Informationen zur steuerlichen Behandlung von Aufbauhilfen

Die ISB ist als bewilligende Stelle der Billigkeitsleistungen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe aufgrund der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Anstalten (MV) verpflichtet, den zuständigen Finanzbehörden die Höhe der ausgezahlten Billigkeitsleistungen zu melden und die Zuwendungsempfänger über diesen Vorgang sowie die übermittelten Daten dem. §§ 11,12 MV zu informieren.

Bei unserem Informationsschreiben handelt es sich um keinen Bescheid, sondern lediglich um eine Mitteilung an die Zuwendungsempfänger. Die Empfänger der Billigkeitsleistungen haben die Möglichkeit, die ihnen mit dem Mitteilungsschreiben genannten und an die Finanzbehörde übermittelten Daten zu korrigieren, wenn diese unzutreffend oder fehlerhaft sein sollten. In diesen Fällen sollte Kontakt mit dem Team der Aufbauhilfe im Self-Service-Portal oder über die E-Mail-Adresse aufbauhilfe@isb.rlp.de aufgenommen werden.

An dieser Stelle möchten wir explizit auf die steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten der Zuwendungsempfänger gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 MV hinweisen.

Weitere Informationen finden Sie in den „Häufigen Fragen und Antworten“ zur Aufbauhilfe RLP.

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