Wohnen

Bei welchem Vorhaben können wir Sie unterstützen?

Ob Modernisierung, Hausbau oder Schaffung von Sozialem Wohnraum - Mit unseren Förderprogrammen unterstützen wir die Menschen in Rheinland-Pfalz bei ihrem Vorhaben.

FAQ

Für die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum ist ein Eigenkapital von 10 % der Gesamtkosten erforderlich. Das Eigenkapital kann sich zusammensetzen aus Geldmittel, Baugrundstück oder bezahlten Rechnungen. 

Die Förderung der Schaffung von Mietwohnraum erfolgt unter der Voraussetzung, dass 15 % der Gesamtkosten als Eigenleistung vorhanden sind. Die Eigenleistung kann sich zusammensetzen aus Geldmittel, Baugrundstück, bezahlte Rechnungen oder Selbsthilfe. 

Bei Modernisierungsmaßnahmen sowohl im selbstgenutzten Wohneigentum wie auch im Mietwohnungsbau ist kein Eigenkapital erforderlich.

Die Landesförderung lässt eine Kombination der Landesmittel mit Mitteln der KfW Förderbank und des Bafa zu.

Auf die weitere Auszahlung von Raten des Aufwendungsdarlehens können Sie jederzeit verzichten. Ein Verzicht hat zur Folge, dass das Aufwendungsdarlehen zu dem im Darlehensvertrag vereinbarten nächsten Termin (in der Regel ab dem nächsten 01.01. bzw. 01.07.) in Halbjahresraten zurückzuzahlen ist

Eine im Grundbuch vor unserem Grundpfandrecht eingetragene Grundschuld kann erneut als Sicherheit für ein weiteres Darlehen genutzt werden, wenn an dem geförderten Objekt Wertverbesserungen vorgenommen wurden oder werden (keine Instandsetzungsmaßnahmen) und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers eine weitere Darlehensaufnahme zulässt. Bitte setzen Sie sich vor jeder Neuvalutierung mit uns in Verbindung, damit wir rechtzeitig die Voraussetzungen für die notwendige Zustimmung prüfen können.

Eine vorzeitige Rückzahlung teilweise oder in voller Höhe ist möglich – in einzelnen Förderprogrammen jedoch nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Näheres regelt der Darlehensvertrag.

Die Auswirkungen einer vorzeitigen vollständigen Rückzahlung auf die bei Mietobjekten bestehenden Mietpreis- und Belegungsbindungen ergeben sich aus dem Wohnungsbindungsgesetz bzw. dem Darlehensvertrag

Die Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens beginnt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ein bzw. zwei Jahre nach der Vollauszahlung des Aufwendungsdarlehens, also 16 bzw. 17 Jahre nach Auszahlung der ersten Rate.

Bitte setzen Sie sich vor jeder Änderung der Finanzierung mit uns in Verbindung, damit wir rechtzeitig die Voraussetzungen für die nach dem Darlehensvertrag notwendige Zustimmung prüfen können.

Die Rückzahlungsrate setzt sich entsprechend den Regelungen des Darlehensvertrages zusammen. Dazu können der Zinsbetrag, der Tilgungsbetrag und der Verwaltungskostenbeitrag gehören. Die Rate bleibt in der Regel immer gleich hoch und wird aus dem ursprünglich gewährten Darlehensbetrag ermittelt. Der Zinsbetrag wird immer aus dem jeweiligen Darlehensrestkapital berechnet. Der durch die fortschreitende Darlehenstilgung geringer werdende Zinsbetrag wird zur Erhöhung des Tilgungsbetrages verwendet und führt dadurch zu einer schnelleren Rückzahlung des Darlehens.

Eine Teilrückzahlung unseres Baudarlehens hat keine Auswirkungen auf das Aufwendungsdarlehen.

Bei Vollrückzahlung unseres Baudarlehens und gegebenenfalls eines Zusatzdarlehens wird entsprechend den Vereinbarungen im Darlehensvertrag die weitere Auszahlung des Aufwendungsdarlehens eingestellt. Ab dem im Darlehensvertrag vereinbarten nächsten Termin (in der Regel ab dem nächsten 01.01. bzw. 01.07.) beginnt die Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens in Halbjahresraten.