Förderung von Wohngruppen und Wohngemeinschaften (Gemeinschaftswohnungen) (Gemeinschaftswohnungen) (Förderprogramm bei Bauantragsstellung oder Bauanzeige bis zum 31.12.2022, sofern nicht mindestens der Effizienzhausstandard 55 erreicht wird.)

754, 755

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu 10 Jahren zinslos, 1 % Mindesttilgung p. a., bis zu 35 % Tilgungszuschuss, Sondertilgungen jederzeit möglich
  • Investorinnen und Investoren, die preiswerte  Gemeinschaftswohnungen errichten
  • Einhaltung Belegungs- und Mietbindungen, Einsatz von 15 % Eigenkapital oder nachrangiges Eigenkapitalersatzdarlehen
  • Wohnflächenobergrenzen, Bauortgemeinde muss Bedarf an geförderten Wohnungen bestätigen
  • Kein Maßnahmenbeginn vor Förderzusage
  • Hinweisschild auf  Baustelle bei ISB-Darlehen über 500.000 Euro ist anzubringen

Beschreibung

Barrierefreiheit, gemeinschaftliches Wohnen sowie Pflege- und Unterstützungsleistungen gewinnen zunehmend an Bedeutung. Das selbstbestimmte Wohnen hat dabei für die meisten Menschen nach wie vor oberste Priorität. Dies gilt nicht nur für ältere Menschen, sondern auch für Menschen mit Behinderung.

Das Land unterstützt daher mit seinem Programm "Förderung von Wohngruppen und Wohngemeinschaften" Wohnformen, die möglichst barrierefrei ein gemeinschaftliches Wohnen – auch für Menschen mit Demenz - ermöglichen. Darüber hinaus werden Wohngemeinschaften für Studierende oder Auszubildende sowie ältere oder behinderte Menschen gefördert. Wird mindestens der Effizienzhausstandard 55 (BEG) erreicht, steht das Sonderprogramm Förderung von Wohngruppen und Wohngemeinschaften (Gemeinschaftswohnungen) klimagerechter sozialer Wohnungsbau (Programm 554, 555) zur Verfügung.


Investorinnen und Investoren, die Mietwohneinheiten zur Einrichtung von betreuten Wohngruppen  für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen mit Unterstützungsbedarf, sowie Investorinnen und Investoren, die Mietwohnraum für Wohngemeinschaften für Studierende, Auszubildende, ältere oder behinderte Menschen schaffen und diesem Personenkreis preisgünstig zur Verfügung stellen.

  • Mit einem nachrangig durch Grundpfandrecht abgesicherten Darlehen der ISB (ISB-Darlehen Wohngruppen und ISB-Darlehen Wohngemeinschaften). Es besteht aus einem Grunddarlehen und Zusatzdarlehen. Die Förderung erfolgt in der Regel in Ergänzung zur Finanzierung der Vorranggläubigerin oder des Vorranggläubigers.
  • Der anfängliche Zinssatz beträgt 0 % jährlich.
    Die Tilgung beträgt mind. 1 % jährlich (Annuitätendarlehen).
  • Daneben wird auf das Grund- und das Zusatzdarlehen ein Tilgungszuschuss gewährt.
     

Neubau, Ersterwerb, Ersatzneubau nach Abriss, Ausbau, Umbau, Umwandlung und Erweiterung von Wohnraum für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften. Betreute Wohngruppen müssen eine konzeptionelle Ausrichtung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) haben.

  • Führen Sie vor Anmeldung der Maßnahme ein Beratungsgespräch mit uns sowie bei betreuten Wohngruppen nach dem LWTG mit der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde.
  • Der Antrag zur Förderung von Wohngruppen oder Wohngemeinschaften ist von den Bauherrinnen oder den Bauherren (Antragstellerinnen, Antragsteller) unter Verwendung des Antragsformulars bei der ISB einzureichen.
  • Mit dem Antrag ist der ISB auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Verwaltung der Bauortgemeinde einzureichen.
  • Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen und der Kreditwürdigkeit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller  eine Förderzusage und schließt einen Vertrag über die Vergabe des ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. ISB-Darlehen Wohngemeinschaften ab.
  • Mit dem Bau darf grundsätzlich erst nach Zusage der Fördermittel begonnen werden.
     

Steuerliche Hinweise

Eine steuerliche Beratung darf die ISB nicht erbringen. Insoweit wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an Ihren steuerlichen Berater.


