Förderung des Baus von Mietwohnungen

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Beschreibung

Sie möchten Mietwohnungen schaffen?

Auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) und den Förderbedingungen des Landes unterstützt die ISB den Bau von Mietwohnungen.

Im Vorfeld Ihrer Entscheidung beraten wir Sie zu allen wichtigen Fragen rund um die Antragstellung. Nehmen Sie gerne frühzeitig Kontakt mit uns auf.

Eine steuerliche Beratung darf die ISB nicht erbringen. Insoweit wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an Ihre Steuerberatung.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen.


Alle, die mindestens vier klimagerechte Mietwohnungen errichten oder mindestens vier Einheiten erwerben (Ersterwerb) und preisgünstig für die Dauer der Belegungs- und Mietbindung zur Verfügung stellen. Die Miethaushalte dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten und benötigen einen Wohnberechtigungsschein.

Die Förderung besteht aus einem nachrangig durch Grundpfandrecht abgesicherten Darlehen der ISB (ISB-Darlehen Mietwohnungen). Daneben werden Tilgungszuschüsse gewährt. 

Der Zinssatz beträgt 1 % p. a., die Tilgung beträgt mindestens 1 % p. a. (Annuitätendarlehen). Sondertilgungen sind möglich.

15 % der Gesamtkosten sind als Eigenleistung oder nachrangiges Eigenkapitalersatzdarlehen zu erbringen.

Gefördert werden die Errichtung von Mietwohnungen und der Ersterwerb von mindestens vier Wohneinheiten innerhalb von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit (Ersterwerb), sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

Bei der Planung sind Wohnflächenobergrenzen einzuhalten.

Wohnraum, der mit dem Ziel der Veräußerung innerhalb der Bauphase oder der ersten zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit errichtet wird, kann nicht gefördert werden.


Sie planen den Bau von Mietwohnungen und möchten wissen, ob Ihr Vorhaben förderfähig ist?

Um einen Antrag stellen zu können, müssen Voraussetzungen erfüllt sein. So dürfen die geförderten Wohnungen für die Dauer der Belegungs- und Mietbindung nur an Haushalte vermietet werden, die bestimmte Einkommensgrenzen (nach § 13 Abs. 2 LWoFG) einhalten. Die Haushalte müssen Ihnen hierzu einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Ebenso geregelt sind Wohnflächenobergrenzen sowie Mietobergrenzen.


Haushalte, die eine geförderte Wohnung mieten möchten, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese Einkommensgrenze ist durch das Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) festgelegt. Sie betrifft das Gesamteinkommen eines Haushaltes und berücksichtigt auch die Anzahl der dort lebenden Kinder.

Die Förderung unterscheidet Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen (§ 13 Abs. 2 LWoFG) und Wohnungen für Haushalte mit höherem Einkommen (§ 13 Abs. 2 + 60 %).

 

EINKOMMENSGRENZE § 13 ABS. 2 LWOFG

Haushaltsgröße

Einkommensgrenze in Euro

Jahresbruttoeinkommen ca. in Euro

 

1 erwachsene Person

18.500

27.659

 

2 erwachsene Personen

26.500

39.087

 

1 erwachsene Person, 1Kind

27.700

40.801

 

2 erwachsene Personen, 1 Kind

33.900

49.659

 

2 erwachsene Personen, 2 Kinder

41.300

60.230

 

 

BIS ZU 60 % ÜBER DER EINKOMMENSGRENZE § 13 ABS. 2 LWOFG

Haushaltsgröße

Einkommensgrenze in Euro

Jahresbruttoeinkommen ca. in Euro

 

1 erwachsene Person

29.600

43.516

 

2 erwachsene Personen

42.400

61.801

 

1 erwachsene Person, 1Kind

44.320

64.544

 

2 erwachsene Personen, 1 Kind

54.240

78.716

 

2 erwachsene Personen, 2 Kinder

66.080

95.630

 

Die Tabellen zeigen die Einkommensgrenzen nach LWoFG, die der Miethaushalt einer geförderten Wohnung nicht überschreiten darf. Zur Orientierung sind den Einkommensgrenzen jeweils die Jahresbruttoeinkommen (ca.) eines Haushalts mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gegenübergestellt. Dabei wurden Werbungskosten in Höhe des Arbeitsnehmerpauschbetrages von 1.230 Euro und pauschale Abzüge von 30 % für Steuer, Kranken-, Pflege und Rentenversicherung berücksichtigt.

