Betroffene, die zum Zeitpunkt der Flut vergangenen Jahres dauerhaft auf Campingplätzen gelebt haben und deren zu Wohnzwecken genutzte bauliche Anlage zerstört wurde, können ab sofort im Rahmen der vorweggenommenen Härtefallregelung eine Gebäudepauschale in Höhe von maximal 20.000 Euro beantragen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen mit Erstwohnsitz auf dem Campingplatz gemeldet waren und zum Zeitpunkt des Schadensereignisses kein Zweitwohnsitz bestanden hat. Außerdem musste sich die beschädigte Anlage im Eigentum der Betroffenen befunden haben.
Die Notwendigkeit der vorweggenommenen Härtefallregelung folgt daraus, dass das Dauerwohnen auf Campingplätzen in vielen Fällen baurechtswidrig ist, sodass ein Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung für die erlittenen Schäden und Zerstörungen an Gebäuden ansonsten nicht möglich wäre.
Anträge können Betroffene digital bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unter www.isb.rlp.de/unwetterhilfen stellen.