Information über das Ausscheiden aus der gesetzlichen Einlagensicherung

Mit Inkrafttreten der Änderung der Richtlinie 2013/36/EU am 27. Juni 2019 endete die Zugehörigkeit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH.
Der europäische Gesetzgeber hat damit den besonderen Haftungsmechanismen der rechtlich selbständigen deutschen Förderbanken Rechnung getragen: Das Land Rheinland-Pfalz trägt die Anstaltslast für die ISB und haftet als Gewährträger für deren Verbindlichkeiten. Darüber hinaus haftet das Land Rheinland-Pfalz gemäß § 10 Absatz 3 des Landesgesetzes über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) unmittelbar für die von der ISB aufgenommenen Darlehen, von ihr begebene Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und die anderen Kredite an die ISB sowie für Kredite, soweit sie von der ISB ausdrücklich gewährleistet werden.
Ein Entschädigungsfall, der das Einschreiten eines gesetzlichen Einlagensicherungssystems erforderlich machen würde, konnte und kann somit nicht eintreten.

 

Public Corporate Governance Kodex (PCGK)