Erfolgt die vollständige Rückzahlung der Fördermittel vorzeitig auf freiwilliger Basis für alle Wohnungen eines Gebäudes, so gelten die Wohnungen bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung aufgrund einer Kündigung wegen Verstoß gegen die Förderbestimmungen bis zum Ablauf des 12. Kalenderjahres, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wäre, weiterhin als öffentlich gefördert. Die Nachwirkungsfrist gilt nur für den 1. Förderweg.