Auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) und den Förderbedingungen des Landes unterstützt die ISB Investoren, die das Angebot an bedarfs- und zeitgemäßem bezahlbaren Mietwohnraum in innerörtlichen und innerstädtischen Gebieten erhöhen und damit die soziale, kulturelle und freizeitbezogene Infrastruktur sowie die Versorgungsinfrastruktur in den Orts- und Stadtkernen erhalten oder verbessern.
Förderziele sind:
Eine steuerliche Beratung darf die ISB nicht erbringen. Insoweit wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an Ihren steuerlichen Berater.
Die Tabelle zeigt in der linken Spalte die Einkommensgrenze, die die Mieterin oder der Mieter einer geförderten Wohnung nicht überschreiten darf. Zur Orientierung sind den Einkommensgrenzen in der rechten Spalte jeweils die Jahresbruttoeinkommen gegenübergestellt. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist der Vermieterin oder dem Vermieter durch Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins, der bei den Stadtverwaltungen und den Verwaltungen der Verbandsgemeinden oder der verbandsfreien Gemeinden erhältlich ist, nachzuweisen.
Einkommensgrenze in € | Jahresbruttoeinkommen ca. in € | |||
---|---|---|---|---|
1 Person | 16.100 | 24.000 | ||
2 Personen | 2 Erwachsene | 23.000 | 33.857 | |
1 Erwachsener, 1Kind | 24.100 | 35.429 | ||
3 Personen | 3 Erwachsene | 28.400 | 41.571 | |
2 Erwachsene, 1 Kind | 29.400 | 43.000 | ||
1 Erwachsener, 2 Kinder | 30.500 | 44.571 | ||
4 Personen | 4 Erwachsene | 33.700 | 49.143 | |
3 Erwachsene, 1 Kind | 34.800 | 50.714 | ||
2 Erwachsene, 2 Kinder | 35.800 | 52.143 | ||
1 Erwachsener, 3 Kinder | 36.900 | 53.714 | ||
5 Personen | 5 Erwachsene | 39.000 | 56.714 | |
4 Erwachsene, 1 Kind | 40.100 | 58.286 | ||
3 Erwachsene, 2 Kinder | 41.200 | 59.857 | ||
2 Erwachsener, 3 Kinder | 42.200 | 61.286 | ||
1 Erwachsener, 4 Kinder | 43.300 | 62.857 |
Einkommensgrenze in € | Jahresbruttoeinkommen ca. in € | |||
---|---|---|---|---|
1 Person | 25.760 | 37.800 | ||
2 Personen | 2 Erwachsene | 36.800 | 53.571 | |
1 Erwachsener, 1Kind | 38.560 | 56.086 | ||
3 Personen | 3 Erwachsene | 45.440 | 65.914 | |
2 Erwachsene, 1 Kind | 47.040 | 68.200 | ||
1 Erwachsener, 2 Kinder | 48.800 | 70.714 | ||
4 Personen | 4 Erwachsene | 53.920 | 78.029 | |
3 Erwachsene, 1 Kind | 55.680 | 80.543 | ||
2 Erwachsene, 2 Kinder | 57.280 | 82.829 | ||
1 Erwachsener, 3 Kinder | 59.040 | 85.343 | ||
5 Personen | 5 Erwachsene | 62.400 | 90.143 | |
4 Erwachsene, 1 Kind | 64.160 | 92.657 | ||
3 Erwachsene, 2 Kinder | 65.920 | 95.171 | ||
2 Erwachsener, 3 Kinder | 67.520 | 97.457 | ||
1 Erwachsener, 4 Kinder | 69.280 | 99.971 |
Die Tabelle soll einen Anhaltspunkt geben, mit welchem Jahresbruttoeinkommen (ca.) die Einkommensgrenze noch eingehalten wird. Zur Ermittlung der Einkommensgrenze wird in der Tabelle beispielhaft von einem Haushalt ausgegangen, bei dem ein Haushaltsangehöriger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Als Werbungskosten wird daher nur ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro angesetzt. Darüber hinaus werden pauschale Abzüge von 30 % (je 10 % für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung) berücksichtigt. Weitere mögliche Frei- und Abzugsbeträge sind in den Tabellen nicht mit eingerechnet.
Beamtinnen/Beamte, Rentnerinnen/Rentner, Selbstständige
Für diesen Personenkreis gilt die gleiche Einkommensgrenze. Bei der Einkommensermittlung werden jedoch andere Abzugsbeträge berücksichtigt. Das kann zu von den Tabellen abweichenden Jahresbruttoeinkommen führen. Bitte lassen Sie sich zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens von der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung beraten.
Gefördert werden Wohnungen mit folgenden Flächenobergrenzen:
Einraumwohnung | bis zu 50 m2 |
Zweiraumwohnung | bis zu 60 m2 |
Dreiraumwohnung | bis zu 80 m2 |
Vierraumwohnung | bis zu 90 m2 |
Fünfraumwohnung | bis zu 105 m2 |
Für jeden weiteren Raum dürfen bis zu 15 m² angesetzt werden. Küchen zählen nicht als Raum. Wohnungen unter 30 m² werden nicht gefördert.
Eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze kann aus planerischen Gründen bis zu 5 m² zugelassen werden.
Bei Wohnungen die für Haushalte mit einem Einkommen bis zu 60 % über der Einkommensgrenze zweckgebunden werden, ist eine Überschreitung bis zu 20 % zulässig.
Gefördert wird jeweils nur bis zur Wohnflächenobergrenze.
Der geförderte Wohnraum ist während der Dauer der Zweckbindung preisgünstig an wohnberechtigte Mieterinnen und Mieter zu vermieten.