Umbau, Umwandlung, Ausbau und Erweiterung

Bei Umbau-, Umwandlungs-, Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahmen wird in der Regel vorhandene Bausubstanz verwendet. Daher kann der für Neubaumaßnahmen bestimmte Fördersatz nur anteilig gewährt werden. Zusatzdarlehen können unter bestimmten Voraussetzungen bereitgestellt werden.

  • Bei Ausbau von Gebäudeteilen, die hierfür bereits vorbereitet sind, z.B. Dachgeschoss, in dem die Ver- und Entsorgungsleitungen schon verlegt sind, beträgt die Förderung bis zu 50 % des Fördersatzes für neu zu schaffenden Wohnraum.
  • Bei der Umwandlung von Räumen, die zuvor nicht zum Wohnen genutzt wurden, beträgt die Förderung bis zu 70 % des Fördersatzes für neu zu schaffenden Wohnraum. Hierzu gehören z. B. die Umwandlung einer alten Scheune oder eines gewerblich genutzten Gebäudes.
  • Bei dem Umbau handelt es sich um die Veränderung von Wohnraum, um Schäden zu beseitigen, um eine dauernde Wohnnutzung wieder zu ermöglichen oder um Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die heutigen Wohnbedürfnisse. Die Förderung beträgt 70 % des Fördersatzes für neu zu schaffenden Wohnraum.
  • Bei der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes beträgt die Förderung bis zu 90 % des Fördersatzes für neu zu schaffenden Wohnraum
  • Umbau-, Umwandlungs-, Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen werden dann gefördert, wenn  die Baukosten incl. Baunebenkosten mindestens 850 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand)

Zusatzdarlehen können unter bestimmten Voraussetzungen bereitgestellt werden.

Häufig ist die Zuordnung einer beabsichtigten Baumaßnahme zu Umbau, Umwandlung, Ausbau, Erweiterung oder zu Neubau nicht eindeutig. Wenn Sie hier nicht ganz sicher sind, wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.


Einkommensgrenzen

Die Tabelle zeigt in der linken Spalte die Einkommensgrenze, die die Mieterin oder der Mieter einer geförderten Wohnung nicht überschreiten darf. Zur Orientierung sind den Einkommensgrenzen in der rechten Spalte jeweils die Jahresbruttoeinkommen gegenübergestellt. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist der Vermieterin oder dem Vermieter durch Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins, der bei den Stadtverwaltungen und den Verwaltungen der Verbandsgemeinden oder der verbandsfreien Gemeinden erhältlich ist, nachzuweisen.


Einkommensgrenze §13 abs. 2 LWoFG

Haushaltsgröße

 

Einkommensgrenze in €

Jahresbruttoeinkommen ca. in €

 

1 Person

 

18.500

27.659

 

2 Personen

2 Erwachsene

26.500

39.087

 
 

1 Erwachsener, 1Kind

27.700

40.801

 

3 Personen

3 Erwachsene

32.700

47.944

 
 

2 Erwachsene, 1 Kind

33.900

49.659

 
 

1 Erwachsener, 2 Kinder

35.100

51.373

 

4 Personen

4 Erwachsene

38.800

56.659

 
 

3 Erwachsene, 1 Kind

40.000

58.373

 
 

2 Erwachsene, 2 Kinder

41.300

60.230

 
 

1 Erwachsener, 3 Kinder

42.500

61.944

 

5 Personen

5 Erwachsene

45.000

65.516

 
 

4 Erwachsene, 1 Kind

46.200

67.230

 
 

3 Erwachsene, 2 Kinder

47.400

68.944

 
 

2 Erwachsene, 3 Kinder

48.600

70.659

 
 

1 Erwachsener, 4 Kinder

49.900

72.516

 

Bis zu 60 % über der Einkommensgrenze § 13 Abs. 2 LWoFG

Haushaltsgröße

 

Einkommensgrenze in €

Jahresbruttoeinkommen ca. in €

1 Person

 

29.600

43.516

2 Personen

2 Erwachsene

42.400

61.801

 

1 Erwachsener, 1Kind

44.320

64.544

3 Personen

3 Erwachsene

52.320

75.973

 

2 Erwachsene, 1 Kind

54.240

78.716

 

1 Erwachsener, 2 Kinder

56.160

81.459

4 Personen

4 Erwachsene

62.080

89.916

 

