
Die Schulen, die in den Dachantrag oder folgende Aufstockungsanträge aufgenommen Der werden, fügen die Anlage Bestandsaufnahme (Anlage BA), die Anlage „Angaben zum schulischen Medienkonzept und den beantragten Fördergegenständen“ (Anlage AMF) sowie ein Medienkonzept und/oder ein Medienkonzeptformular (Anlage MKF) bei. Der Antrag und die Anlagen stehen im Kundenportal der ISB zur Verfügung.
Die Antragsformulare sind im Kundenportal der ISB hinterlegt. Nach erfolgter Registrierung können Träger das Antragsverfahren starten und die benötigten Formulare herunterladen. Das Verfahren muss an dieser Stelle nicht abgeschlossen werden; der Abschluss ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Die technische Ausstattung hat dem Primat des Pädagogischen zu folgen. Dies ist Grundlage der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule des Bundes. Da jede Schule hinsichtlich ihrer Bedarfe und deren Umsetzung des Lernens in der digitalen Welt anders vorgeht, müssen die zu fördernden Maßnahmen im pädagogischen Kontext dargestellt und erläutert werden, um eine Förderwürdigkeit zu erfahren.
Zusammenarbeit und Austausch mit anderen Schulen bei der Erstellung von Medienkonzepten ist unter Umständen sinnvoll. Schulen haben jedoch die Aufgabe, Lernen mit und über Medien in ihr individuelles, schulisches Profil zu integrieren und an die lokalen Möglichkeiten anzupassen. Auch die schulische Bestandsaufnahme sowie die Entwicklung einer Vision im Rahmen einer zukunftsorientierten Schulentwicklung fallen von Schule zu Schule unterschiedlich aus, sodass eine einzige Konzeption für mehrere Schulen nicht umsetzbar ist.
Aufstockungsanträge zum Dachantrag des Maßnahmenträgers sind im Rahmen der Trägerbudgets zwei Mal im Jahr bis zum 16. Mai 2022 möglich.
Hierdurch soll vermieden werden, dass Gelder, die nicht beantragt werden, verfallen. Zudem soll gewährleistet werden, dass beantragte Maßnahmen auch tatsächlich bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden können.
Daher empfiehlt es sich, alle Anträge bis zum 16. Mai 2022 bei der ISB einzureichen.
Nein, ein Dachantrag kann auch gestellt werden, wenn nur die Medienkonzepte von einzelnen Schulen vorliegen. Weitere Schulen können im Rahmen von Aufstockungsanträgen zum Dachantrag des Trägers hinzugefügt werden.
Nein. Die Entwicklungsplanung ergibt sich aus dem Ausstattungs- und Nutzungskonzept jeder einzelnen Schule. Diese werden vom Träger in seiner Medienentwicklungsplanung zusammengefasst, welche dem Träger als Übersicht und Instrument für die Umsetzung der Maßnahmen dienen soll.
Grundsätzlich ist eine gleichzeitige Förderung aus anderen Mitteln möglich, jedoch muss gewährleistet sein, dass es nicht zu einer Doppelförderung von Maßnahmen oder Gegenständen kommt.
Bei einer Teilnahme an Medienkompetenz macht Schule und ähnlichen Förderprogrammen ist es wichtig, die hierdurch erhaltene Förderung im Antrag zum DigitalPakt deutlich von den dort beantragten Maßnahmen abzugrenzen.
Die Mittel sind bis einschließlich 16. Mai 2022 an die Träger gebunden, daher müssen auch die Anträge bis zu diesem Datum bei der ISB eingegangen sein.
Wie stelle ich einen Aufstockungsantrag?
Der Aufstockungsantrag wird ebenfalls über das Kundenportal gestellt. Hierbei ist es wichtig, dass kein neuer Dachantrag gestellt wird, da hierdurch ein neues Aktenzeichen generiert würde.
Bitte nutzen Sie die Option „Antragsübersicht“ und klicken Sie auf das Aktenzeichen Ihres Dachantrags. Es öffnet sich eine Übersicht mit den Unterlagen, die Sie für die Stellung eines Aufstockungsantrages benötigen.
