Grundlagen für die Wohnraumförderung 2014 sind die Verwaltungsvorschriften der einzelnen Förderprogramme des Jahres 2013. Mit der Einführung des Landeswohnraumfördergesetzes (LWoFG) haben sich Änderungen ergeben, die Auswirkung auf die Regelungen der Verwaltungsvorschriften 2013 haben. In Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen haben wir diese in die Broschüren eingearbeitet. Im Wesentlichen sind dies
- Höhere Einkommensgrenzen
- Wegfall der Möglichkeit einer höheren Wohnfläche bei jungen Ehepaaren und diesen gleichgestellten eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Wohneigentums-förderung (Nr. 2.2.2.1 der Verwaltungsvorschrift Förderung der Bildung von selbstgenutztem Wohnraum vom 25.03.2013)
- Einheitliche Definition "Schwerbehinderung" in allen Programmen der Wohnraumförderung
- Neue Regelung für die Förderung von Gemeinschaftsräumen im Betreuten Wohnen und "Gemeinschaftswohnung" im Gemeinschaftlichen Wohnen
Höhere Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen sind sowohl für Bauherren und Käufer im Bereich der Wohneigentumsförderung als auch für die potentiellen Mieter in der Mietwohnraumförderung deutlich angehoben worden. Somit stehen die Förderangebote im Wohneigentumsbereich einem breiteren Personenkreis zur Verfügung. Für Investoren im Bereich des Mietwohnungsbaus können die höheren Einkommensgrenzen der Mieter eine Stabilisierung der Mieterstrukturen bedeuten.
Wegfall der Möglichkeit einer höheren Wohnfläche bei jungen Ehepaaren in der Wohneigentumsförderung
Jungen Ehepaaren und diesen gleichgestellten eingetragenen Lebenspartnerschaften konnten in der Wohneigentumsförderung bisher 15 m² mehr Wohnfläche zugestanden werden, wenn es sich um einen Vier-Personen-Haushalt handelte. Diese Regelung ist entfallen, da das Landeswohnraumförderungsgesetz den Begriff der Jungen Ehepaare nicht mehr vorsieht.
Einheitliche Definition "Schwerbehinderung" in allen Programmen der Wohnraumförderung
Der Schwerbehindertenbegriff in der Wohnraumförderung war bisher aus § 24 Wohnraumförderungsgesetz abgeleitet. Nach der neuen Definition des Landeswohnraumförderungsgesetzes (§ 15) gelten als schwerbehindert Personen mit einem GdB von 50; diesem sind Personen mit einer Pflegestufe 1 und höher gleichgestellt.
Neue Regelung für die Förderung von Gemeinschaftsräumen im Betreuten Wohnen und "Gemeinschaftswohnung" im Gemeinschaftlichen Wohnen
Im Gemeinschaftlichen Wohnen kann eine Gemeinschaftswohnung und im Betreuten Wohnen ein Gemeinschaftsraum gefördert werden, wenn mindestens 10 Wohnungen in einer Wirtschaftseinheit geschaffen und von diesen mindestens 50% gefördert werden.