Wiederaufbau in den Flutgebieten: Antragsfrist für Unternehmen

Durch die Flut geschädigte Unternehmen in den Regionen Ahrtal und Trier sollten die Antragsfrist im Blick behalten und ihre Anträge bis Jahresende stellen. Nach der derzeitigen Regelung endet die Antragsfrist für Unternehmen aus europarechtlichen Gründen am 31. Dezember 2024. Die Landesregierung steht in Gesprächen mit der EU-Kommission, um eine Verlängerung der Antragsfrist zu ermöglichen. Diese Gespräche sind jedoch ergebnisoffen, so dass diejenigen Unternehmen, die beabsichtigen einen Antrag auf Wiederaufbauhilfe zu stellen, entsprechend dieser Frist handeln sollten. Bislang wurden bereits über 500 Millionen Euro an flutgeschädigte Unternehmen bewilligt.

Aufgrund der beihilferechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union können die Unternehmenshilfen nach der Flutkatastrophe regulär bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden. Notwendig für einen Antrag sind eine Kammerbestätigung, die durch die Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern ausgestellt werden und die grundsätzliche Betroffenheit der Unternehmen belegen sowie Gutachten über die erlittenen Schäden. Geltend gemacht werden können Einkommenseinbußen, Reparaturkosten oder Schadenersatz. Nähere Informationen sowie Ansprechpartner finden sich in den FAQ zur Wiederaufbauhilfe Unternehmen unter https://wiederaufbau.rlp.de/haeufige-fragen/aufbauhilfen-fuer-unternehmen. Die Landesregierung beabsichtigt, das bestehende Wiederaufbauprogramm durch ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2026 zu verlängern. Allerdings kann eine Zustimmung der Europäischen Kommission nicht vorausgesetzt werden. Für Privathaushalte gilt weiterhin die Möglichkeit zur Antragsstellung bis Mitte des Jahres 2026.
 

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