Folgende Antragsunterlagen müssen im Rahmen eines Aufstockungsantrags eingereicht werden:
- Aufstockungsantrag
- Anlage zum Antrag (je Schule)
- Anlage BA (je Schule – mit den Angaben der bereits vorhandenen und den nun beantragten Gegenständen)
Folgende Anlagen müssen gegebenenfalls aktualisiert eingereicht werden:
- Anlage AMF (ggf. aktualisiert hinsichtlich der nun beantragten Gegenstände)
- Anlage MKF oder Medienkonzept (ggf. aktualisiert hinsichtlich der nun beantragten Gegenstände)
- Anlage WBI (sofern sich zum vorherigen Antrag Änderungen ergeben haben)
Die unterschriebenen Antragsunterlagen senden Sie bitte postalisch an die ISB; eine elektronische Einreichung ist möglich, aber nicht notwendig.
Eine detaillierte und bebilderte Anleitung finden Sie in unserem Anwenderhandbuch.
Fragen zur Planung von Maßnahmen
Laut den Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4.1 der VV) ist ein Maßnahmebeginn ab dem 17. Mai 2019 zulässig, jedoch ergibt sich hieraus kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der geleisteten Zuwendungen, d.h. der Maßnahmebeginn und die damit einhergehenden Anschaffungen erfolgen auf eigenes finanzielles Risiko.
Bitte beachten Sie, dass diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und laufend überarbeitet wird. Eine Rechtsverbindlichkeit kann aus den folgenden Angaben nicht abgeleitet werden.
Folgende Maßnahmen und Gegenstände sind im Rahmen des Digitalpakt Schule nicht förderfähig:
Vernetzung von nicht-unterrichtlich genutzten und überwiegend Verwaltungsaufgaben zuzurechnenden Räumen. Dazu zählen u.a. Hausmeisterzimmer, Sekretariat, Büros der Schulleitung. Die Vernetzung von Lehrerzimmern ist förderfähig.
Lernplattformen
Lernplattformen und Clouddienste sind nicht Bestandteil der Förderrichtlinie in Rheinland-Pfalz. Das Land setzt auf landesweite Lösungen wie etwas Big Blue Button und Schulcampus.
Leasing bzw. laufende Kosten
Ziel des DigitalPakt Schule ist es, Digitalisierung an Schulen dauerhaft zu stärken - auch nach 2024. Daher ist das Leasing von Geräten oder von Software nicht möglich, z.B. Microsoft 365+ oder MDM-Lizenzen. Hier sollte auf Lifetime-Lizenzen oder Open Source-Produkte wie etwa Open Office gesetzt werden.
Endgeräte für Lehrkräfte
Eine Förderung von mobilen Endgeräten für Lehrkräfte ist im Rahmen des DigitalPakt I (Basis) nicht möglich. Lediglich die Steuerungsgeräte für digitale Anzeigegeräte sind förderfähig. Endgeräte für Lehrkräfte können jedoch über den DigitalPakt IV nach Inkrafttreten der entsprechenden Förderrichtlinie gefördert werden.
Betriebssysteme:
Die Förderung ist hier nur bei der Neuanschaffung entsprechender Geräte möglich. Neue Lizenzen für bereits vorhandenes Inventar sind nicht förderfähig.
Desktop PCs
Hier ist nur eine eingeschränkte Förderung möglich, wenn die Notwendigkeit explizit als Steuerungsgerät für einen 3D-Drucker, andere digitale Arbeitsgeräte oder eine digitale Tafel gegeben ist. Auch zum Einsatz spezieller Software in der Berufsvorbereitung oder in Spezialräumen im MINT-Bereich können Desktop PCs gefördert werden, sofern ein entsprechendes Konzept bei Beantragung vorliegt. Die Ausstattung reiner PC-Arbeitsräume ist nicht förderfähig.
Grundsätzlich sollte auf mobile Lösungen gesetzt werden.
Beratungsleistungen und Schulungen zur Erstellung eines pädagogischen Konzepts
Diese Leistungen sind nicht förderfähig. Das Pädagogische Landesinstitut hält hierfür ein kostenloses Beratungsangebot bereit.
