Überbrückungshilfe III des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen

Mit der Überbrückungshilfe III soll die Existenz von gefährdeten kleinen und mittelständischen Unternehmen, Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe sowie gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 gesichert werden.

Anträge können seit 10. Februar 2021 ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über das zentrale Portal ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Anträge werden an die in den Ländern zuständigen Stellen weitergeleitet, dort bearbeitet und von dort ausgezahlt. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden zunächst Abschlagszahlungen direkt durch den Bund vorgenommen.

Für all jene, die noch keinen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer haben, hält die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz einen speziellen Steuerberater-Suchdienst bereit; Wirtschaftsprüfer sind im Berufsregister der WPK zusammengeführt.

Die IHK stellt einen unverbindlichen Überbrückungshilfe-Rechner zur Verfügung. Er dient Ihrer Orientierung und kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht realisiert wurde die Neustarthilfe für Soloselbstständige, hier sollen Anträge voraussichtlich ab Ende Februar möglich sein. Soloselbstständige sollen hier Betriebskostenzuschüsse von bis zu 7.500 Euro erhalten können.

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