Aufbauhilfe RLP 2021 für Unternehmen und Freie Berufe
Das Wichtigste in Kürze
- Erstattet werden im Regelfall 80% der beihilfefähigen Kosten.
- Die an einer Betriebsstätte entstandenen Schäden (Sachschäden und/oder Einkommenseinbußen) müssen mindestens 5.000 Euro betragen.
- Der Antrag auf Zuwendung muss bei der ISB bis zum 30.06.2026 eingegangen sein.
- Direkte Antragstellung bei der ISB über das Self-Service-Portal.
- Gutachterkosten werden zu 100% erstattet.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es zu Wartezeiten bei der Bearbeitung kommen kann.
Beschreibung
Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren staatliche Förderungen zum Wiederaufbau für Betroffene des Hochwassers und Starkregens am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und in der kreisfreien Stadt Trier.
Antragsberechtigt für die Wiederaufbauhilfe-Unternehmen sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selbständige sowie Angehörige der Freien Berufe. Der Antrag muss bei juristischen Personen von einer vertretungsberechtigten Person gestellt werden.
Darüber hinaus sind antragsberechtigt, soweit sie dem europäischen Beihilferecht unterliegen,
- private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft sowie der Eisenbahninfrastruktur,
- Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
- Wohnungsunternehmen, gewerbliche Vermieter von Wohnraum, wenn sie den wirtschaftlichen Schaden aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung tragen oder Einkommenseinbußen erleiden.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen
- bei denen zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe eine Insolvenz vorlag (Ausnahmen: Sanierung in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder bestätigter Insolvenzplan).
- bei denen Rückforderungen aufgrund der Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorliegen,
- die nach der Bewilligung der Hilfen ihren Geschäftsbetrieb nicht wieder in Rheinland-Pfalz aufnehmen.
Mit der Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021 Unternehmen werden Zuschüsse (als so genannte Billigkeitsleistung) für folgende Schäden und Kosten gewährt:
- Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten („Reparatur“)
- Sachschäden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis („Schadensersatz“)
- Einkommenseinbußen als direkte Folge des Schadensereignisses während eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten nach dem Schadensereignis („Einkommensersatz“)
- Kosten für Gutachtenerstellung („Gutachterkosten”)
Darüber hinaus können in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (wie etwa für die Sicherung von Gebäuden) geltend gemacht werden.
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel bis zu 80 v. H. der beihilfefähigen Kosten. Gutachterkosten werden zu 100% erstattet.
Gefördert werden beihilfefähige Kosten nach den Vorgaben des Art. 50 AGVO, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht wurden.
Die Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021 wird online beantragt, den entsprechenden Link finden Sie hier.
Die ISB wird die Bearbeitung der Anträge übernehmen und die Auszahlungen vornehmen.
Bitte halten Sie folgendes bereit:
- notwendige Eigenerklärungen (insbesondere zu notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Verfahren),
- Kammerbestätigung (zur Identität des Antragstellers),
- Bestätigung der örtlichen Gemeinde (darüber, dass die betroffene Betriebsstätte durch das Schadensereignis vom 14. Und 15. Juli 2021 beschädigt worden ist),
- Gutachten eines Sachverständigen oder mehrerer Sachverständiger (Architekt für Gebäude/Steuerberater für Einkommenseinbußen) über die zuwendungsfähigen Kosten
- Reparaturkosten,
- wirtschaftlicher Wert und
- Einkommenseinbußen
Hinweis: Es gibt nur ein Gutachtenformular für alle Schadensarten.
Direkte Betroffenheit: Die Antragsberechtigten müssen direkt von der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 (Starkregen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Hochwasser) betroffen sein. Eine direkte Betroffenheit ist dann gegeben, wenn durch die Naturkatastrophe Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Betriebsgeländen, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen entstehen.
Eine direkte Betroffenheit ist auch dann gegeben, wenn es aufgrund der Naturkatastrophe zu einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit und damit zu Einkommenseinbußen kommt, wenn beispielsweise ein Ladenlokal oder ein Produktionsbetrieb aufgrund beschädigter Straßen nicht erreichbar ist.
Betriebsstätte im betroffenen Gebiet: Die von der Naturkatastrophe betroffene Betriebsstätten der Antragsberechtigten müssen in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg oder Vulkaneifel oder der kreisfreien Stadt Trier liegen.
Mindestschadenshöhe von 5.000 Euro: Die an einer Betriebsstätte entstandenen Schäden (Sachschäden und/oder Einkommenseinbußen) müssen mindestens 5.000 Euro betragen. Ein Antragsteller kann mehrere Betriebsstätten besitzen. Es ist dann für jede Betriebsstätte ein einzelner Antrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen
- bei denen zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe eine Insolvenz vorlag (Ausnahmen: Sanierung in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder bestätigter Insolvenzplan).
- bei denen Rückforderungen aufgrund der Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorliegen,
- die nach der Bewilligung der Hilfen ihren Geschäftsbetrieb nicht wieder in Rheinland-Pfalz aufnehmen.