Weitere nicht-förderfähige Gegenstände und Maßnahmen:
- Drucker und Scanner
- Verdunkelung
- Umzugskosten
- Reinigungskosten
- Schadstoffentsorgung (z.B. von Asbest)
- Garantieverlängerungen, die über 2024 hinaus gehen
- Apps für Tablets
- Der Verwaltung dienende Maßnahmen und Gegenstände, wie z.B. digitale Türschilder
- Digitale Tafeln und andere nicht zur Vernetzung zählende Geräte im Lehrerzimmer, Büro der Schulleitung und Sekretariat
- Virenschutz
- Telefonanlage
Die dem Träger zur Verfügung stehenden Mittel errechnen sich zwar nach einzelnen Schulen und jeweiliger Schülerzahl. Allerdings steht es dem Träger frei, wie die Mittel auf die Schulen verteilt werden.
Die ISB berät nicht hinsichtlich der Anschaffung von IT-Ausstattung, sondern nur hinsichtlich der Antragstellung. Das Pädagogische Landesinstitut unterstützt bei der Erstellung des schulischen Medienkonzeptes. Nach Nr. 2.2 der VV sind zudem „projektvorbereitende und –begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister“ förderfähig.
Nein, eine schnelle Internetanbindung ist keine Voraussetzung zur Förderung. Sollten aber beispielsweise von Trägern zentrale Serverlösungen angestrebt werden, wäre eine gute Vernetzung hinsichtlich der Nutzbarkeit des Servers der Schulen hierfür ein Kriterium hinsichtlich der Förderwürdigkeit.
Die Breitbandanbindung wird durch ein gesondertes Programm des Bundes gefördert. Dazu ist ein Antrag im BMVI-Förderprogramm zu stellen.
Kommunale Träger:
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten (vgl. Nr. 3.1 ANBest-K).
Freie Träger:
Wenn die Zuwendung oder bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt, sind anzuwenden:
- unterhalb der Schwellenwerte
- bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen VOB/A 1. Abschnitt,
- bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer- und Dienstleistungen VOL/A 1. Abschnitt
(vgl. Nr. 3.1 ANBest-P),
- oberhalb der Schwellenwerte
- die vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 97 ff GWB, VgV, Abschnitte 2 der VOB/A und VOL/A oder weitere Vergaberechtlichen Bestimmungen (vgl. 3.2 ANBest-P).
Hinweis:
Sollten Maßnahmen abgerechnet werden, die im Zeitraum vom 17. Mai 2019 bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides umgesetzt wurden bzw. werden, müssen bei der Vergabe der betreffenden Leistungen ebenfalls die zuvor genannten maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen beachten werden.
Nähere Informationen finden Sie auch hier.
Sofern
- die betreffenden Leistungen im Zuge des DigitalPakts grundsätzlich förderfähig sind (vgl. Nr. 2 der VV) und
- sie zwar vor der Antragstellung oder vor dem 17. Mai 2019 öffentlich ausgeschrieben, jedoch nicht vor dem 17. Mai 2019 vergeben wurden,
sind diese auch förderfähig.
Sofern der Träger gem. Nr. 3 ANBest-K/P unter das Vergaberecht fällt, muss auch die Anschaffung von Geräten grundsätzlich ausgeschrieben werden. Einzige Ausnahme bildet hier der Einkauf über Rahmenverträge, die auf der Homepage des Pädagogischen Landesinstituts aufgelistet sind, weil die betreffenden Rahmenverträge bereits ausgeschrieben wurden.
Die Rahmenverträge finden Sie hier.
Fragen zum Mittelabruf
Die gewährte Zuwendung kann grundsätzlich erst dann bei der ISB angefordert werden, wenn die entsprechenden förderfähigen Kosten tatsächlich angefallen und auch zahlungswirksam beglichen wurden (= Erstattungsprinzip). Dies sollte entsprechend auch bei der Haushaltsplanung berücksichtigt werden.
