Glossar

Stille Beteiligung

Eine stille Beteiligung wird dann vereinbart, wenn eine Kapitalgeberin oder ein Kapitalgeber als Gesellschafterin oder Gesellschafter eine Einlage in dessen Vermögen leistet. Diese Einlage stärkt somit unmittelbar die Eigenkapitalbasis, jedoch behält die Unternehmerin oder der Unternehmer ihre/seine Handlungsfreiheit in Bezug auf unternehmerische Entscheidungen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einer typisch stillen Beteiligung und einer atypisch stillen Beteiligung. Bei der typisch stillen Beteiligung partizipiert die Kapitalgeberin oder der Kapitalgeber nicht an stillen Reserven (Unterbewertung von Vermögensgegenständen, z.B. dem Firmenwert oder Überbewertung von Verbindlichkeiten). Bei Beendigung der Gesellschaft partizipiert die stille Gesellschafterin oder der stille Gesellschafter bei einer atypisch stillen Beteiligung vor allem an dem außerbilanziellen Wertzuwachs, der während der Dauer der Beteiligung erreicht werden konnte.

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