Förderung der Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben
Das Wichtigste in Kürze
- Zuschuss von 2.500 € nach Ablauf der Ausbildungszeit
- Förderung der Ausbildungsbetriebe für die Übernahme von Auszubildenden
- Vorrausetzung: Verlust des ursprünglichen Ausbildungsplatzes
- Antragstellung spätestens drei Monate nach Fortsetzung der Ausbildung bei der zuständigen Kammer
- Ausbildungsbetrieb und Insolvenzbetrieb müssen in Rheinland-Pfalz liegen.
Beschreibung
Bei dem Programm handelt es sich um einen verlorenen (nicht rückzahlbaren) Zuschuss, der sicherstellen soll, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung auf Grund einer Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebes nicht fortführen können, die Ausbildung in einem neuen Betrieb fortsetzen und abschließen können.
Der Ausbildungsbetrieb, der Auszubildende aus Insolvenzbetrieben zur Fortsetzung der Ausbildung übernimmt. Voraussetzung dabei ist, dass die oder der Auszubildende im Zusammenhang mit der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens, eines Liquidations- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, einer Betriebsstilllegung oder –schließung oder durch den Wegfall der Ausbildungsberechtigung den jeweiligen Ausbildungsplatz verloren hat.
Es muss sich um einen Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung handeln, der in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer oder sonst zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz eingetragen worden ist.
Der Ausbildungsbetrieb muss seine Betriebsstätte oder Praxis in Rheinland-Pfalz haben.
Aufwendungen, die durch die Ausbildung und die Integration der Auszubildenden in den Betrieb entstehen.
Die Förderung erfolgt durch die Vergabe eines Zuschusses. Je Ausbildungsverhältnis kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Ausbildungsbetriebes nach Ablauf der restlichen Ausbildungszeit.
Anträge sind über die zuständige Kammer (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder den sonstigen Stellen gem. Berufsbildungsgesetz spätestens drei Monate nach Fortsetzung der Ausbildung einzureichen.
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die ISB.