Für Verbeamtete, Rentenbeziehende und Selbstständige gilt die gleiche Einkommensgrenze, es sind aber andere Abzugsbeträge zu berücksichtigen. Bitte lassen Sie sich zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens von der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung beraten.

Hier finden Sie eine weiterführende Tabelle, die verschiedene Haushaltsgrößen und -zusammensetzungen aufzeigen.

Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist Ihnen als Vermieterin oder Vermieter durch Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins, der bei den Stadtverwaltungen und den Verwaltungen der Verbandsgemeinden oder der verbandsfreien Gemeinden erhältlich ist, nachzuweisen.

Folgende Wohnflächenobergrenzen gelten im Mietwohnungsprogramm:

Einraumwohnung (Ein-Personen-Haushalte) bis zu 50 m²
Zweiraumwohnung (Zwei-Personen-Haushalte) bis zu 60 m²
Dreiraumwohnung (Drei-Personen-Haushalte) bis zu 80 m²
Vierraumwohnung (Vier-Personen-Haushalte) bis zu 90 m²
Fünfraumwohnung bis zu 105 m²

 

Hinweise: 

  • Die Wohnflächenberechnung ist nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 zu erstellen.
  • Bei der Bestimmung der Wohnfläche einer Wohnung wird die Summe der Wohnflächen der zugehörenden Räume auf ganze Quadratmeter aufgerundet. Hierbei sind die Wohnflächenobergrenzen zu beachten.
  • Eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze kann aus planerischen Gründen bis zu 5 Quadratmeter zugelassen werden. Gefördert wird jedoch nur bis zur Wohnflächenobergrenze.
  • Wohnungen, die den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2 unter Beachtung des Merkzeichens „R“ gemäß den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen die vorstehend genannten Flächenobergrenzen um maximal bis zu 15 Quadratmeter überschreiten. 
  • Küchen zählen nicht als Wohnraum. 
  • Wohnungen unter 30 Quadratmeter können im Einzelfall gefördert werden, bitte sprechen Sie uns dazu an.

    Hier finden Sie Informationen über Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung, der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur sowie Wohnungen des Betreuten Wohnens. 

Die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins ist zum Bezug einer geförderten Wohnung erforderlich. Er kann bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung beantragt werden. Bei Bezug der geförderten Wohnung darf der Wohnberechtigungsschein nicht älter als ein Jahr sein.

Im Wohnberechtigungsschein ist die maßgebliche Wohnungsgröße für den wohnungssuchenden Haushalt nach Raumzahl und/oder Wohnfläche angegeben. Die nachfolgende Tabelle zeigt, für welche Wohnungsgrößen Haushalte einen Wohnberechtigungsschein erhalten können.

     

Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen (§ 13 LWoFG)

Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (§ 13 LWoFG + 60 %)

 

Einpersonenhaushalt

   

bis zu 50 m² oder ein Wohnraum

bis zu 50 m² oder ein Wohnraum

 

Zweipersonenhaushalt

   

bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume

bis zu 65 m² oder zwei Wohnräume

 

Dreipersonenhaushalt

   

bis zu 80 m² oder drei Wohnräume

bis zu 90 m² oder drei Wohnräume

 

Vierpersonenhaushalt

   

bis zu 90 m² oder vier Wohnräume

bis zu 100 m² oder vier Wohnräume

 


Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 15 Quadratmeter oder einen Wohnraum.

Die geförderten Wohnungen sind für Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten und einen Wohnberechtigungsschein vorlegen können.

Die Belegungs- und Mietbindung beträgt wahlweise 25 oder 30 Jahre für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 LWoFG nicht übersteigt und 20 Jahre für Haushalte mit einem Einkommen, das maximal 60 % über der Einkommensgrenze liegt.