Für den Mittelabruf benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag Zwischennachweis (einmal je Träger)
- Anlage zum Zwischennachweis (einmal je Schule)
- Anlage KAL (einmal je Schule, bestehend aus einer Kostenartenliste und einer Kosten- und Ausstattungsübersicht)
- Publizitätsnachweise je Schule (siehe Merkblatt Publizität)
Die benötigten Dokumente finden sich im Kundenportal in der Detailansicht des jeweils bewilligten Antrags; die Anlage KAL (beide ausfüllbaren Seiten der Exceltabelle) steht auf der Homepage der ISB zum Download bereit. Im Anwenderhandbuch zum Kundenportal befindet sich eine schrittweise Dokumentation.
Einen Überblick über die einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste zum Zwischennachweis.
Alle Unterlagen senden Sie bitte unterschrieben auf dem Postweg an die ISB und zusätzlich per E-Mail an: digitalpakt@isb.rlp.de
Weitere Informationen zum Zwischennachweis im Kundenportal finden Sie im Anwenderhandbuch.
Die Abrechnung einzelner bewilligter Teilmaßnahmen ist durch einen Zwischennachweis pro Träger vier Mal im Jahr jeweils bis zum 15. Oktober möglich. Hierfür sind keine Belege einzureichen.
- Eigenfinanzierung von mind. 10% der förderfähigen Gesamtkosten
- nicht förderfähige Kosten
- Folgekosten der im Zuge des DigitalPakts getätigten Investitionen
Die in der Checkliste genannten Unterlagen sind vollständig bei der ISB einzureichen.
Auch sollten alle Anlagen vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Auf dem Antrag Zwischennachweis sind die Daten des Trägers anzugeben; auf den Anlagen zum Zwischennachweis die Daten der Schulen, für die Mittel abgerufen werden. Auch in der Exceltabelle KAL/AKÜ sind die Felder korrekt zu befüllen, z.B. ist in der Spalte "Wertstellung der Überweisung (Valutierung)" in der Anlage KAL das entsprechende Datum anzugeben; in der Spalte "Raumbezeichnung/Zweck" in der Anlage AKÜ wird eingetragen, um welche Art Raum es sich handelt (Klassenzimmer, Fachraum, Lehrerzimmer, Aula usw.).
Es ist zu beachten, dass Mittel erst nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen und deren Prüfung ausgezahlt werden können.
Die Kostenartenliste (Anlage KAL/AKÜ) wird je Schule über alle Mittelabrufe hinweg bis zum Verwendungsnachweis fortgeschrieben. Bereits abgerufene Positionen werden grau hinterlegt, neu abzurufende Positionen bleiben ohne Markierung. Wichtig ist, dass beide in der Exceltabelle enthaltenen Seiten ausgefüllt werden und die gleichen Summen aufweisen.
Zudem ist zu beachten, die Felder korrekt zu befüllen. So ist z.B. in der Spalte "Wertstellung der Überweisung (Valutierung)" in der Anlage KAL das Datum einzutragen, an dem die jeweilige Rechnung beglichen wurde; in der Spalte "Raumbezeichnung/Zweck" in der Anlage AKÜ ist anzugeben, welche Räume mit Maßnahmen versehen wurden bzw. um welche Art Raum es sich handelt (Klassenzimmer, Fachraum, Lehrerzimmer, Aula usw.); Raumnummern werden nicht benötigt.
Gemäß der VV erfolgen Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen, d.h. es sind zu keinem Zeitpunkt Rechnungen, Zahlungsanweisungen oder sonstige Belege bei der ISB einzureichen. Dennoch müssen sämtliche Belege vorgehalten werden und ggf. auf Nachfrage oder bei der vertiefenden Prüfung vorgelegt werden.
Fragen zum Verwendungsnachweis
Für den Verwendungsnachweis benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag Verwendungsnachweis (einmal je Träger)
- Anlage zum Verwendungsnachweis (einmal je Schule)
- Anlage KAL (einmal je Schule, bestehend aus einer Kostenartenliste und einer Kosten- und Ausstattungsübersicht)
- Publizitätsnachweise je Schule (sofern diese nicht bereits im Rahmen eines Mittelabrufs eingereicht wurden).