Die zulässige Miete ohne einen Betrag für Betriebskosten und sonstige Leistungen je Quadratmeter Wohnfläche (Nettokaltmiete) beträgt monatlich
Die Miete darf pro m² pro Wohnfläche um 1,75 % für jedes Jahr seit Beginn der Mietbindung – umgerechnet auf einem zurückliegenden Jahreszeitraum – erhöht werden.
Auf Antrag dürfen neben der Nettokaltmiete, den Betriebskosten und einer Sicherheitsleistung (Kaution) mietvertragliche Nebenleistungen (z. B. für Einbauküche) vereinbart werden. Die Kosten dafür müssen angemessen sein. Näheres wird in der Förderzusage geregelt.
Die Zinsen betragen während der Dauer der Belegungs- und Mietbindung von 10 Jahren:
Jahre | Zinssätze | gültig ab | |
---|---|---|---|
1. - 5. Jahr | 0,0 % p. a. | 01.01.2021 | |
6. - 10. Jahr | 0,5 % p. a. | 01.01.2021 |
Nach Ablauf der Miet- und Belegungsbindungen wird das ISB-Darlehen WOS marktüblich verzinst.
Der Tilgungssatz beläuft sich auf mindestens 1 % p. a. (Annuitätendarlehen).
Eigenkapital durch:
Die geförderten Wohnungen sind 10 Jahre für Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten und einen Wohnberechtigungsschein vorlegen können, zweckgebunden. Der Bindungszeitraum beginnt mit der Bezugsfertigkeit des Wohnraums.
Die Förderung erfolgt in der Regel in Ergänzung zur Finanzierung des Vorranggläubigers mit einem nachrangig durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehen (ISB-Darlehen WOS). Für das Darlehen wird zusätzlich ein einmaliger Tilgungszuschuss des Landes Rheinland-Pfalz gewährt.
Wohnungen für Haushalte mit Einkommen bis zur Einkommensgrenze § 13 Abs. 2 LWoFG | Wohnungen für Haushalte mit Einkommen bis zu 60% über der Einkommensgrenze § 13 Abs. 2 LWoFG |
---|---|
25 % | 15 % |
Für barrierefreie Wohnungen, die über die Bestimmungen der Landesbauordnung hinaus geschaffen werden | |
35 % | 25 % |
Die Tilgungszuschüsse werden bei Leistungsbeginn (im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung) vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen werden vom entsprechend reduzierten Darlehen erhoben.
Nachweis über die Beratung zum barrierefreien Bauen
Zusammen mit dem Antrag ist eine individuelle Beratung zu barrierefreiem Planen und Bauen mit entsprechender Empfehlung für das Fördervorhaben nachzuweisen. Die Beratung kann von einer bauvorlageberechtigten Person, die nicht gleichzeitig die den Bau in Auftrag gebende Person ist, oder kostenfrei durch die Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen erbracht werden
Förderausschlüsse
Wohnraum wird nicht gefördert, wenn
Wenn Sie Fragen zu Ihrem bestehenden Engagement haben, können Sie bei Vorhaben die nach den Maßgaben der bis zum 31.12.2020 gültigen Verwaltungsvorschriften gefördert wurden Frau Kolb 06131 6172-1748 (hiltrud.kolb@isb.rlp.de) kontaktieren.
Ansprechpartner zu bestehenden Engagements die nach den Maßgaben der ab 01.01.2021 gültigen Verwaltungsvorschriften zum ISB-Darlehen WOS gefördert wurden sind Frau Daniela Beier 06131 6172-1712 (daniela.beier@isb.rlp.de) und Herr Frank Wawer 06131 6172-1753 (frank.wawer@isb.rlp.de).
Bei Bauvorhaben, die das Land Rheinland-Pfalz über die ISB mit mehr als 500.000 Euro fördert, ist gemäß den geltenden Förderbestimmungen durch ein Hinweisschild an der Baustelle auf die Förderung durch den Bund und das Land Rheinland-Pfalz hinzuweisen.
Das Hinweisschild muss
mindestens DIN A3-Format haben
an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden
die Logos des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz und der ISB sowie
den Satz „Gefördert aus Mitteln des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz über die ISB“ im Wortlaut enthalten.
Die Vorlagen, die nicht verändert werden dürfen, erhalten Sie auf Anfrage an presse@isb.rlp.de. Die Vorlagen können beliebig vergrößert werden, die Abbildungsgröße muss jedoch in allen Fällen mindestens das Flächenmaß des Formats DIN A3 erreichen.
Für ein exklusives Hinweisschild mit den geforderten Inhalten verwenden Sie bitte ausschließlich die Vorlagen im DIN A-Seitenverhältnis. Für die Integration der Hinweise in ein bereits geplantes oder bestehendes allgemeines Bauschild können auch die Vorlagen mit abweichenden Seitenverhältnis genutzt werden.
Nutzungsbedingungen
Die nachfolgend bereitgestellten Vorlagen unterliegen dem deutschen Urheberrecht und dürfen nur genutzt werden, um die Publizitätspflichten aus den jeweiligen Förderbestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz zu erfüllen.
Folgende Nutzungsarten sind innerhalb der Erfüllung von Publizitätspflichten nicht gestattet:
Veränderung der Werke (z. B. Hinzufügen von weiteren Logos, Abändern von Texten)
Veränderung der Abbildung der Werke (z. B. durch Zuschnitt oder Verzerrung)
Lizenzierung an Dritte, mit Ausnahme der fotografischen Wiedergabe der Anwendung (z. B. Foto eines Bauschilds mit Förderhinweis, das in sozialen Medien gepostet wird).