Förderung von Innovationsassistentinnen und -assistenten in kleinen und mittleren Unternehmen
Das Wichtigste in Kürze
- nicht zurückzahlbare Zuwendungen als monatliche Festbeträge für die Beschäftigung von einer Innovationsassistentin oder eines Innovationsassistenten
- Förderzeitraum bis zu 24 Monate
- Einsatzbereich Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- technologieoffen
- KMU aus Rheinland-Pfalz
Beschreibung
Das Förderprogramm Förderung von Innovationsassistentinnen und -assistenten in kleinen und mittleren Unternehmen aus Rheinland-Pfalz soll dazu beitragen, deren Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit durch Technologie- und Wissenstransfer zu verbessern. Gefördert wird die Neueinstellung und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen als Innovationsassistentinnen und -assistenten, die ein Hochschulstudium mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung abgeschlossen haben. Damit die Förderung einer Innovationsassistentin oder eines Innovationsassistenten möglich werden kann, muss ein kleines und mittleres Unternehmen in einer rheinland-pfälzischen Betriebsstätte ein eigenes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, das den Forschungskategorien industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung gemäß EU-Verordnung Nr. 651/2014 entspricht, durchführen. Der Zeitraum für diese Förderung beträgt bis zu 24 Monate. Innovationsvorhaben aus dem Bereich IT, bzw. die sich mit Themen der Künstlichen Intelligenz befassen, benötigen mitunter weniger als 24 Monate Bearbeitungszeitraum. Insoweit können in solchen Fällen geschlossene Beschäftigungsverträge, abweichend zur Verwaltungsvorschrift (Nr. 4 d)) vom 20. Oktober 2021, auch eine geringere Mindestdauer aufweisen. Bei der Förderung handelt es sich um die Gewährung von monatlichen Festbeträgen in Form einer Zuwendung, deren Höhe sich nach der Unternehmensgröße zum Zeitpunkt der Bewilligung richtet.
Technologieorientierte, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Rheinland-Pfalz, die nach der aktuellen KMU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 u.a. weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. Euro erreichen.
Gefördert wird die Neueinstellung und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen als Innovationsassistentinnen und-assistenten, die ein Hochschulstudium mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung abgeschlossen haben. Als Einsatzbereiche dienen konkrete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die den Kategorien industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung zugeordnet werden können. Die Tätigkeiten der Innovationsassistentinnen und-assistenten müssen der Gewinnung neuer technischer Erkenntnisse und Erfahrungen dienen oder die Entwicklung neuer, wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Herstellungsverfahren zum Ziel haben. Projekte aus dem Bereich der Entwicklung, Änderung und Anpassung von Software sind hier eingeschlossen.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. D.h., in Abhängigkeit der Größe des antragstellenden Unternehmens werden für den Zeitraum von bis zu 24 Monaten monatliche Festbeträge (Zuschüsse) für die Beschäftigung von Innovationsassistentinnen und-assistenten gewährt. Die monatlichen Höchstbeträge bei Vollzeitbeschäftigung sind für:
Kleine Unternehmen: 2.100 Euro
Mittlere Unternehmen: 1.750 Euro
Bei einer Teilzeitbeschäftigung vermindern sich die monatlichen Festbeträge entsprechend des Verhältnisses der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit zur tariflich vereinbarten Wochenarbeitszeit im Unternehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss dabei mindestens 50 % der tariflich vereinbarten Wochenarbeitszeit betragen. Soweit die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht gilt, wird die volle wöchentliche Arbeitszeit mit 40 Stunden angesetzt.
Für junge Unternehmen, deren Gründung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, kann zeitgleich eine Förderung von zwei Innovationsassistentinnen und-assistenten gewährt werden.
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (Amtsblatt der Europäischen Kommission L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1ff.). Die maximal mögliche Zuwendung wird in jedem Fall als De-minimis-Beihilfehöchstbetrag zugrunde gelegt, auch wenn die tatsächlich beantragte Zuwendung geringer ist. Insoweit muss das antragstellende Unternehmen noch über ein freies De-minimis-Kontingent in mindestens dieser Höhe verfügen.
Die Antragstellung erfolgt direkt bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Die Antragsunterlagen stehen als ausfüllbare PDF-Vorlage zur Verfügung. Entscheidend für die Antragstellung ist die Vorlage des vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Antrags.