Die benötigten Dokumente finden sich im Kundenportal in der Detailansicht des jeweils bewilligten Antrags; die Anlage KAL (beide ausfüllbaren Seiten der Exceltabelle) steht auf der Homepage der ISB zum Download bereit. Im Anwenderhandbuch zum Kundenportal befindet sich eine schrittweise Dokumentation.
Einen Überblick über die einzureichenden Unterlagen bietet die auf der Homepage der ISB hinterlegte Checkliste zum Verwendungsnachweis.
Alle Unterlagen senden Sie bitte unterschrieben auf dem Postweg an die ISB, die Anlagen KAL mit beiden Seiten zusätzlich per E-Mail an: digitalpakt@isb.rlp.de
Die Kostenartenliste (Anlage KAL/AKÜ) wird über alle Mittelabrufe hinweg bis zum Verwendungsnachweis fortgeschrieben. Bereits abgerufene Positionen werden grau hinterlegt. Wichtig ist, dass beide in der Exceltabelle enthaltenen Seiten ausgefüllt werden und die gleichen Summen aufweisen.
Zudem ist zu beachten, die Felder korrekt zu befüllen. So ist z.B. in der Spalte "Wertstellung der Überweisung (Valutierung)" in der Anlage KAL das Datum einzutragen, an dem die jeweilige Rechnung beglichen wurde; in der Spalte "Raumbezeichnung/Zweck" in der Anlage AKÜ ist anzugeben, welche Räume mit Maßnahmen versehen wurden bzw. um welche Art Raum es sich handelt (Klassenzimmer, Fachraum, Lehrerzimmer, Aula usw.); Raumnummern werden nicht benötigt.
Gemäß der VV erfolgen Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen, d.h. es sind zu keinem Zeitpunkt Rechnungen, Zahlungsanweisungen oder sonstige Belege bei der ISB einzureichen. Dennoch müssen sämtliche Belege vorgehalten werden und ggf. auf Nachfrage oder bei der vertiefenden Prüfung vorgelegt werden.
In Abänderung der Nr. 7.1 ANBest-K bzw. ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der im Bescheid angegebenen Projektlaufzeit (=Maßnahmezeitraum) nach Abschluss aller Maßnahmen mittels des im Kundenportal bereitgestellten Vordruckes (Verwendungsnachweis) bei der ISB postalisch einzureichen.
Fragen zur Förderfähigkeit von Maßnahmen
Laut §2 der VV Bund ist das Ziel des DigitalPakts, „trägerneutral lernförderliche und belastbare, interoperable digitale Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen zu etablieren sowie vorhandene Strukturen zu optimieren.“ Daher werden überwiegend Ausgaben im Rahmen des Auf- und Ausbaus digitaler Infrastruktur an Schulen gefördert. Sollte eine entsprechende Vernetzung vorhanden sein, ist es laut Nr. 7.7 VV Land möglich, in einem bestimmten Rahmen auch mobile Endgeräte anzuschaffen.
Nein. Die Verwendung der Fördermittel ist hierzu nicht zulässig.
Technische Beratung ist grundsätzlich förderfähig. So kann beispielsweise ein externer Dienstleister die Beschaffenheit des Gebäudes prüfen, um daraufhin geeignete Router für die WLAN-Ausleuchtung zu empfehlen. Pädagogische Beratungsleistungen, wie etwa die Erstellung eines Medienkonzepts oder eines Medienentwicklungsplans, sind jedoch von der Förderung durch den Digitalpakt ausgenommen.
Grundsätzlich sind solche Maßnahmen förderfähig, jedoch sollte aus dem Antrag deutlich hervorgehen, dass die in diesem Rahmen beantragten Mittel dem Zweck der Ausstattung von unterrichtlich genutzten Räumen mit dem Ziel des pädagogischen Einsatzes von Geräten dienen. Nur diese Kosten können letztendlich geltend gemacht werden.
Nein. Sowohl Leasing als auch die Kopplung von Geräteanschaffungen mit einhergehendem Service sind nicht förderfähig.
