Die Förderung bezieht sich auf Maßnahmen in Schulgebäuden und auf Schulgeländen.
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren, verlorenen Zuschusses und beträgt regelmäßig 90 v.H. der förderfähigen Kosten. Die Höhe der max. Förderung je Schulträger richtet sich nach dem - dem Schulträger zugewiesenen - Schulträgerbudget i.S.v. Anlage (zu Nummer 6.1). Die Bindung an das zugewiesene Schulträgerbudget entfällt, wenn dieses nicht bis zum 16. Mai 2022 durch entsprechende Anträge ausgeschöpft wurde. Über die Verteilung von dann noch verfügbaren Programmitteln wird im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden entschieden.
Die Antragstellung erfolgt über das Kundenportal der ISB.
Die von den Schulen alternativ zum Medienkonzept einzureichende Praxisvorlage zur Erstellung eines Medienkonzepts (Anlage MKF) kann hier heruntergeladen werden.
Für Informationen zur Antragstellung lesen Sie bitte das Anwenderhandbuch "DigitalPakt Schule".
Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (BAnz AT 14.06.2019 B2)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Orientierungshilfe-Digitalinfrastruktur
Darstellung der Kriterien der Förderfähigkeit für Schulen
Hinweise zur Anlage AMF und AWF
Muster - Prüffähige Kostenaufstellung
Praxisvorlage zur Erstellung eines Medienkonzepts (Anlage MKF)
Merkblatt zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der begünstigten Schulen
Checkliste zur Antragstellung - Neuregelung
Schulträger stellt im Rahmen des Erstantrags einen Dachantrag. Hierin subsumiert er alle beantragten Maßnahmen. Diese ergeben sich aus der Anlage Schule, welche für jede einzelne Schule die geplanten Maßnahmen nach Punkt 2.1 und 2.2 VV RLP darlegt.
Darüber hinaus wird die Bestätigung des Antragstellers über die Sicherstellung von Wartung, Betrieb, IT-Support (Anlage WBI) zwischen Träger und Schule abgestimmt und wechselseitig unterzeichnet.
Die Schulen, die in den Dachantrag oder folgende Aufstockungsanträge aufgenommen Der werden, fügen die Anlage Bestandsaufnahme (Anlage BA), die Anlage „Angaben zum schulischen Medienkonzept und den beantragten Fördergegenständen“ (Anlage AMF) sowie ein Medienkonzept und/oder ein Medienkonzeptformular (Anlage MKF) bei. Der Antrag und die Anlagen stehen im Kundenportal der ISB zur Verfügung.
Die Antragsformulare sind im Kundenportal der ISB hinterlegt. Nach erfolgter Registrierung können Träger das Antragsverfahren starten und die benötigten Formulare herunterladen. Das Verfahren muss an dieser Stelle nicht abgeschlossen werden; der Abschluss ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Die technische Ausstattung hat dem Primat des Pädagogischen zu folgen. Dies ist Grundlage der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule des Bundes. Da jede Schule hinsichtlich ihrer Bedarfe und deren Umsetzung des Lernens in der digitalen Welt anders vorgeht, müssen die zu fördernden Maßnahmen im pädagogischen Kontext dargestellt und erläutert werden, um eine Förderwürdigkeit zu erfahren.
Zusammenarbeit und Austausch mit anderen Schulen bei der Erstellung von Medienkonzepten ist unter Umständen sinnvoll. Schulen haben jedoch die Aufgabe, Lernen mit und über Medien in ihr individuelles, schulisches Profil zu integrieren und an die lokalen Möglichkeiten anzupassen. Auch die schulische Bestandsaufnahme sowie die Entwicklung einer Vision im Rahmen einer zukunftsorientierten Schulentwicklung fallen von Schule zu Schule unterschiedlich aus, sodass eine einzige Konzeption für mehrere Schulen nicht umsetzbar ist.
Aufstockungsanträge zum Dachantrag des Maßnahmenträgers sind im Rahmen der Trägerbudgets zwei Mal im Jahr bis zum 16. Mai 2022 möglich.
Hierdurch soll vermieden werden, dass Gelder, die nicht beantragt werden, verfallen. Zudem soll gewährleistet werden, dass beantragte Maßnahmen auch tatsächlich bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden können.
Daher empfiehlt es sich, alle Anträge bis zum 16. Mai 2022 bei der ISB einzureichen.
