Aufbauhilfe RLP 2021 für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Es werden Reparaturkosten oder Kosten für den Wiederaufbau bei Schäden an Gebäuden gefördert. Ersetzt werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (des festgestellten Schadens).
  • Vereinen, Stiftungen, anerkannten Religionsgemein­schaften und anderen Einrichtungen werden die Kosten der Reparatur von wesentlichen, funktions­bezogenen Einrichtungsgegenständen erstattet.
  • Mietausfälle bzw. die Verringerung von Mietein­nahmen, die für private Vermieter zu Einkommens­einbußen führen, können während eines Zeitraums von höchstens bis zu sechs Monaten nach dem Schadens­ereignis geltend gemacht werden.
  • Die Schadenshöhe wird durch Gutachten ermittelt. Dies umfasst in der Regel Schäden ab einer Summe von 5.000 Euro und ab 2.000 Euro bei Vereinen.
  • Der Antrag auf Zuwendung muss bei der ISB bis zum 30. Juni 2026 eingegangen sein.
  • Direkte Antragstellung bei der ISB über das Self Service Portal.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es zu Wartezeiten bei der Bearbeitung kommen kann. 

 

Beschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren staatliche Förderungen zum Wiederaufbau für Betroffene des Hochwassers und Starkregens am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und in der kreisfreien Stadt Trier.


Die Zuwendungen für Schäden an Wohngebäuden können Eigentümer, Erbpachtnehmer, vergleichbare Berechtigte, private Vermieter, Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen, sowie Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten.
 

Hinweis zur Antragstellung für Religionsgemeinschaften:
Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind bei flutbedingten Schäden an ihrer Infrastruktur (Beispiel: Kirchengebäude; Gemeindezentren (nicht kommerzielle Nutzung)) bei der Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde (ADD) antragsberechtigt. Hier sieht der Förderstrang nach Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift Wiederaufbau RLP 2021 eine Erstattung von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten vor.
Hierfür ist der Antrag der ADD zu nutzen (siehe: https://add.rlp.de/de/themen/foerderungen/wiederaufbau-kommunaler-infrastruktur/).
Für weitere Fragen steht Ihnen als Ansprechpartner bei der ADD Herr Gerhartz zur Verfügung (Harald.Gerhartz@add.rlp.de / 0261 20546 13604)

Sofern es sich um Gebäude von Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die nicht zur Infrastruktur gehören und mit der Immobilie Mieteinkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen werden, wenden Sie sich bitte vorab an die allgemeine Kundenbetreuung Sonderprogramme (aufbauhilfe@isb.rlp.de / 06131 6172 1444).
 

Bei Schäden an Gebäuden können die Reparaturkosten gefördert werden. Ist das Gebäude zerstört, können auch die Kosten für den Wiederaufbau gefördert werden.

Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich ent­stan­denen Schadens auch Maßnahmen zur Wieder­herstellung von baulichen Anlagen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Über­schwem­mungs­risikos angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung zukünftiger Schäden wiedererrichtet werden (§ 3 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 des Bundes).

Es können auch Maßnahmen zur Modernisierung gefördert werden, wenn sie vorgeschrieben sind, bis zu Höhe des entstandenen Schadens. Dies kann Hochwasserschutzmaßnahmen enthalten. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. 

Die Schadenshöhe wird durch Gutachten ermittelt. Dies umfasst in der Regel Schäden ab einer Summe von 5.000 Euro und ab 2.000 Euro bei Vereinen.

Mietausfälle bzw. die Verringerung von Mietein­nahmen, die für private Vermieter zu Einkommens­einbußen führen, können während eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach dem Schadens­ereignis geltend gemacht werden.
 

Bei Schäden an Wohngebäuden sind die Kosten zu deren Beseitigung sowie von Schäden an sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind, zuwendungsfähig. Auch Maßnahmen wie die Neuerrichtung oder der Erwerb von gleichwertigen und gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadensereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude können gefördert werden.  Ebenso können Mietausfälle bzw. geringere Mieteinnahmen bis zu sechs Monate nach dem Schadensereignis gefördert werden. Bei Vereinen und Stiftungen sind auch Kosten der Reparatur oder gegebenenfalls die Wiederbeschaffung von wesentlichen, funktionsbezogenen Einrichtungsgegenständen förderfähig.  

Die Unterstützung erfolgt in Form einer Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (des festgestellten Schadens, Kosten des Wiederaufbaus). Die restlichen 20 Prozent müssen Sie selbst aufbringen (Eigenanteil). Für den Eigenanteil können Sie unter anderem Spenden oder Versicherungsleistungen verwenden. 

Von der Förderung ausgeschlossen sind grundsätzlich Schäden an Aufschüttungen und Abgrabungen, an untergeordneten Nebenanlagen und Bauobjekten in Gärten, wie etwa Gewächshäusern oder Feuerstellen. Auch Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken werden grundsätzlich nicht gefördert, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind.

Bei Härtefällen kann die Förderung auch bis zu 100 % betragen. Hier gibt es eine vertiefte Prüfung, ob die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. Es ist hierzu eine ausführliche Beschreibung und Dokumentation des Sachverhalts erforderlich. Weitere Informationen zur Härtefallregelung finden Sie hier.

Die Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021 wird online beantragt, den entsprechenden Link finden Sie hier.
Die ISB wird die Bearbeitung der Anträge übernehmen und die Auszahlung vornehmen.