Im Falle einer Grundstücksverbilligung durch die öffentliche Hand zum Zwecke der sozialen Wohnraumförderung kann zwecks Vermeidung einer Überkompensation eine Verlängerung der Dauer der Belegungs- und Mietbindungen bei der Erteilung der Förderzusage erforderlich werden.

In diesen Fällen erfolgt die Verzinsung des ISB-Darlehens für den verlängerten Zeitraum in marktüblicher Höhe.

Der geförderte Wohnraum ist während der Dauer der Zweckbindung preisgünstig an wohnberechtigte Haushalte zu vermieten. Die Miete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich richtet sich nach dem jeweiligen Programm, aus dem Fördermittel zur Verfügung gestellt werden und nach der für den Bauort vorgesehenen Fördermietenstufe.  

Folgende Mieten (in Euro) sind in den einzelnen Programmen je Fördermietenstufe zulässig:

Wohnungen für Haushalte 1 2 3 4 5 6 7
mit geringem Einkommen (§ 13 LWoFG) 4,75 5,30 5,85 6,25 7,00 7,45 7,90
über der Einkommensgrenze (§ 13 LWoFG + 60 %) 5,15 5,60 6,25 6,90 8,10 8,45 8,90

 

Die Miete darf je Quadratmeter Wohnfläche um 1,75 % für jedes Jahr seit Beginn der Mietbindung - umgerechnet auf einen zurückliegenden Jahreszeitraum - erhöht werden. 

Auf Antrag dürfen neben der Nettokaltmiete, den Betriebskosten und einer Sicherheitsleistung (Kaution) mietvertragliche Nebenleistungen (z. B. für Einbauküche) vereinbart werden. Die Kosten dafür müssen angemessen sein. Näheres wird in der Förderzusage geregelt.

15 % der Gesamtkosten müssen als Eigenleistung in die Finanzierung eingebracht werden. Dies kann in Form von

  • Eigenkapital (Guthaben/Barmittel)
  • Bezahltes Grundstück
  • Bezahlte Rechnungen
  • Unentgeltliche Selbsthilfe
  • Eigenkapitalersatzdarlehen

erfolgen.


Die Fördermietenstufe der Gemeinde, in der sich das Förderobjekt befindet, sowie die Einkommensgrenzen der zukünftigen Miethaushalte sind wichtige Kriterien bei der Ermittlung der Förderhöhe und der Tilgungszuschüsse, die gewährt werden.

Neben einem Grunddarlehen werden für bestimmte Maßnahmen Zusatzdarlehen gewährt. Zinsen und Tilgungssätze gelten für die Dauer der Belegungs- und Mietbindung, die Auszahlung erfolgt in mehreren Schritten.  


Die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz sind nach dem Wohnungsbedarf in sogenannte Fördermietenstufen untergliedert. Die Fördermietenstufen haben Einfluss auf die Höhe der Förderung und legen die Mietobergrenzen für geförderten Mietwohnraum fest. In welcher Fördermietenstufe sich Ihr Bauvorhaben liegt, finden Sie hier:

Das Grunddarlehen für Neubauten je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche hängt davon ab, in welcher Gemeinde und somit Fördermietenstufe Ihr Mietobjekt liegt und welche Einkommensgrenze die künftigen Miethaushalte einhalten. Unterschieden wird hier zwischen Haushalten mit geringem Einkommen nach dem Landeswohnraumfördergesetz und jenen, die maximal 60% über dieser Einkommensgrenze liegen.

Fördermietenstufen 

Wohnungen für Haushalte (§ 13 LWoFG) mit geringem Einkommen

Wohnungen für Haushalte mit Einkommen bis 60 % über der Einkommensgrenze (§ 13 LWoFG + 60 %)

 

- in Euro -

- in Euro -

1-3

2.500

1.800

4

2.600

1.850

5

2.800

1.900

6

3.050

2.100

7

3.150

2.200


Der erstmalige Erwerb neu geschaffenen Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit (Ersterwerb) wird wie Neubau gefördert.

Bei Umbau-, Umwandlungs- oder Erweiterungsmaßnahmen sowie beim Ausbau wird in der Regel vorhandene Bausubstanz verwendet. Daher kann der für Neubaumaßnahmen bestimmte Fördersatz nur anteilig gewährt werden. 