Im Rahmen des DigitalPakts werden die Kosten für den Breitbandausbau erst ab dem Übergabepunkt im Schulgebäude übernommen, auch zwischen verschiedenen Schulgebäuden und auf dem Schulgelände. Die Baumaßnahmen auf dem Schulhof hin zum Übergabepunkt können nicht gefördert werden.
Grundsätzlich sind alle Bereiche des Schulgeländes, die hinter dem Übergabepunkt des Internetanschlusses liegen, förderfähig, zum Beispiel auch der Sportplatz. Maßgeblich ist hier der konkrete Bezug zum Unterricht. Netze für Verwaltungsaufgaben sind von der Förderung ausgeschlossen.
Grundsätzlich ist dies möglich. Hierbei sollte jedoch eine ausreichende Breitbandanbindung mit bedacht werden, damit auch größere Datenmengen, beispielsweise Videos, problemlos übertragen werden können.
Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass einige Unterrichtsangebote nicht genutzt werden können, sollte es einmal zu einem Netzausfall kommen. Vor diesem Hintergrund wird eine lokale Serverlösung empfohlen.
Mobile Endgeräte wie schulgebundene Laptops, Notebooks und Tablets sind unter folgenden Bedingungen grundsätzlich förderfähig:
Die erforderliche Netzinfrastruktur laut Nr. 2.1 a.) und b.) ist vorhanden bzw. erstellt worden.
Die Anschaffung mobiler Endgeräte ist durch spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen gegeben und wird im Medienkonzept entsprechend dargestellt. (laut § 3 Nr. 6b VV Bund)
Laut Nr. 7.7 (VV Land) „dürfen am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule bei allgemeinbildenden Schulen entweder 20 v.H. des Gesamtinvestitionsvolumens pro Schulträger oder 25.000 Euro je einzelner Schule oder beides nicht überschreiten“.
Fragen zu Medienkonzepten
Das eingereichte Medienkonzept muss gemäß Punkt 7.2 f) der Förderrichtlinie ein Medienbildungskonzept, ein Ausstattungs- und Nutzungskonzept sowie eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung enthalten. Das Konzept muss aktuell sein und im Kontext zum Digitalpakt stehen, was insbesondere in der zu liefernden Begründung der beantragten Maßnahmen und Gegenstände deutlich werden muss.
Das Pädagogische Landesinstitut berät Schulen bei der Erstellung und Überarbeitung der Medienkonzepte bzw. bei der Bearbeitung der Praxisvorlage (Anlage MKF). Zudem finden sich auf der Website des Pädagogischen Landesinstituts zahlreiche Informationsangebote für Träger und Schulen hinsichtlich der digitalen Ausstattung und der Medienkonzepte.
Im Rahmen des Digitalpakts ist sowohl die Einreichung des Medienkonzepts als auch der Praxisvorlage (Anlage MKF) zulässig. Wir empfehlen die Einreichung der Praxisvorlage, da diese speziell für den Digitalpakt konzipiert wurde und alle für die Bewilligung relevanten Informationen abgefragt werden.
FAQ DigitalPakt II (Sofortausstattungsprogramm)
Gemäß Punkt 2 der Richtlinie zur Förderung von Beschaffung mobiler Endgeräte an Schulen in Rheinland-Pfalz sind mobile Endgeräte wie Laptops, Notebooks, Tablets und Convertibles sowie deren Zubehör (z.B. Taschen, Schutzhüllen, Eingabegeräte, Koffer zur Aufbewahrung und zum Laden der Geräte) förderfähig. Ferner sind investive Begleitmaßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen bestehen, beispielsweise der Erwerb von Lizenzen für das Management oder den Betrieb der Geräte, ebenfalls förderfähig.
Bei der Beschaffung der mobilen Endgeräte ist die Grundsatzvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz, der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz, den kirchlichen Schulträgern in Rheinland-Pfalz und der Arbeitsgemeinschaft Freie Schulen Rheinland-Pfalz zum Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 3. Juli 2020 zu beachten.
Die Anträge konnten per Online-Formular beantragt werden. Die Antragsfrist endete am 31.12.2020.
Die Antragsfrist endete am 31.12.2020.