Sofern den Betroffenen eine Online-Antragstellung nicht anderweitig möglich ist, kann diese hilfsweise an den Infopoints erfolgen. Hierfür stehen qualifizierte Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung, die bei der Online-Antragstellung unterstützen.

Weitere Informationen zu den Infopoints finden Sie hier.

Direkte Betroffenheit: Die Antragsberechtigten müssen direkt von der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 (Starkregen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Hochwasser) betroffen sein. 

Nicht förderfähige Maßnahmen

Schäden an Kraftfahrzeugen sind von der Förderung ausgeschlossen. Hier greifen in der Regel Kfz-Versicherungen.
Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind beispielsweise Schwarzbauten, die gegen Vorschriften beim Bau verstießen. 

Von der Förderung ausgeschlossen sind auch Schäden an Aufschüttungen und Abgrabungen, an untergeordneten Nebenanlagen und Bauobjekten in Gärten, wie etwa Gewächshäusern oder Feuerstellen. Auch Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken werden nicht gefördert, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind.

Bitte beachten Sie zudem die Bagatellgrenze von Schäden in Höhe von 5.000 Euro für Private und 2.000 Euro für Vereine.
 

Ob für Sie ein Antrag auf Gewährung einer Aufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen in Betracht kommt, hängt davon ab, ob eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung der Immobilie gegeben ist. Dies kann nicht pauschal vorab beantwortet werden, da es auf den Sachverhalt im Einzelfall ankommt.

Sollen Immobilienschäden geltend gemacht werden, ist vorab zu unterscheiden, ob der Antrag in der Antragstrecke für „Unternehmen und freie Berufe“ oder für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ gestellt werden muss.
 
Wenn es sich beim Vermieter um ein Unternehmen handelt, ist ein Antrag nach Nummer 2 der Veraltungsvorschrift „Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ zu stellen.

Bei gewerblichen, teilweise gewerblichen oder teilweise privat genutzten Gebäuden ist entscheidend, ob diese im Eigentum eines Unternehmens steht oder nicht. Sofern das Gebäude einem Unternehmen zuzurechnen ist oder der Vermieter/die Vermieterin die Vermietung als angemeldetes Gewerbe betreibt, erfolgt die Förderung grundsätzlich nach Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“.
In allen anderen Fällen erfolgt die Förderung – vorbehaltlich der im nächsten Absatz beschrieben beihilferechtlichen Vorprüfung – vollständig oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude nach Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“. 
Darüber hinaus kann auch bei Privatpersonen eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung des Gebäudes gegeben sein. In diesen Fällen ist ebenfalls ein Antrag nach Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ zu stellen. 
Zur Klärung der beihilferechtlichen Relevanz füllen Sie bitte die folgende beihilferechtliche Erklärung aus und senden dieses unterschrieben mit dem Betreff „Vorprüfung Beihilfe“ via Mail an aufbauhilfe@isb.rlp.de. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier
Die ISB prüft, ob aufgrund Ihrer Angaben und des EU-Beihilferechts ein Antrag nach Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ oder in der Antragsstrecke für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ zu stellen ist. Die ISB wird Ihnen mitteilen, ob Sie ihren Antrag auf Wiederaufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen stellen müssen. Beginnen Sie daher bitte erst nach Erhalt dieser Mitteilung mit der Antragstellung in der entsprechenden Antragstrecke.


Ausnahme:

Wenn es sich um das eigengenutzte Wohngebäude einer antragstellenden Privatperson handelt, sich der gewerbliche genutzte Teil in diesem befindet und keine weiteren vermieteten Objekte vorhanden sind, kann Aufbauhilfe in der Antragsstrecke für private Gebäude nach Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ ohne eine beihilferechtliche Vorprüfung gestellt werden.



Antragsunterlagen


Härtefallkategorie: Gebäudepauschale für Dauerbewohnerinnen und Dauerbewohner von Campingplätzen


Vermietung von Immobilien (vor Antragstellung zu beachten!)



Bitte beachten Sie folgende Hinweise

  • Wir weisen darauf hin, dass wir für die bereitgestellten Dateien keine Haftung übernehmen, dies gilt insbesondere für die Aktualität, Richtigkeit (z. B. von Rechenfunktionen) und die Vollständigkeit der Dateien.
  • Das Öffnen eines PDF-Dokuments in Ihrem Browser ist nur dann möglich, wenn das Anzeigeprogramm für PDF-Dateien -  Adobe AcrobatReader ab Version 8.0 - auf Ihrem PC vorhanden ist! Sollte dies noch nicht der Fall sein, können Sie das Programm kostenlos hier herunterladen.

Kontakt


Beratung Sonderprogramme
06131 6172-1444
Digitalen Antrag stellen

Erklärvideos


Erklärvideo: Aufbauhilfe RLP 2021 für Private, Vereine, Stiftungen

Wie Sie Ihren Antrag auf Erstattung von Schäden am Gebäude infolge der Flutkatastrophe im Juli 2021 stellen, was zu beachten ist und welche Unterlagen einzureichen sind zeigen wir Ihnen in unserem Erklärvideo „Aufbauhilfe Gebäude“. Im Rahmen Ihres Antrags ist es notwendig, dass Sie sich per Video identifizieren. Wie das geht? Dies erfahren Sie >> hier <<.