3 Erwachsene, 1 Kind

64.000

92.659

 

2 Erwachsene, 2 Kinder

66.080

95.630

 

1 Erwachsener, 3 Kinder

68.000

98.373

5 Personen

5 Erwachsene

72.000

104.087

 

4 Erwachsene, 1 Kind

73.920

106.830

 

3 Erwachsene, 2 Kinder

75.840

109.573

 

2 Erwachsene, 3 Kinder

77.760

112.316

 

1 Erwachsener, 4 Kinder

79.840

115.287


Die Tabelle soll einen Anhaltspunkt geben, mit welchem Jahresbruttoeinkommen (ca.) die Einkommensgrenze noch eingehalten wird. Zur Ermittlung der Einkommensgrenze wird in der Tabelle beispielhaft von einem Haushalt ausgegangen, bei dem ein Haushaltsangehöriger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Als Werbungskosten wird daher nur ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro angesetzt. Darüber hinaus werden pauschale Abzüge von 30 % (je 10 % für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung) berücksichtigt. Weitere mögliche Frei- und Abzugsbeträge sind in den Tabellen nicht mit eingerechnet. 

Beamtinnen/Beamte, Rentnerinnen/Rentner, Selbstständige

Für diesen Personenkreis gilt die gleiche Einkommensgrenze. Bei der Einkommensermittlung werden jedoch andere Abzugsbeträge berücksichtigt. Das kann zu von den Tabellen abweichenden Jahresbruttoeinkommen führen. Bitte lassen Sie sich zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens von der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung beraten.


Mietobergrenzen

Der geförderte Wohnraum ist während der Dauer der Zweckbindung preisgünstig an wohnberechtigte Mieterinnen und Mieter zu vermieten. Die Nettokaltmiete darf - je nach Zugehörigkeit der Bauortgemeinde zu einer der nachfolgenden Fördermietenstufen - die folgenden Preise pro m² Wohnfläche (monatlich) nicht übersteigen:


Folgende Mieten (in €) sind in den einzelnen Programmen je Fördermietenstufe zulässig.

             
             

Fördermietenstufen

Programm

1

2

3

4

5

6

7

Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen

5,70

5,80

5,90

6,20

6,90

7,30

7,70

Wohnungen für Haushalte über der Einkommensgrenze

6,10

6,20

6,30

6,80

7,90

8,20

8,60

Folgende Mieten (in €) sind in den einzelnen Programmen je Fördermietenstufe zulässig.

             
             

Fördermietenstufen

Programm

1

2

3

4

5

6

7

Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen

4,40

4,90

5,40

5,70

6,40

6,80

7,20

Wohnungen für Haushalte über der Einkommensgrenze

4,75

5,15

5,75

6,30

7,40

7,70

8,10


Die Höhe der Miete setzt sich zusammen aus der Wohnfläche für den Individualwohnplatz bzw. der Wohnfläche des Wohnschlafraums von Mehrpersonenwohnplätzen und dem jeweiligen Anteil an den Gemeinschaftsflächen und den Gemeinschaftsräumen. Die Miete für Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräume ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Bei der Berechnung ist die maximale Belegung pro Wohngruppe/Wohngemeinschaft zugrunde zu legen. 

Die Miete darf pro m² Wohnfläche um 1,75 % für jedes Jahr seit der Mietbindung - umgerechnet auf einen zurückliegenden Jahreszeitraum - erhöht werden. Ist die Ortsübliche Vergleichsmiete für Wohngruppen/Wohngemeinschaften niedriger als die Mietobergrenze, wird nicht gefördert.

Auf Antrag dürfen neben der Nettokaltmiete, den Betriebskosten und einer Sicherheitsleistung (Kaution) mietvertragliche Nebenleistungen (z. B. für Einbauküche) vereinbart werden. Die Kosten dafür müssen angemessen sein. Näheres wird in der Förderzusage geregelt.


