Regionalförderung Fördergebiet Gemeinschaftsaufgabe
Das Wichtigste in Kürze
Wichtiger Hinweis:
Eine Antragstellung in diesem Programm ist bis zum 30.06.2023 möglich. Das Programm wird, in Anlehnung an den neuen Koordinierungsrahmen, künftig überarbeitet fortgeführt. Eine Antragstellung wird im Laufe des Jahres 2023 wieder möglich sein.
- Förderprogramm für überregional tätige, gewerbliche Unternehmen
- Investitionen zur Betriebserrichtung und -erweiterung
- Vorhaben muss im Fördergebiet umgesetzt werden
- Zuschüsse bis zu 30 % möglich
- Direkte Antragstellung bei ISB
Beschreibung
Im Rahmen der Programme zur regionalen Wirtschaftsförderung werden Investitionsvorhaben von Unternehmen in strukturschwachen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz gefördert. Dabei bestehen Fördermöglichkeiten im Gebiet der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-Gebiete).
Gefördert werden überwiegend überregional tätige, gewerbliche Produktionsbetriebe sowie bestimmte Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe (einschließlich Fremdenverkehrsbetriebe).
Unterstützt wird
bei kleinen und mittleren Unternehmen
- die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen)
- der Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen)
- die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte
- die grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte
sowie bei Großunternehmen (Förderung nur im C-Fördergebiet möglich)
- die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen)
- die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebstätte ausgeübte Tätigkeit ist
Die Förderung setzt in der Regel die Schaffung von neuen bzw. Sicherung von Dauerarbeitsplätzen voraus.
Gefördert werden eigenbetrieblich, gewerblich genutzte Investitionen (nur neue Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens (bauliche Kosten, Maschinen/Einrichtungen) und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter. Grundsätzlich nicht gefördert werden die Kosten für Grunderwerb, Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Ersatzbeschaffungsinvestitionen, Eigenleistungen sowie Wirtschaftsgüter, die nicht räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte verbleiben und gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter. Es werden nur Förderungen bewilligt, deren geplanter Investitionsumfang eine Zuschusshöhe von 20.000 Euro oder mehr zulässt und die innerhalb des höchstmöglichen Investitionszeitraumes von 36 Monaten durchgeführt werden.
Die Förderung erfolgt als (nicht rückzahlbarer) Investitionszuschuss in Höhe des entsprechenden Förderhöchstsatzes. Dabei kann die Zuwendung je nach Art des Vorhabens von 10 % bis zu 30 % der förderfähigen Kosten betragen (in den LK Birkenfeld und Südwestpfalz jeweils 5 % mehr). Für Investitionsmaßnahmen, deren Investitionsvolumen 10 Mio. Euro überschreitet, wird ein Fördersatz von 5 % für den 10 Mio. Euro übersteigenden Betrag gewährt.
Der Förderantrag muss vor Investitionsbeginn (= grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) bei der ISB eingegangen sein. Als Investitionsbeginn gilt auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag. Vor dem Beginn des Investitionsvorhabens ist die schriftliche Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch die Bewilligungsstelle abzuwarten. Nach Antragstellung erfolgt eine Antragskomplettierung durch ergänzende Angaben von Seiten der Investorin oder des Investors, sowie fachliche Stellungnahmen der zuständigen Kammer (IHK, HWK) bzw. ergänzend der Agentur für Arbeit.
Mit dem Investitionsvorhaben muss grundsätzlich spätestens drei Monate nach Antragstellung begonnen werden.
Fördergebiet
Downloads
Nicht amtliche konsolidierte Fassung:
- Verwaltungsvorschrift, Stand 21. März 2023 (Lesefassung)
- ANBest-P GRW-REGIO, Stand 23. März 2022 (Lesefassung)
Amtliche Fassung:
- 4. Änderungs-Verwaltungsvorschrift vom 21. März 2023
- 3. Änderungs-Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2022
- 2. Änderungs-Verwaltungsvorschrift vom 23. März 2022
- 1. Änderungs-Verwaltungsvorschrift vom 11. Januar 2021
- Verwaltungsvorschrift GRW-Auszug MinBlatt Nr.01 vom 29.01.2015
- Koordinierungsrahmen (Teil II)
- „Positivliste“
- Merkblatt für den Steuerberater