Ob für Sie ein Antrag auf Gewährung einer Aufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen in Betracht kommt, hängt davon ab, ob eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung der Immobilie gegeben ist. Dies kann nicht pauschal vorab beantwortet werden, da es auf den Sachverhalt im Einzelfall ankommt.
Sollen Immobilienschäden geltend gemacht werden, ist vorab zu unterscheiden, ob der Antrag in der Antragstrecke für „Unternehmen und freie Berufe“ oder für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ gestellt werden muss.
Wenn es sich beim Vermieter um ein Unternehmen handelt, ist ein Antrag nach Nummer 2 der Veraltungsvorschrift „Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ zu stellen.
Bei gewerblichen, teilweise gewerblichen oder teilweise privat genutzten Gebäuden ist entscheidend, ob diese im Eigentum eines Unternehmens steht oder nicht. Sofern das Gebäude einem Unternehmen zuzurechnen ist oder der Vermieter/die Vermieterin die Vermietung als angemeldetes Gewerbe betreibt, erfolgt die Förderung grundsätzlich nach Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe''
In allen anderen Fällen erfolgt die Förderung – vorbehaltlich der im nächsten Absatz beschrieben beihilferechtlichen Vorprüfung – vollständig oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude nach Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“.
Darüber hinaus kann auch bei Privatpersonen eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung des Gebäudes gegeben sein. In diesen Fällen ist ebenfalls ein Antrag nach Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ zu stellen.
Zur Klärung der beihilferechtlichen Relevanz füllen Sie bitte die folgende beihilferechtliche Erklärung aus und senden dieses unterschrieben mit dem Betreff „Vorprüfung Beihilfe“ via Mail an aufbauhilfe@isb.rlp.de. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Die ISB prüft, ob aufgrund Ihrer Angaben und des EU-Beihilferechts ein Antrag nach Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ oder in der Antragsstrecke für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ zu stellen ist. Die ISB wird Ihnen mitteilen, ob Sie ihren Antrag auf Wiederaufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen stellen müssen. Beginnen Sie daher bitte erst nach Erhalt dieser Mitteilung mit der Antragstellung in der entsprechenden Antragstrecke.
Ausnahme:
Wenn es sich um das eigengenutzte Wohngebäude einer antragstellenden Privatperson handelt, sich der gewerbliche genutzte Teil in diesem befindet und keine weiteren vermieteten Objekte vorhanden sind, kann Aufbauhilfe in der Antragsstrecke für private Gebäude nach Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ ohne eine beihilferechtliche Vorprüfung gestellt werden.
Downloads
- Nichtamtliche konsolidierte Fassung der geänderten VV Wiederaufbau 2021
- Verwaltungsvorschrift vom 5. März 2024
- Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2021
- Häufige Fragen und Antworten Die FAQs sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft
- Ausfüllhilfe
- Merkblatt Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Nutzungsbedingungen Self Service Plattform (SSP)
- Infoblatt Unternehmensstrecke
Antragsunterlagen
- Eigenerklärungen
- Kammerbestätigung
- Bestätigung der örtlichen Gemeinde
Sofern Ihnen bereits eine andere Bestätigung der Kommune vorliegt, welche die erforderlichen Angaben enthält, kann auch diese von Ihnen hochgeladen werden und wird von uns akzeptiert. - Gutachterbestätigungen
- Härtefall
Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen der Antragstellung für eine Unternehmenshilfe einen Zusatzantrag zu stellen, falls Sie sich aufgrund schwerwiegender Umstände als besonders betroffenen Härtefall einstufen. Anhand des Merkblattes können Sie überprüfen, ob eine der aufgeführten Härtefallkategorien auf Sie bzw. Ihr Unternehmen zutrifft. Ist das der Fall, fügen Sie Ihrem Antrag bitte den unterzeichneten Zusatzantrag nebst entsprechender Belege bei.
Vermietung von Immobilien (vor Antragstellung zu beachten!)
- FAQ
- Erklärung der Antragstellenden bei Vermietung von Immobilien
(zur Abgrenzung zwischen Aufbauhilfen für Unternehmen und für Privatpersonen im Falle einer Vermietung von Immobilien unter Berücksichtigung des Beihilferechts)
Mittelabrufe
Verwendungsnachweis
Weitere Informationen
- FAQ der HWK Koblenz: rechtliche Aspekte für Helfende und Betroffene
- Von den IHKen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- Von den HWK bestellte und zugelassenen Sachverständige
- Suchdienst für die Suche nach Steuerberaterinnen und -berater
- Berufsverzeichnis der Steuerberater
- Berufsverzeichnis der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
- Suchmaske für Architekten
- Kontaktliste für Ingenieure
- Flyer – Fluthilfe Gebäudeschäden
- Hilfsangebote im Wiederaufbau
Bitte beachten Sie folgende Hinweise
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