Konditionen

Die Zinsen für das Darlehen zur Förderung von Wohnraum für Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 LWoFG liegt, betragen während der Dauer der Belegungs- und Mietbindung von 20 Jahren:


Zinsfestschreibung Zinssätze gültig ab
1. - 10. Jahr 0,0 % p. a. 01.01.2016
11. - 15. Jahr 0,5 % p. a. 01.01.2016
16. - 20. Jahr 1,0 % p. a. 01.01.2016

Die Zinsen für das Darlehen zur Förderung von Wohnraum für Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 LWoFG liegt, betragen während der Dauer der Belegungs- und Mietbindung von 25 Jahren:


Zinsfestschreibung Zinssätze gültig ab
1. - 10. Jahr 0,0 % p. a. 01.05.2019
11. - 15. Jahr 0,5 % p. a. 01.05.2019
16. - 25. Jahr 1,0 % p. a. 01.05.2019

Die Zinsen für das Darlehen zur Förderung von Wohnraum für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 60 % übersteigt, betragen während der Dauer der Belegungs- und Mietbindung von 15 Jahren:


Jahre Zinssätze gültig ab
1. - 5. Jahr 0,0 % p. a. 01.01.2016
6. - 10. Jahr 0,5 % p. a. 01.01.2016
11. - 15. Jahr 1,0 % p. a. 01.01.2016

Nach Ablauf der Belegungs- und Mietbindungen wird das ISB-Darlehen marktüblich verzinst.  

Der Tilgungssatz beläuft sich auf mindestens 1 % p. a. (Annuitätendarlehen).


Eigenkapital

  • 15 % der Gesamtkosten: 

Eigenkapital durch: 

  • Guthaben/Barmittel
  • Bezahlte Rechnungen/Bezahltes Grundstück
  • Eigenkapitalersatz
  • Selbsthilfe

Zweckbindung

Die geförderten Wohnungen sind für Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten und einen Wohnberechtigungsschein vorlegen können, bis zu 25 Jahre gebunden. Im Falle einer Grundstücksverbilligung durch die öffentliche Hand zum Zwecke der sozialen Wohnraumförderung kann zwecks Vermeidung einer Überkompensation eine Verlängerung der Dauer der Belegungs- und Mietbindungen bei der Erteilung der Förderzusage erforderlich werden. In Fällen der Verlängerung der Belegungs- und Mietbindung erfolgt die Verzinsung des ISB-Darlehens Mietwohnungen für den verlängerten Zeitraum in marktüblicher Höhe.


Grunddarlehen und Zusatzdarlehen

Fördermietenstufen 

Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen

Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze

 

- in € -

- in € -

1-3

2.150

1.450

4

2.250

1.500

5

2.400

1.550

6

2.650

1.700

7

2.750

1.800


Zusatzdarlehen

Neben dem Grunddarlehen können die nachfolgend aufgeführten Zusatzdarlehen gewährt werden für: 


   

nachgewiesene, standortbedingte Mehrkosten oder für nachgewiesene Abrisskosten bei Ersatzneubauten je Gemeinschaftswohnung bis zu

 

16.000

Einbau eines gemeinschaftlichen Pflegebades in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, jedoch nicht mehr als 

 

20.000

den Bau von Individualwohnplätzen innerhalb einer Gemeinschaftswohnung je Individualplatz

 

10.000

Einbau von Aufzügen je Bewohnerplatz 4.000 Euro, pro Aufzug höchstens jedoch

 

50.000

Errichtung einer Tief-/Geschossgarage, wenn diese zum Nachweis der erforderlichen Stellplätze nach § 47 Landesbauordnung notwendig ist. Sofern bauordnungsrechtlich mehr als ein Parkplatz vorgeschrieben ist, kann diese Anzahl gefördert werden. Je Bewohnerplatz

 

4.000


Bei baulichen Maßnahmen für Menschen mit Schwerbehinderung ist die DIN 18040 Teil 2 unter Beachtung des Merkzeichens „R“ entsprechend der bauordnungsrechtlichen Bestimmung anzuwenden.

Die Zusatzdarlehen können kumulativ eingesetzt werden. Sollten innerhalb einer Gemeinschaftswohnung freifinanzierte Plätze für Bewohner zur Verfügung gestellt werden, werden die Zusatzdarlehen anteilig gewährt.


Tilgungszuschuss

Tilgungszuschüsse werden auf Grundlage der gewährten Grund- und Zusatzdarlehen zur Verfügung gestellt.


Tilgungszuschüsse für Grunddarlehen

Fördermietenstufen

Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen

Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen

Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze

 

Bindungsdauer 20 Jahre

Bindungsdauer 25 Jahre

Bindungsdauer 15 Jahre

1-3

20 %

25 %

20 %

4

25 %

30 %

25 %

5-7

30 %

35 %

30 %


Der Tilgungszuschuss wird bei Vollauszahlung vom gewährten ISB-Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen werden dann von dem reduzierten ISB-Darlehen erhoben.