Öffentliche Träger müssen gemäß Nr. 7.1 ANBest-K innerhalb eines Jahres nach Maßnahmenende, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Verwendungsnachweis vorlegen. Für private Träger gilt entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P eine Frist von sechs Monaten nach Maßnahmenende bzw. Ablauf des Bewilligungszeitraums.
FAQ DigitalPakt III (Admin)
Im Rahmen der Zusatzvereinbarung Administration antragsberechtigt sind:
- Kommunale Gebietskörperschaften als Träger von Schulen gemäß § 22 des Schulgesetzes (SchulG)
- Träger von Ersatzschulen gemäß § 5 des Privatschulgesetzes (PrivSchG)
- Träger von Schulen gemäß § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG)
- Zusammenschlüsse antragsberechtigter Träger
Folgende Maßnahmen sind förderfähig:
- Befristete Ausgaben für Personalkosten als Personal- bzw. Sachmittel, die in direktem Zusammenhang mit den Maßnahmen im DigitalPakt und den dazugehörigen professionellen Administrations- und Supportstrukturen stehen. Förderfähig sind somit nicht nur Kosten für eigenes Personal, sondern auch Personalkosten externer Dienstleister. Sachkosten für Ticketsysteme oder zusätzliche Hard- und Software sind nicht förderfähig.
- Pauschalisierte Zuschüsse zu Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von beim Land oder bei den Schulträgern angestellten IT-Administratorinnen und -Administratoren in Höhe von bis zu € 10.000,- einmalig pro Fachkraft. Die geförderten Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die in den zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.
Anzugeben ist grundsätzlich, ob es sich um Maßnahmen handelt, die eigenes Personal, Leistungen Dritter bzw. Qualifizierungsmaßnahmen umfassen. Bei Personalmaßnahmen sind kurze Hinweise erforderlich, wo und mit welcher Reichweite die jeweiligen Maßnahmen organisatorisch verortet sind. Bei Qualifizierungsmaßnahmen ist auszuführen, auf welche Personengruppe sich diese beziehen, welche Inhalte mit diesen vermittelt werden und welches spezifische Ziel mit den Weiterbildungen erreicht werden sollen.
Darzustellen ist das übergreifende Wartungs- und Supportkonzept für die Schule(n) in der Trägerschaft des Antragstellers. Relevant sind dabei Angaben zur personellen und organisatorischen Umsetzung des erforderlichen Service-Level-Konzepts gemäß der Vereinbarung über die Arbeitsteilung bei der Bereitstellung, des Betriebs, der Wartung und des Supports von digitalen Lehr-Lerninfrastrukturen an Schulen vom 18. Dezember 2020. Beschrieben werden soll, wie z.B. die Installation und Administration von Servern, Clients oder Peripheriegeräten, die Benutzerverwaltung sowie die zeitnahe Vor-Ort-Behebung von technischen Problemen an den Schulen dauerhaft gewährleistet werden.
Laut den Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4.2 der VV) ist ein Maßnahmebeginn ab dem 3. Juni 2020 zulässig, jedoch ergibt sich hieraus kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der geleisteten Zuwendungen, d.h. der Maßnahmebeginn und die damit einhergehenden Ausgaben erfolgen auf eigenes finanzielles Risiko.
Erstanträge müssen bis zum 31. Dezember 2021 bei der ISB eingegangen sein. Aufstockungsanträge sind möglich; die bereitgestellten Mittel je Träger müssen bis zum 16. Mai 2022 gebunden sein, daher empfehlen wir eine entsprechend frühzeitige Einreichung.
Grundsätzlich ist die Beantragung als Zusammenschluss möglich. Ein Träger stellt den Antrag federführend für den Zusammenschluss. Die beteiligten Träger legen hierzu eine Zweckvereinbarung bei Antragstellung vor, aus der die Federführung und die Berechtigung zur Budgetübertragung hervorgeht. Zudem sind die Anlagen zum Antrag (prüffähige Kostenaufstellung sowie Übersicht über die sonstigen Supportdienstleistungen) je Träger auszufüllen und mit dem Antragsformular einzureichen.