Die Förderung beträgt je Quadratmeter Wohnfläche bei

  • Umbau und Umwandlung von Räumen 90 %
  • Erweiterung eines bestehenden Gebäudes 90 %
  • Ausbau des Dachgeschosses 50 %

der Fördersätze für neu zu schaffende Mietwohnungen.


Umbau ist die Veränderung von Wohnraum, um Schäden zu beseitigen, eine dauernde Nutzung wieder zu ermöglichen oder die Ausstattung an heutige Wohnbedürfnisse anzupassen.

Umwandlung ist die bauliche Umgestaltung von Räumen in Wohnraum, die zuvor nicht zum Wohnen genutzt wurden, z. B. die Umwandlung einer alten Scheune oder eines gewerblich genutzten Gebäudes.

Erweiterung ist die Aufstockung oder der Anbau an bestehende Gebäude. 

Ausbau ist die Herrichtung von Dachgeschossen oder anderen Gebäudeteilen zu Wohnraum, wenn der Gebäudeteil durch vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen hierzu schon vorbereitet ist.

Umbau-, Umwandlungs- oder Erweiterungsmaßnahmen sowie der Ausbau werden im Mietwohnungsbauprogramm gefördert, wenn die Baukosten inkl. Baunebenkosten mindestens 1.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand). Für Maßnahmen mit geringerem Bauaufwand und einem Modernisierungskern steht das Programm ISB-Darlehen Modernisierung vermieteten Wohnraums zur Verfügung.

Neben dem Grunddarlehen können die nachfolgend aufgeführten Zusatzdarlehen je Wohnung gewährt werden.

Zusatzdarlehen "Klima"

für das Bauen mit Holz in Höhe von 1,20 Euro je Kilogramm Holz, das aus nachhaltigen Quellen stammt und durch PEFC, FSC oder Umweltzeichen „natureplus“ zertifiziert ist. Das Holz muss fest im Gebäude verbaut sein (z. B. Hybridbauten, Massivholzgebäude); je Wohneinheit bis zu1,3



15.000 Euro


 

für die Verwendung ökologischer Dämmstoffe mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“, „natureplus“ oder mit dem Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) in Höhe von 30,00 Euro je m² ökologischer Dämmstoff, je Wohneinheit bis zu1,3



4.500 Euro


 

für den Nachweis eines Nachhaltigkeitszertifikats gemäß den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus (QNG-PLUS)“ in Höhe von 250 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche2,4


 

 

für die Wärmeversorgung aus 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien auf dem Baugrundstück oder gebäudenah in Höhe von 250 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche2,3


 

 

für die Erreichung des Effizienzhausstandards (GEG):

  • EH 40 in Höhe von 250 Euro2,3,
  • EH 40 mit QNG-Plus in Höhe von 350 Euro2,3,4
  • oder EH 40 mit Wärmeversorgung aus zu 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien auf dem Baugrundstück oder gebäudenah in Höhe von 350 Euro
  • je m² förderfähiger Wohnfläche2,3

     


    1 und ² und ² und ² nicht kumulierbar, 3 Einbindung Energieeffizienz-Experte erforderlich,
    4 Einbindung Nachhaltigkeitsberatende erforderlich

    Sonstige Zusatzdarlehen

    für nachgewiesene, standortbedingte Mehrkosten inkl. Abrisskosten; je Wohnung bis zu

    16.000 Euro

     

    für bauliche Maßnahmen, die technischen Unterstützungssystemen für das Wohnen im Alter sowie zur Vermeidung von Barrieren dienen, in Höhe von 50 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche; je Wohnung bis zu



    4.000 Euro


     

    für den Einbau von Aufzügen, wenn dieser gemäß § 36 Abs. 4 der Landesbauordnung nicht vorgeschrieben ist, in Höhe von 4.000 Euro je Wohnung; pro Aufzug bis zu


    50.000 Euro


     

    für barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040 Teil 2 gem. den bauordnungsrechtlichen Vorgaben, die über die Bestimmungen der Landesbauordnung hinaus geschaffen werden in Höhe von 100 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche


     