Nein, ein Dachantrag kann auch gestellt werden, wenn nur die Medienkonzepte von einzelnen Schulen vorliegen. Weitere Schulen können im Rahmen von Aufstockungsanträgen zum Dachantrag des Trägers hinzugefügt werden.
Nein. Die Entwicklungsplanung ergibt sich aus dem Ausstattungs- und Nutzungskonzept jeder einzelnen Schule. Diese werden vom Träger in seiner Medienentwicklungsplanung zusammengefasst, welche dem Träger als Übersicht und Instrument für die Umsetzung der Maßnahmen dienen soll.
Grundsätzlich ist eine gleichzeitige Förderung aus anderen Mitteln möglich, jedoch muss gewährleistet sein, dass es nicht zu einer Doppelförderung von Maßnahmen oder Gegenständen kommt.
Bei einer Teilnahme an Medienkompetenz macht Schule und ähnlichen Förderprogrammen ist es wichtig, die hierdurch erhaltene Förderung im Antrag zum DigitalPakt deutlich von den dort beantragten Maßnahmen abzugrenzen.
Die Mittel sind bis einschließlich 16. Mai 2022 an die Träger gebunden, daher müssen auch die Anträge bis zu diesem Datum bei der ISB eingegangen sein.
Der Aufstockungsantrag wird ebenfalls über das Kundenportal gestellt. Hierbei ist es wichtig, dass kein neuer Dachantrag gestellt wird, da hierdurch ein neues Aktenzeichen generiert würde.
Bitte nutzen Sie die Option „Antragsübersicht“ und klicken Sie auf das Aktenzeichen Ihres Dachantrags. Es öffnet sich eine Übersicht mit den Unterlagen, die Sie für die Stellung eines Aufstockungsantrages benötigen.
Folgende Antragsunterlagen müssen im Rahmen eines Aufstockungsantrags eingereicht werden:
- Aufstockungsantrag
- Anlage zum Antrag (je Schule)
- Anlage BA (je Schule – mit den Angaben der bereits vorhandenen und den nun beantragten Gegenständen)
Folgende Anlagen müssen gegebenenfalls aktualisiert eingereicht werden:
- Anlage AMF (ggf. aktualisiert hinsichtlich der nun beantragten Gegenstände)
- Anlage MKF oder Medienkonzept (ggf. aktualisiert hinsichtlich der nun beantragten Gegenstände)
- Anlage WBI (sofern sich zum vorherigen Antrag Änderungen ergeben haben)
Die unterschriebenen Antragsunterlagen senden Sie bitte postalisch an die ISB; eine elektronische Einreichung ist möglich, aber nicht notwendig.
Eine detaillierte und bebilderte Anleitung finden Sie in unserem Anwenderhandbuch.
Laut den Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4.1 der VV) ist ein Maßnahmebeginn ab dem 17. Mai 2019 zulässig, jedoch ergibt sich hieraus kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der geleisteten Zuwendungen, d.h. der Maßnahmebeginn und die damit einhergehenden Anschaffungen erfolgen auf eigenes finanzielles Risiko.
Die dem Träger zur Verfügung stehenden Mittel errechnen sich zwar nach einzelnen Schulen und jeweiliger Schülerzahl. Allerdings steht es dem Träger frei, wie die Mittel auf die Schulen verteilt werden.
Die ISB berät nicht hinsichtlich der Anschaffung von IT-Ausstattung, sondern nur hinsichtlich der Antragstellung. Das Pädagogische Landesinstitut unterstützt bei der Erstellung des schulischen Medienkonzeptes. Nach Nr. 2.2 der VV sind zudem „projektvorbereitende und –begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister“ förderfähig.
Nein, eine schnelle Internetanbindung ist keine Voraussetzung zur Förderung. Sollten aber beispielsweise von Trägern zentrale Serverlösungen angestrebt werden, wäre eine gute Vernetzung hinsichtlich der Nutzbarkeit des Servers der Schulen hierfür ein Kriterium hinsichtlich der Förderwürdigkeit.
Die Breitbandanbindung wird durch ein gesondertes Programm des Bundes gefördert. Dazu ist ein Antrag im BMVI-Förderprogramm zu stellen.
Kommunale Träger:
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten (vgl. Nr. 3.1 ANBest-K).
Freie Träger:
Wenn die Zuwendung oder bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt, sind anzuwenden:
Hinweis:
Sollten Maßnahmen abgerechnet werden, die im Zeitraum vom 17. Mai 2019 bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides umgesetzt wurden bzw. werden, müssen bei der Vergabe der betreffenden Leistungen ebenfalls die zuvor genannten maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen beachten werden.