Alle benötigten Formulare sind im Kundenportal hinterlegt. Zudem wird eine Kurzanleitung und eine Checkliste zur Verfügung gestellt.
Ja. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Zuwendungen als zusätzliche Mittel eingesetzt werden. D.h. Personalkosten beim DP III werden nur dann gefördert, wenn Sie in Verbindung mit den Investitionen beim DigitalPakt Schule stehen. Demzufolge sind diese Kosten nur dann förderfähig, wenn es sich um Ergänzungen bestehender oder neu abgeschlossene Verträge seit dem 3. Juni 2020 handelt. Unzulässig ist es, mit den Zuwendungen nur jeweils bereits vorher begonnene Maßnahmen zu refinanzieren, um eigene Ausgaben einzusparen.
Förderfähig sind Personalkosten inklusive der gesetzlichen Personalzusatzkosten wie zum Beispiel Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung. Nicht förderfähig sind Sach- und Gemeinkosten (zum Beispiel Kosten für Raumnutzung, Instandhaltung, Energie, Versicherungen, Verbrauchsmaterialien usw.), da diese als laufende Kosten der Verwaltung anzusehen sind.
Diese Mittel werden bei der ADD beantragt. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der ADD.
FAQ DigitalPakt IV (Leihgeräte Lehrkräfte)
Für die Gelder im DigitalPakt IV ist kein Antrag nötig. Die Gelder wurden bereits vom Ministerium für Bildung für alle antragsberechtigten Träger bewilligt und ein Bescheid postalisch zugestellt. Der Mittelabruf erfolgt über die ISB.
Für den Mittelabruf verwenden Antragsteller das hierfür vorgesehene Formular, das auf der Website der ISB heruntergeladen werden kann. Der Mittelanruf erfolgt ohne die Vorlage von Belegen und ist ab dem 13. September und bis spätestens 1. November 2021 möglich. Ebenfalls müssen bis zum 1. November 2021 alle Auftrags- bzw. Bestellbestätigungen vorliegen. Nicht durch Bestellung gebundene Mittel sind bis zum 10. November zurückzuzahlen.
Antragsteller senden das ausgefüllte Formular an digitalpakt4@isb.rlp.de oder postalisch an die ISB.
Bitte beachten Sie, dass die Mittelauszahlung erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Bescheides erfolgt oder nach Eingang des Rechtsmittelverzichts.
Laut den Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4.1 der VV) ist ein Maßnahmebeginn ab dem 3. Juni 2020 zulässig, jedoch ergibt sich hieraus kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der geleisteten Zuwendungen, d.h. der Maßnahmebeginn und die damit einhergehenden Ausgaben erfolgen auf eigenes finanzielles Risiko.
Der Mittelabruf muss bis zum 1. November 2021 bei der ISB eingegangen sein.
Den Nachweis über Aufträge und/oder Bestellungen, zum Beispiel in Form von Auftrags- und/oder Bestellbestätigungen, senden die Schulträger bis zum 1. November 2021 an digitalpakt4@isb.rlp.de
Gefördert werden Laptops, Notebooks und Tablets inklusive Zubehör, wie beispielsweise Eingabegeräte (Tastatur, Maus, Eingabestift), Taschen, Schutzhüllen und zusätzliche Netzteile. Auch investive Begleitmaßnahmen sind förderfähig, etwa Servicetickets für die Ersteinrichtung und Inbetriebnahme, der Erwerb von Lizenzen zum Betrieb, zur Nutzung und der zum Management der Geräte erforderlichen Software einschließlich ihrer Installation.
Die notwendigen Formulare (Formular und Kostenartenliste) stehen auf der Website des DigitalPakt IV zur Verfügung.
Ja, ein Verwendungsnachweis ist vorzulegen. Bei der Vorlage der Auftrags- bzw. Bestellbestätigungen handelt es sich um den Nachweis der Mittelbindung nach Nr. 5.3 VV. Zudem ist nach Abschluss der Maßnahme ein Verwendungsnachweis entsprechend Nr. 6.6 der VV einzureichen. Belege werden hierbei nicht vorgelegt.
Gemäß Bescheid ist der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme bei der ISB einzureichen.