Glossar

Zweiter Förderweg

Im zweiten Förderweg wurden mit Aufwendungsdarlehen aus öffentlichen Haushalten, die nicht als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG gelten, Bauvorhaben im Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus auch für Personen mit höherem Einkommen gefördert. Die Mietpreis- und/oder Belegungsbindung besteht während der Auszahlung des Aufwendungsdarlehens (i.d.R. 15 Jahre).

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