Die im sozialen Wohnungsbau zur Deckung der laufenden Aufwendungen (Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten) eines Wohngebäudes oder einer Wirtschaftseinheit erforderliche Miete. Die zuständigen Bewilligungsbehörden setzten sie für den öffentlich geförderten (Erster Förderweg) und den steuerlich begünstigten Wohnungsbau nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung und der zweiten Berechnungsverordnung fest (aus diesem Grund wird sie auch "Bewilligungsmiete" genannt). Nach § 8 des Wohnungsbindungsgesetzes bezeichnet die Kostenmiete die Höchstmiete für eine öffentlich geförderte Wohnung. Sie ergibt sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich geförderte Wohnungen (Durchschnittsmiete) und kann je Wohnung unterschiedlich sein, um Qualitätsunterschiede zu berücksichtigen.