Nähere Informationen finden Sie auch hier.
Sofern
sind diese auch förderfähig.
Sofern der Träger gem. Nr. 3 ANBest-K/P unter das Vergaberecht fällt, muss auch die Anschaffung von Geräten grundsätzlich ausgeschrieben werden. Einzige Ausnahme bildet hier der Einkauf über Rahmenverträge, die auf der Homepage des Pädagogischen Landesinstituts aufgelistet sind, weil die betreffenden Rahmenverträge bereits ausgeschrieben wurden.
Die Rahmenverträge finden Sie hier.
Die gewährte Zuwendung kann grundsätzlich erst dann bei der ISB angefordert werden, wenn die entsprechenden förderfähigen Kosten tatsächlich angefallen und auch zahlungswirksam beglichen wurden (= Erstattungsprinzip). Dies sollte entsprechend auch bei der Haushaltsplanung berücksichtigt werden.
Für den Mittelabruf benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag Zwischennachweis (einmal je Träger)
- Anlage zum Zwischennachweis (einmal je Schule)
- Anlage KAL (einmal je Schule, bestehend aus einer Kostenartenliste und einer Kosten- und Ausstattungsübersicht)
Die benötigten Dokumente finden sich im Kundenportal in der Detailansicht des jeweils bewilligten Antrags; die Anlage KAL steht auf der Homepage der ISB zum Download bereit. Im Anwenderhandbuch zum Kundenportal befindet sich eine schrittweise Dokumentation.
Alle Unterlagen senden Sie bitte unterschrieben auf dem Postweg an die ISB und zusätzlich per E-Mail an: digitalpakt@isb.rlp.de
Weitere Informationen zur Antragstellung im Kundenportal finden Sie im Anwenderhandbuch.
Die Abrechnung einzelner bewilligter Teilmaßnahmen ist durch einen Zwischennachweis pro Träger vier Mal im Jahr jeweils bis zum 15. Oktober möglich. Hierfür sind keine Belege einzureichen.
Erst nach Abschluss aller förderbewilligten Maßnahmen bis spätestens 31. Dezember 2024 ist ein Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, ohne Vorlage von Belegen einzureichen.
Laut §2 der VV Bund ist das Ziel des DigitalPakts, „trägerneutral lernförderliche und belastbare, interoperable digitale Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen zu etablieren sowie vorhandene Strukturen zu optimieren.“ Daher werden überwiegend Ausgaben im Rahmen des Auf- und Ausbaus digitaler Infrastruktur an Schulen gefördert. Sollte eine entsprechende Vernetzung vorhanden sein, ist es laut Nr. 7.7 VV Land möglich, in einem bestimmten Rahmen auch mobile Endgeräte anzuschaffen.
Nein. Die Verwendung der Fördermittel ist hierzu nicht zulässig.
Technische Beratung ist grundsätzlich förderfähig. So kann beispielsweise ein externer Dienstleister die Beschaffenheit des Gebäudes prüfen, um daraufhin geeignete Router für die WLAN-Ausleuchtung zu empfehlen. Pädagogische Beratungsleistungen, wie etwa die Erstellung eines Medienkonzepts oder eines Medienentwicklungsplans, sind jedoch von der Förderung durch den Digitalpakt ausgenommen.
Grundsätzlich sind solche Maßnahmen förderfähig, jedoch sollte aus dem Antrag deutlich hervorgehen, dass die in diesem Rahmen beantragten Mittel dem Zweck der Ausstattung von unterrichtlich genutzten Räumen mit dem Ziel des pädagogischen Einsatzes von Geräten dienen. Nur diese Kosten können letztendlich geltend gemacht werden.
Nein. Sowohl Leasing als auch die Kopplung von Geräteanschaffungen mit einhergehendem Service sind nicht förderfähig.
Im Rahmen des DigitalPakts werden die Kosten für den Breitbandausbau erst ab dem Übergabepunkt im Schulgebäude übernommen, auch zwischen verschiedenen Schulgebäuden und auf dem Schulgelände. Die Baumaßnahmen auf dem Schulhof hin zum Übergabepunkt können nicht gefördert werden.
Grundsätzlich sind alle Bereiche des Schulgeländes, die hinter dem Übergabepunkt des Internetanschlusses liegen, förderfähig, zum Beispiel auch der Sportplatz. Maßgeblich ist hier der konkrete Bezug zum Unterricht. Netze für Verwaltungsaufgaben sind von der Förderung ausgeschlossen.
