Förderung der Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben
Das Wichtigste in Kürze
- Zuschuss von 2.500 € nach Ablauf der Ausbildungszeit
- Förderung der Ausbildungsbetriebe für die Übernahme von Auszubildenden
- Vorrausetzung: Verlust des ursprünglichen Ausbildungsplatzes
- Antragstellung spätestens drei Monate nach Fortsetzung der Ausbildung bei der zuständigen Kammer
- Ausbildungsbetrieb und Insolvenzbetrieb müssen in Rheinland-Pfalz liegen.
Beschreibung
Bei dem Programm handelt es sich um einen verlorenen (nicht rückzahlbaren) Zuschuss, der sicherstellen soll, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung auf Grund einer Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebes nicht fortführen können, die Ausbildung in einem neuen Betrieb fortsetzen und abschließen können.
Der Ausbildungsbetrieb, der Auszubildende aus Insolvenzbetrieben zur Fortsetzung der Ausbildung übernimmt. Voraussetzung dabei ist, dass die oder der Auszubildende im Zusammenhang mit der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens, eines Liquidations- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, einer Betriebsstilllegung oder –schließung oder durch den Wegfall der Ausbildungsberechtigung den jeweiligen Ausbildungsplatz verloren hat.
Es muss sich um einen Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung handeln, der in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer oder sonst zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz eingetragen worden ist.
Der Ausbildungsbetrieb muss seine Betriebsstätte oder Praxis in Rheinland-Pfalz haben.
Aufwendungen, die durch die Ausbildung und die Integration der Auszubildenden in den Betrieb entstehen.
Die Förderung erfolgt durch die Vergabe eines Zuschusses. Je Ausbildungsverhältnis kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Ausbildungsbetriebes nach Ablauf der restlichen Ausbildungszeit.
De-minimis-Hinweis:
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L, 2023/2831 vom 15.12.2023) bzw. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023. Die maximal mögliche Zuwendung von 20.000 Euro wird in jedem Fall als De-minimis-Beihilfehöchstbetrag zugrunde gelegt, auch wenn die tatsächlich beantragte Zuwendung geringer ist. Insoweit muss das antragstellende Unternehmen noch über ein freies De-minimis-Kontingent in mindestens dieser Höhe verfügen.
Anträge sind über die zuständige Kammer (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder den sonstigen Stellen gem. Berufsbildungsgesetz spätestens drei Monate nach Fortsetzung der Ausbildung einzureichen.
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die ISB.