Förderfähige Wohnfläche

Die förderfähige Wohnfläche je Bewohnerplatz beträgt maximal 50 m². Sie setzt sich zusammen aus der tatsächlichen Wohnfläche der Individualwohnplätze sowie Mehrpersonenwohnplätze zzgl. der Anteile an Gemeinschaftsräumen und Gemeinschaftsflächen.

Der Förderbetrag ist aus der Wohnfläche der Wohngruppe/Wohngemeinschaft zu berechnen. Hierbei wird die Summe der Grundfläche aller Räume (Individual-, Mehrpersonenwohnplätze und Gemeinschaftsfläche), die zur Wohngruppe/Wohngemeinschaft gehören, kaufmännisch auf ganze m² gerundet. Keller- und ähnliche Nebenräume außerhalb der Wohnung, die nach ihrer baulichen Gestaltung nur als Vorrats- oder Abstellraum dienen, zählen nicht zur Wohnfläche.



Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein ist zum Bezug einer geförderten Wohnung erforderlich. Er kann bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung beantragt werden. Im Wohnberechtigungsschein ist die maßgebliche Wohnungsgröße für den wohnungssuchenden Haushalt nach Raumzahl und/oder Wohnfläche angegeben. Die nachfolgende Tabelle zeigt, für welche Wohnungsgrößen Haushalte einen Wohnberechtigungsschein erhalten können.


     

Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen (§ 13 LWoFG)

Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (§ 13 LWoFG + 60 %)

 

Einpersonenhaushalt

   

bis zu 50 m² oder ein Wohnraum

bis zu 50 m² oder ein Wohnraum

 

Zweipersonenhaushalt

   

bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume

bis zu 65 m² oder zwei Wohnräume

 

Dreipersonenhaushalt

   

bis zu 80 m² oder drei Wohnräume

bis zu 90 m² oder drei Wohnräume

 

Vierpersonenhaushalt

   

bis zu 90 m² oder vier Wohnräume

bis zu 100 m² oder vier Wohnräume

 

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 15 m² oder einen Wohnraum.

Bei Bezug der geförderten Wohnung darf der Wohnberechtigungsschein nicht älter als ein Jahr sein.


Ihre Kontakte

Wenn Sie Fragen zu Ihrem bestehenden Engagement haben, können Sie Ihre den folgenden Kreisen und Städte zugeordneten Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner anrufen:


Stadt/Landkreis

Kontakt

Telefon

Ahrweiler (Landkreis)

Hans-Jürgen Schollmeier

06131 6172-1713

Altenkirchen (Landkreis)

Ivanka Suker

06131 6172-1279

Alzey-Worms (Landkreis)

Monika Schläger

06131 6172-1716

Andernach

Karin Henrich

06131 6172-1727

Bad Dürkheim (Landkreis)

Alexandra Reinhardt

06131 6172-1719

Bad Kreuznach 

Holger Steinborn-Galinski

06131 6172-1721

Bad Kreuznach (Landkreis)

Holger Steinborn-Galinski

06131 6172-1721

Bernkastel-Wittlich (Landkreis)

Hans-Jürgen Schollmeier

06131 6172-1713

Bingen

Alexandra Reinhardt

06131 6172-1719

Birkenfeld (Landkreis)

Karin Henrich

06131 6172-1727

Cochem-Zell (Landkreis)

Karin Henrich

06131 6172-1727

Donnersbergkreis

Holger Steinborn-Galinski

06131 6172-1721

Eifelkreis Bitburg-Prüm

Karin Henrich

06131 6172-1727

Stadt/Landkreis

Kontakt

Telefon

Frankenthal

Holger Steinborn-Galinski

06131 6172-1721

Germersheim (Landkreis)

Ivanka Suker

06131 6172-1279

Idar-Oberstein

Karin Henrich

06131 6172-1727

Ingelheim

Alexandra Reinhardt

06131 6172-1719

Kaiserslautern

Hans-Jürgen Schollmeier

06131 6172-1713

Kaiserslautern (Landkreis)

Hans-Jürgen Schollmeier

06131 6172-1713

Koblenz

Stefan Süßdorf

06131 6172-1432

Kusel (Landkreis)