     

    für die Errichtung von Wohnungen bis zu einer Größe von 60 m² in Höhe von 100 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche

       

    Die Tilgungszuschüsse für Grunddarlehen sind abhängig von der Fördermietenstufe und der Einkommensgrenze der zu fördernden Haushalte: 

    Fördermietenstufen

    Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen

    Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen

    Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze

     

    Bindungsdauer 25 Jahre

    Bindungsdauer 30 Jahre

    Bindungsdauer 20 Jahre

    1-3

    30 %

    35 %

    20 %

    4

    35 %

    40 %

    25 %

    5-7

    40 %

    45 %

    30 %


    Für Zusatzdarlehen wird in allen Fördermietenstufen und unabhängig von der Einkommensgrenze der zu fördernden Haushalte ein Tilgungszuschuss von 50 % des Zusatzdarlehens gewährt.

    Der Tilgungszuschuss wird bei Vollauszahlung vom gewährten ISB-Darlehen abgesetzt und die monatliche Annuität aus dem um den Tilgungszuschuss reduzierten ISB-Darlehen erhoben.

    Der Zinssatz für das ISB-Darlehen Mietwohnungen beträgt 1 % p. a. während der Dauer der Belegungs- und Mietbindung.

    Nach Ablauf der Belegungs- und Mietbindung wird das ISB-Darlehen Mietwohnungen marktüblich verzinst.

    Der Tilgungssatz beläuft sich auf mindestens 1 % p. a. (Annuitätendarlehen).

    Aus dem Darlehensvertrag ergeben sich die jeweiligen Auszahlungsmodalitäten sowie der Auszahlungsmodus.

    Voraussetzungen für die Auszahlung im Ersterwerb:

    • Erfolgte Eigentumsumschreibung
    • Vollständige Fertigstellung
    • Ranggerechte dingliche Absicherung (Grundschuldeintragung)
       

    Auszahlungen bei Neubau

    • 25 % nach Fertigstellung des Kellergeschosses, bzw. der ersten Geschossdecke bei nicht unterkellerten Gebäuden
    • 45 % nach Fertigstellung des Rohbaus einschließlich Dacheindeckung
    • 30 % nach Bezugsfertigkeit


    Auszahlungen bei Umbau / Umwandlung / Erweiterung / Ausbau

    • 30 % nach Erreichen von 30 % des voraussichtlichen Bauvolumens
    • 35 % nach Erreichen von 65 % des voraussichtlichen Bauvolumens
    • 35 % nach Fertigstellung der Maßnahme

    • Sie vereinbaren einen Beratungstermin. 
      Die Informationen auf dieser Seite dienen Ihrer Orientierung. Wir empfehlen Ihnen, unsere Kundenbetreuung im Vorfeld zu kontaktieren, die Sie individuell berät und auf Wunsch bis hin zur Antragstellung begleitet.
       
    • Sie reichen den Antrag bei der ISB ein. 
      Der Förderantrag ist hier abrufbar. Mit dem Antrag sind weitere Unterlagen/Nachweise einzureichen, die Sie im Antrag aufgelistet finden.

      Bestandteil des Antrages ist auch eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Bauortgemeinde. Die Bauortgemeinde bestätigt darin, dass Wohnungsbedarf für belegungsgebundene Mietwohnungen besteht, die ortsübliche Vergleichsmiete nicht unter der maßgeblichen Mietobergrenze liegt und dass Baurecht am Grundstück besteht oder innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Fördermittel bestehen wird.

      Ein Energieeffizienz-Experte oder eine Energieeffizienz-Expertin für Förderprogramme des Bundes ist im Hinblick auf die Zusatzdarlehen Klima erforderlich. Werden Zusatzdarlehen beantragt, die das Nachhaltigkeitszertifikat QNG-Plus beinhalten, sind registrierte Nachhaltigkeitsberatende hinzuzuziehen.
       