Grundsätzlich ist dies möglich. Hierbei sollte jedoch eine ausreichende Breitbandanbindung mit bedacht werden, damit auch größere Datenmengen, beispielsweise Videos, problemlos übertragen werden können.
Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass einige Unterrichtsangebote nicht genutzt werden können, sollte es einmal zu einem Netzausfall kommen. Vor diesem Hintergrund wird eine lokale Serverlösung empfohlen.
Mobile Endgeräte wie schulgebundene Laptops, Notebooks und Tablets sind unter folgenden Bedingungen grundsätzlich förderfähig:
Die erforderliche Netzinfrastruktur laut Nr. 2.1 a.) und b.) ist vorhanden bzw. erstellt worden.
Die Anschaffung mobiler Endgeräte ist durch spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen gegeben und wird im Medienkonzept entsprechend dargestellt. (laut § 3 Nr. 6b VV Bund)
Laut Nr. 7.7 (VV Land) „dürfen am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule bei allgemeinbildenden Schulen entweder 20 v.H. des Gesamtinvestitionsvolumens pro Schulträger oder 25.000 Euro je einzelner Schule oder beides nicht überschreiten“.
Das eingereichte Medienkonzept muss gemäß Punkt 7.2 f) der Förderrichtlinie ein Medienbildungskonzept, ein Ausstattungs- und Nutzungskonzept sowie eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung enthalten. Das Konzept muss aktuell sein und im Kontext zum Digitalpakt stehen, was insbesondere in der zu liefernden Begründung der beantragten Maßnahmen und Gegenstände deutlich werden muss.
Das Pädagogische Landesinstitut berät Schulen bei der Erstellung und Überarbeitung der Medienkonzepte bzw. bei der Bearbeitung der Praxisvorlage (Anlage MKF). Zudem finden sich auf der Website des Pädagogischen Landesinstituts zahlreiche Informationsangebote für Träger und Schulen hinsichtlich der digitalen Ausstattung und der Medienkonzepte.
Im Rahmen des Digitalpakts ist sowohl die Einreichung des Medienkonzepts als auch der Praxisvorlage (Anlage MKF) zulässig. Wir empfehlen die Einreichung der Praxisvorlage, da diese speziell für den Digitalpakt konzipiert wurde und alle für die Bewilligung relevanten Informationen abgefragt werden.
Medienkonzepte der Schulen und Medienentwicklungsplanung der Schulträger
Antragstellung und Förderverfahren bei der ISB
Beratungsangebote des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024
Förderfähige Investitionen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024
Informationen für Schulen wie etwa Hilfestellungen zur Nutzung der Praxisvorlage oder der Erstellung eines Medienkonzepts befinden sich auf der Seite des Pädagogischen Landesinstituts.
Der Bund stellt insgesamt 500 Mio. Euro zur Bereitstellung von mobilen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die zuhause nicht über ein Endgerät verfügen, mit dem sie an Online-Unterricht teilnehmen können. Auf Rheinland-Pfalz entfallen insgesamt 24,1 Mio. Euro, die die Schulträger anteilig bei der ISB beantragen können.
Zuwendungszweck ist die Beschaffung von schulgebundenen, mobilen Endgeräten zum Verleih an Schülerinnen und Schüler, die für den digitalen Unterricht keine geeigneten Endgeräte im häuslichen Umfeld zur Verfügung haben.
Gefördert wird die Beschaffung folgender mobiler Endgeräte:
lnvestive Begleitmaßnahmen werden dann gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit den zuvor genannten mobilen Endgeräten besteht.
Dazu zählen insbesondere auch der Erwerb von Lizenzen zum Betrieb, zur Nutzung und der zum Management der Geräte erforderlichen Software einschließlich ihrer Installation.
Nicht gefördert werden insbesondere
Zuwendungen können gewährt werden an
Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen nicht vor dem 16. März 2020 begonnen worden ist und bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2020 gesichert erscheint. Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmenbeginn wird ab dem 16. März 2020 zugelassen.
Der Maßnahmenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen.
Das Antragsverfahren endete am 31.12.2020. Eine Antragstellung ist daher nicht mehr möglich.
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis an die ISB zu senden. Der Verwendungsnachweis umfasst das Formular „Verwendungsnachweis“ sowie die Kostenartenliste. Beide Dokumente müssen vollständig ausgefüllt digital (an digitalpakt@isb.rlp.de) oder postalisch eingereicht werden:
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Holzhofstraße 4
55116 Mainz
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