Hans-Jürgen Schollmeier

06131 6172-1713

Lahnstein

Karin Henrich

06131 6172-1727

Landau

Holger Steinborn-Galinski

06131 6172-1721

Ludwigshafen

Hans-Jürgen Schollmeier

06131 6172-1713

Mainz

Alexandra Reinhardt

06131 6172-1719

Mainz-Bingen (Landkreis)

Alexandra Reinhardt

06131 6172-1719

Mayen 

Hans-Jürgen Schollmeier

06131 6172-1713

Mayen-Koblenz (Landkreis)

Stefan Süßdorf

06131 6172-1432

Stadt/Landkreis

Kontakt

Telefon

Neustadt/Weinstraße

Daniel Rau

06131 6172-1835

Neuwied

Hans-Jürgen Schollmeier

06131 6172-1713

Neuwied (Landkreis)

Stefan Süßdorf

06131 6172-1432

Pirmasens

Ivanka Suker

06131 6172-1279

Rhein-Hunsrück-Kreis

Ivanka Suker

06131 6172-1279

Rhein-Lahn-Kreis

Karin Henrich

06131 6172-1727

Rhein-Pfalz-Kreis

Ivanka Suker

06131 6172-1279

Speyer

Holger Steinborn-Galinski

06131 6172-1721

Südliche Weinstraße (Landkreis)

Alexandra Reinhardt

06131 6172-1719

Südwestpfalz (Landkreis)

Holger Steinborn-Galinski

06131 6172-1721

Trier

Daniel Rau

06131 6172-1835

Trier-Saarburg (Landkreis)

Daniel Rau

06131 6172-1835

Vulkaneifel (Landkreis)

Karin Henrich

06131 6172-1727

Westerwaldkreis

Holger Steinborn-Galinski

06131 6172-1721

Worms

Monika Schläger

06131 6172-1716

Zweibrücken

Ivanka Suker

06131 6172-1279





Publikationen

  • Die Broschüre "ISB-Darlehen Wohngruppen" wird derzeit aktualisiert.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise

  • Wir weisen darauf hin, dass wir für die bereitgestellten Dateien keine Haftung übernehmen, dies gilt insbesondere für die Aktualität, Richtigkeit (z. B. von Rechenfunktionen) und die Vollständigkeit der Dateien.
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Hinweisschild Wohnraumförderung ab 500.000 Euro Fördersumme

Bei Bauvorhaben, die das Land Rheinland-Pfalz über die ISB mit mehr als 500.000 Euro fördert, ist gemäß den geltenden Förderbestimmungen durch ein Hinweisschild an der Baustelle auf die Förderung durch den Bund und das Land Rheinland-Pfalz hinzuweisen.

Das Hinweisschild muss

  • mindestens DIN A3-Format haben

  • an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden

  • die Logos des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz und der ISB sowie

  • den Satz „Gefördert aus Mitteln des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz über die ISB“ im Wortlaut enthalten.

Die Vorlagen, die nicht verändert werden dürfen, erhalten Sie auf Anfrage an presse@isb.rlp.de. Die Vorlagen können beliebig vergrößert werden, die Abbildungsgröße muss jedoch in allen Fällen mindestens das Flächenmaß des Formats DIN A3 erreichen.

Für ein exklusives Hinweisschild mit den geforderten Inhalten verwenden Sie bitte ausschließlich die Vorlagen im DIN A-Seitenverhältnis. Für die Integration der Hinweise in ein bereits geplantes oder bestehendes allgemeines Bauschild können auch die Vorlagen mit abweichenden Seitenverhältnis genutzt werden.

Nutzungsbedingungen

Die nachfolgend bereitgestellten Vorlagen unterliegen dem deutschen Urheberrecht und dürfen nur genutzt werden, um die Publizitätspflichten aus den jeweiligen Förderbestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz zu erfüllen.

Folgende Nutzungsarten sind innerhalb der Erfüllung von Publizitätspflichten nicht gestattet:

  • Veränderung der Werke (z. B. Hinzufügen von weiteren Logos, Abändern von Texten)

  • Veränderung der Abbildung der Werke (z. B. durch Zuschnitt oder Verzerrung)

  • Lizenzierung an Dritte, mit Ausnahme der fotografischen Wiedergabe der Anwendung (z. B. Foto eines Bauschilds mit Förderhinweis, das in sozialen Medien gepostet wird).


Kontakt


Alexandra Wüst
06131 6172-1764
Ulrike Maehrlein
06131 6172-1645
Bernd Wilhelm
06131 6172–1839