Das Bindungsende hängt davon ab, in welchem Förderweg die Fördermittel bereitgestellt sind:
Im 1. Förderweg endet die Mietpreis- und Belegungsbindung spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen planmäßig zurückgezahlt sind (§ 15 Wohnungsbindungs-gesetz). Im Falle einer vorzeitigen freiwilligen Rückzahlung besteht die Bindung bis zum Ablauf des 10. Kalender- jahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt worden wären (§ 16 Wohnungs- bindungsgesetz).
Im 2. Förderweg endet die Mietpreis- und Belegungsbindung mit der Vollauszahlung des Aufwendungsdarlehens (§ 88a II. Wohnungsbaugesetz).
Im 3. Förderweg (vereinbarte Förderung) ist das Ende der Mietpreis- und Belegungsbindung (Zweckbestimmung) im Zusageschreiben zwischen Fördernehmer und -geber vereinbart. In der Regel sind dies heute 15 oder
25 Jahre. Eine vorzeitige Rückzahlung berührt nicht die vereinbarte Bindungsdauer!