    • Wir prüfen Ihren Antrag. 
      Geprüft wird neben der Einhaltung aller geltenden Fördervoraussetzungen auch Ihre Kreditwürdigkeit.
      Förderausschlüsse: 
      • Mit dem Bau wurde begonnen, bevor die Förderzusage erteilt ist.
      • Beim Ersterwerb liegt der Abschluss des Kaufvertrages länger als drei Monate zurück. 
      • Der zu fördernde Wohnraum wird mit dem Ziel errichtet, diesen innerhalb der Bauphase oder den ersten zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit zu veräußern. 
      • Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt unter der Mietobergrenze.
      • Der Wohnraum ist bereits von Nichtberechtigten belegt oder an Nichtberechtigte vermietet.
      • Mit dem Bau kann nicht alsbald nach Zusage der Mittel begonnen werden.
      • Die Wohnflächen betragen weniger als 30 Quadratmeter. Hier kann nur im Einzelfall gefördert werden.
      • Beim Neubau werden in einem Gebäude weniger als vier Wohnungen errichtet bzw. im Ersterwerb weniger als vier Wohnungen erworben. Ausnahme: Quotale Vorgabe der Kommune, setzen Sie sich in diesen Fällen bitte mit uns in Verbindung
         
    • Wir erstellen eine Förderzusage und einen Darlehensvertrag.
      Bei einer positiven Entscheidung der zu prüfenden Kriterien erteilen wir eine Förderzusage schließen einen Vertrag über das ISB-Darlehen Mietwohnungen. Die Förderzusage umfasst auch einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass der zu fördernde Wohnraum innerhalb der Bauphase oder den ersten zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit veräußert wird.
       
    • Sie dürfen mit den Baumaßnahmen beginnen. 
      Nach Erhalt der Förderzusage können Sie mit dem Bau beginnen. Bei ISB-Darlehen über 500.000 Euro ist ein Hinweisschild auf der Baustelle anzubringen. Eine Vorlage sowie Bestimmungen hierzu erhalten Sie bei presse@isb.rlp.de.
       
    • Sie besichern das ISB-Darlehen. 
      Das ISB-Darlehen ist in der Regel nachrangig durch eine sofort vollstreckbare Grundschuld am Förderobjekt zu sichern. Soweit es sich bei vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, hat die ISB das Aufrücken der für die Fördermittel eingetragenen Grundschuld entsprechend der Tilgung des vor- oder gleichrangig gesicherten Darlehens sicherzustellen.
       
    • Die Auszahlung durch die ISB erfolgt nach Baufortschritt.
      Die Auszahlung erfolgt bei Neubauvorhaben in drei Tranchen. Der Auszahlungsmodus wird im Darlehensvertrag geregelt. Die Auszahlungsschritte im Ersterwerb und bei baulichen Maßnahmen können Sie hier einsehen.
       
    • Sie führen einen Verwendungsnachweis und eine Belegliste.
      Nach Abschluss der Baumaßnahme ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens an ein Verwendungsnachweis zu führen. Weiterhin ist eine tabellarische Belegübersicht gemäß Vordruck „Belegliste“ beizufügen.

      Bei Rückfragen zu der Belegliste wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeitenden, die in Ihrer Förderzusage benannt sind. Alternativ finden Sie hier die Kontaktdaten.

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    Eine komprimierte Übersicht zu den geltenden Förderbestimmungen finden Sie in unserem Tableau „ISB-Darlehen Mietwohnungen auf einen Blick“


    Hier finden Sie die Antragsunterlagen (inklusive verpflichtender Checkliste), die Verwaltungsvorschriften sowie weitere Informationen.




    Weiterführende Infos


    Belegliste

    • Belegliste

      Bei Rückfragen zu der Belegliste wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeitenden, die in Ihrer Förderzusage benannt sind. Alternativ finden Sie hier die Kontaktdaten.

      Hinweis:
      Sie können sich für Ihre Belege mehrere Seiten herunterladen. Ergänzen Sie bitte die fortlaufende Seitenzahl und in den jeweiligen Belegliste die lfd. Nr. in der ersten Spalte. Die Gesamtsummen im unteren Teil der jeweiligen Belegliste übertragen Sie bitte jeweils auf die Folgeseite, damit diese Summen addiert werden.

      Bitte füllen Sie die Belegliste nur elektronisch aus und erstellen keine eigenen Tabellen. Handschriftlich oder selbst erstellte Tabellen können wir leider nicht akzeptieren.


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